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BGH Urteil vom 07.02.1952 – 5 StR 17/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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l. Gesetzı

2255 007

StGB § 218, ErbgesG § 14 Abs.l

Rechtssatz« Eine Unterbrechung der Schwangerschaft kann nur

2. Gesetz

wegen ernster Gefahr für Leib oder Leben der Schkwangeren, nicht aus anderen Gründen behördlich gestattet werden, insbesondere nicht deshalb, weil die Schwangerschaft aus einer Notzucht herrührt:

StGB § 156

Ärztekammern sind nicht zuständig, eidesstattliche Versicherungen darüber entgegenzunehmen, daß eine Schwangerschaft aus einer Notzucht herrührt. Ein Irrtum darüber kann nicht auf tatsächlichem Gebiet liegen, Die Abgabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung gegenüber einer Ärztekammer ist daker auch nicht als Versuch der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung strafbar;

Aktenzeichent 5 StR 17/52

Urteil vom 7. Febmuar 1952 LIG Verden (Aller)

5_ StR 17/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann und Geschäftsführer Wilhelm J nn ) aus DEE, Am va, zeboren am EWLI0G in DA,

wegen DBetruges u.a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär ED j als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 6. September 1951 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt ist. Insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Staaiskasse freigesprochen.

Ferner wird das Urteil nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil der Belegschaft der "Us

Werkstätten GmbH." verurteilt und soweit eine Gesamtstrafe gebildet ist. In diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

- - Von Rechts wegen -

-2- 46 Gründe:

Der Angeklagte ist wegen Betruges in 7 Fällen, wegen Unterschlagung, Beihilfe zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung und zur Abtreibung, wegen Konkursvergehens und wegen " Vergehens gegen das GmbH.-Gesetz zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 konaten und zu einer Gelästrafe von 5090,.- uul verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung des sachli- ‘ chen Strafrechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Nash den Urteilsfeststellungen hat teils der Angeklagte als Geschäftsführer der "MED Werkstätten G.m.b.H.", teils der frühere Mitangeklagte SW als ihr stellvertretender Geschäftsführer von Mitte September 1948 bis Anfang 1949 zahlreiche Waren und Werkzeuge bestellt, obwohl beide wussten, daß die GmbH die Lieferungen in absehbarer Zeit nicht würde bezahlen können: Beide haben die Lieferfirmen über die Zahlungsunfähigkeit der GmbH. getäuscht und sie dadurch zur Lieferung veranlasst. Die Forderungen sind im Konkurs der GmbH. ausgefallen. Das Landgericht hat in diesem Verhalten der Angeklagten einen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betrug erblickt.

" Die Revision wendet dagegen ein, der Angeklagte EEE könne nicht auch in den Fällen als Mittäter bestraft werden, in denen SCHIED die Bestellungen allein aufgegeben habe. is sei nicht festgestellt, daB EEEED davon vorher oder gleichzeitig Kenntnis sehebt habe.

Dabei übersieht die Revision, daß die Strafkammer alle diese Bestellungen als eine einzige fortgesetzte Handlung betrachtet und ausdrücklich feststellt, daß beide Täter von Anfang an den einheitlichen Vorsatz gefaßt hatten, trotz der Zahlungsunfähigkeit alle irgendwie in Betracht kommenden Bestellungen an Werkzeugen und sonstigen Material aufzugeben und sie auf absehbare Zeit nicht zu bezahlen. Dieser gemeinsan gefaßte Vorsatz reicht aus, um die Annahme der NMittäterschaft zu begründen. Würde es sich um einzelne, selbständige Taten handeln, so wäre der Nevision freilich zuzugeben, daß Mittäterschaft nur insoweit angenommen werden könnte, als die von dem einen begangene Tat dem anderen spätestens bei ihrer Ausführung bekannt war. Hier jedoch sind die Einzelfälle nur Teilstücke einer einzigen Straftat, auf die der Vorsatz beider Beteiligter _ sich von vornherein bezog. Daß dem einen von ihnen nicht jede _inzeltat des Tatbeitrages, den der andere leistet, vorher bekannt ist, kommt bei gemeinschaftlicher Ausführung auch sonst vor und hindert

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die Abnahue der Mittäterschaft nicht.

2. Die GmbH. war mit der Abführung der Sozialbeiträze an die „li gemeine Ortskrankenkasse im Rückstand. “uf deren Verlangen übereigneten IB und SCHE inr zur Sicherung eine Reihe von !laschinen, vo, bei sie die Vertreter der \llgemeinen Urtskrankenkasse darüber täusch. ten, daß ein Teil dieser :laschinen nicht Eigentum der GmbE. war. Lie Strafkammer erblickt eine Vermögensbeschädigung darin, dass die Allgemeine Ortskrankenkesse im Konkurs mit etwa 7 000 DEU ausfiel.

Hierin ist ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen. Kurz vor und kurz nach Abuchluß des Sicherungsübereignungsvertrages hatte die GmbIl. Kreditbeträge von der Bremer Landesbank erhalten. Es wären also gerade zu dieser Zeit Zugriffsobjekte für die allgemeine Ortskrankenkasse vorhan- - den gewesen. Bedenken gegen die Annahme einer Vermögensbeschädigung infolge des Stillhaltens bester on also nicht...

3. Die erwähnten Kredite hatte die Bremer Landesbank ebenfalls auf Grund einer Täuschung bewilligt, die den Angeklagten vor allem mittels eines irreführenden Geschäftsberichtes gelungen war. Da hiernach Beträge in Höhe von 40 000 DH ausgezahlt wurden, sieht die Strafkammer auch darin mit Recht einen vollendeten Betrug. In der Folzezeit erreichten die Angeklagten durch weitere Täuschungen, daß die Landesbank von Zwangsmaßnahmen absah. Ob dadyrch ein weiterer Schzüen entstanden ist, bedarf keiner Trüfung. Dern die Strafkammer nimut in rechtsirrtumsfreier Weise Fortsetzungszusamtnenhang zwischen diesen und den früheren Täuschungshandiungen an. Selbst wenn die späteren rälle -— für sich betrachtet - mur als 3Betrugsversuch anzusehen wären, so läge in der gesamten fortgesetzten üandlung doch wegen des zunächst eingetretenen Erfolges ein vollendeter Betrug.

4. Am 21. Januar 1949 beantrazten zwei Gesellschafter, über das | Vermögen der GmbH. den Konkurs zu eröffnen. Der Antrag wurde dem Angeklagten am 24. Januar zugestellt. Am 25. Jamuar verlangte der Betriebsrat von dem Angeklagten, er möge der Selegschaft.für ihre Loknrückstände eine ‚icherheit bestellen. Der Angeklagte übereignete darauf hin dem Betrkebsrat Holzvorräte, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert und noch nicht bezahlt, auch vom Angeklagten schon vorher anderen Gläubigern zur Sicherheit übereignst waren. Am 28.Januar wurde der Konkurs eröffnet; die richt bevorrechtigten Konkursforderungen fielen völlig aus, die Belegschaft wurde nur in Höhe von 46% befrie- _ digt. |

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das Landgericht erblickt in dem Verhalten des Angeklagten, der die Belezschaft über die Eigertumsverhältnisse en deu Eolz setäuscht hat, einen vollendeten Betrug. Das Urteil führt aus, der Betric"srat hebe auf “rund der Täuschung von gerichtlichen Schritten wie etwa einer Klage, einem Arrestantrag oder einem Antrag auf xonkurseröffnung abgesehen, habe vielmehr weiterhin mit der Geltendmachung der Ansprüche stillgehalten. In "dieser Stundung" liege ein Vermögensschaden der Belegschaft und ein Vermögensvorteil der SmbHi. Dem könne nicht mit dem Einwand begegnet werden, daß es ohnehin einige Tage später zur Konkurseröffnung gekommen sei.

Hierfür lässt das angefochtene Urteil eine Begründung vermissen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine eigentliche Stundung unter diesen Umständen noch ein Vermögensvorteil für die GmbE. und ein Vermögensschaden für die Belegschaft gewesen sein würde. Denn von einer "Stundung" kann nach den Feststellungen nicht die Hede sein. Das "Stillhalten", die bloße Unterlassung gerichtlicher Schritte, konnte, soweit zu erkennen ist, einen Vermögensschaden nicht mehr zur Folge haben. Insbesondere hätte ein am 25. Januar von der Belegschaft gestellter Antrag auf Kohkurseröffnung zweifellos nicht zwehr zu einer anderen Entwicklung der Dinge geführt, da dem Amtsgericht ein solcher Antrag ja ohnehin schon vorlag. Eine Klage wäre erst recht von der Konkurseröffnung überholt worden. Die Annahme, daß ein Arrestantrag zu einer Besserstellung der Belegschaft geführt haben würde, liegt zum mindesten fern; insoweit würde es näherer Feststellungen bedürfen, insbesondere auch darüber, daß die Belegschaft gerade einen Arrest, nicht aber die Konkurseröffnung beantragt oder Klage erhoben haben würde. Sollte die Strafkammer insoweit nicht noch Feststellungen treffen können, so wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte in diesem Fall des versuchten Betruges schuldig gemacht hat.

5. Der Angeklagte hat die frühere !!itangeklagte WiBD zeschwängert. ach Beratung mit ihm versicherte sie gegenüber der Ärztekammer an Eidesstatt, die Schwangerschaft rühre aus der Vergewaltigung durch einen Russen her. Daraufhin erhielt sie nach Untersuchung durch drei Ärzte, "die ihr Gutachten über die Schwangerschaft abgaben", die Erlaubnis, die Schwangerschaft durch einen Arzt unterbrechen zu lassen. Dies geschah.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Abtrei-

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„So [2 bung und zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherin; vo urteilt. Letzteres ist rechtsirrig. ,

Die falsche Versicherung en lidesstatt ist nur dann str.efh:r, wenn sie vor einer zur Abnahme zuständigen Behörde abgegeben wirä. Das war die Ärztekammer nicht. Es kann- dahingestellt bleiben, 0% ca üserhaupt Angelegenheiten gibt, in denen die Ärztekammern selbst oder einzelne von ihnen eingerichtete Stellen eidesstattlicke Versicherungen entgegennehmen können, Im Zusammenhang mit Schwanzerschaftsunterbrechungen kommt eine solche Zuständigkeit nicht in Detracht.

Die Abtreibung ist nach \ 218 StGB strafbar. Ausnahmen bestelen nur insoweit, als das geltende Recht sie zuläßt. Das trifft im Sebiet der Bundesrepublik nur für den Fall einer ernsten Gefahr für . Leben oder Gesundheit der Schwangeren zu (sogenannte "medizinische Indikation"). Hier wird die Unterbrechung der Schwangerschaft durch eine besondere Art von Notstand gerechtfertigt, die früher als "übem gesetzlich" bezeichnet (vgl. RGSt 61,242;562,138) und jetzt durch § 14 Abs. ErbgesG. geregelt ist. Daß diese Vorschrift in den Län-

. dern der britischen Zone noch gilt, hat der Bundesgerichtshof bereit. ausgesprochen ( NJW 1951, 930). Er hat dabei ausdrücklich hervorzehoben, daß in diesen Ländern die Zulässigkeit einer Schwangerschaftsunterbrechung nur nach der neuen Bestimmung zu beurteilen ist.

:Das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen wird in einen | Verfahren festgestellt, das durch Artikel 5 ff. der 4. "Ausführungs- "verordnung zum ErbgesG. vom 18.7.1935 (RGBLl.I 3.1035) geregelt ist. 'Die Ärztekammer ist an den Sachentscheidungen in diesem Verfahren nicht beteiligt. Vielmehr wird auf Antrag eines Arztes die Intsckei+ dung durch übereinstimmende, voneinander unabhängige schriftliche Gutachten zweier anderer Ärzte getroffen. Die Ärzte müssen diese Gutachten auf Grund persönlicher Untersuchung der Schwangeren erstatten (Art.8 Abs.2 aa0). Solche persönliche Untersuchung wird demnach als erforderlich, aber auch als ausreichend angesehen, um festzustellen, ob ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwargeren besteht, Für eidesstattliche Versicherungen ist in diesen Ver+ fahren kein Raum, sie sind in der Regelung auch nicht vorgesehen.

Aus anderen Gründen als der ernsten Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwangeren (etw bei sogenannter sozialer, eugenischer oder - wie hier - "ethischer" Indikation) kann eine Schwangerschafts-

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ınterbrechung nach geltendem Recht überhaupt nicht gestattet werden, reder von der Ärztekammer, noch von einer Gutachtenstelle, noch von ınderen Behörden oder “ersonen. Solche Gestattungen sind rechtlich inbeachtlich; die Schwangerschaftsunterbrechung würde in all diesen fällen verbotene Abtreibung bleiben. Daher kenn es auch kein Verfehren geben, in welchem irgendeine Behörde zuständig wäre, zum Zwecie »iner solchen’ Gestattung derartige eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen,.

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Die eidesstattliche Versicheruns ist daher nicht vor einer zuständigen 3ehörde abgegeben worden. Aus diesem Grunde kann der „ngellag-E te nichtwegen Beihilfe zur vollendeten‘bgabe einer falschen eidesstett- i lichen Versicherung verurteilt werden. Aber auch eine Bestrafung wesen Beihilfe zum Versuch komnt nicht in Betracht. Sie würde nach den Grund- { sätzen, die der Bundesgerichtsho? in der intscheidung WI 1951,150 entwickelt hat, voraussetzen, daß der Angeklagte sich irrigerweise Tatsachen vorgestellt hätte, aus denen sich die Zuständig:eit der „Tzte. E kammer ergeben hätte, eine solche eidesstattliche Versicherung entgegenzunehmen. Solche Tatsachen sind nicht denkbar, weil die Unnöglichkeit einer derartigen Zuständigkeit - unabhängig von jeder denkberen ‘tatsächlichen Gestaltung - sich aus dem geltenden Strafrecht ergibt. Ein Irrtum des Angeklagten über das Strafrecht kann aber nicht seine Strafbarkeit begründen. Er war deshalb in diesem Fall freizusprechen,.

6. Im übrigen hat die Revision nähere Ausführungen zu der von ihr erhobenen Sachrüge nicht gemacht. Die Nachprüfung hat weitere kechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert wäre, nicht ergeben.

Der Oberbundesanwalt hatte auch in den Fällen Allgemeine Ortskran-f kenkisse (2) und Landesbank (3) sowie wegen der Beihilfe zur falschen | eidesstattlichen Versicherung (5) Aufhebung und Zurückverweisung beantragt. Im übrigen entspricht die Entscheidung seinem Antrage.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow Dr. Koffka Schmidt