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BGH Entscheidung vom 05.11.1953 – 4 StR 519/53

4. Strafsenat

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4 sin 519/53 | 2287 019 Ed

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Mittelschullehrer, z.2t. Versicherungsagenten, Josef

DB r MED au: TEE, Sort geboren am GEEEEEEEED 1903;

wegen Betruges pp.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, = für Recht erkannt: Br

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urte des Landgerichts in Bielefeld vom 25. Februar 1953, soweit der Angeklagte wegen Abgabe einer, wissentlich falschen Versicherung an Ekides Statt. verurteilt worden ist, aufgehoben und der Ange-:' klagte insoweit freigesprochen. Die Gesamtstrafe wird ebenfalls aufgehoben. Im übrigen wird die ‚ Revision des Angeklagten verworfen.

Der Angeklapte ist somit wegen fort gsetzfep Betrugs in Tateinheit mit VErgehen Begen Abs 1 Buchst a des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 zu fünf Monaten Gefängnis und insoweit zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.

Ay

Soweit Freisprechung erfolgt, fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

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44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-05/4-str-519-53#rd_4

Auf Grund der unwahren Angabe, er habe im November 1939 ii die Referendar- und im Januar 1941 die Assessorprüfung in u Königsberg abgelegt, wurde der Angeklagte von August 1946 E bis Ende Juni 1952 in Westfalen als Studienassessor beschäftigt und besoldet. Seine unwahren Angaben über diese Prüfungen legte er auch in einer eidesstattlichen Versicherung nieder, die er am 14. März 1952 von dem Amtsgericht Gütersloh beurkunden liess und anschliessend dem Provinzialschulkollegium in Münster zu den Personalakten überreichte.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit unbefugter Führung der Dienstbezeichnung Studienassessor und wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtstrafe von sechs Nonaten Gefängnis verurteilt. Die Sachbeschwerde des Angeklagten hat nur teilweise’ Erfolg:

"Die Verurteilung zur Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Vergehen gegen § 6 Abs 1 Buchst a des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 (RGB1 I 725) begegnet im Ergebnis keinem rechtlichen Bedenken. Der äussere und innere Tatbestand des $. 263 StGB ist einwandfrei fest- "gestellt. Das gleiche gilt für § 6 Abs 1 Buchst a des Gesetzes vom 1. Juli 1937, der trotz seiner zwischenzeitlichen Ersetzung durch § 132 a StGB (vgl Art 2 Nr 20 und Art 8 Nr 6 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 - BGBl I 735) gemäss § 2 Abs 2 StGB weiter anwendbar

bleibt.

Dagegen hält der Schuldspruch wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung der Nachprüfung

nicht stand.

Die Strafkammer erachtet den Tatbestand des § 156 StGB 4 deshalb für verwirklicht, weil der Angeklagte die Versicherung an Eides Statt vor dem Amtsgericht abgegeben hat, und dieses eine zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen allgemein zuständige Behörde sei.

Dabei: wird zunächst verkannt, dass die allgemeine Zuständigkeit einer Behörde zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen nicht genügt. Die Anwendung des § 156 StGB setzt vielmehr nach der Rechtsprechung ausserdem voraus, dass die eidesstattliche Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie abgegeben wird, dieser Behörde abgegeben werden

durfte und nicht rechtlich völlig wirkungslos war (RGSt 67; E

408; 70, 266, 268; 71, 1725 75, 144 f, 349 2; 74, 126; 75, 399 £; BGHSt 1, 13, 16; 2, 218, 222; SCH 1 StR 605,1

vom 11. Dezember 1951; 1 StR 884/51 vom 6. Mai 1952). diesem Sinn ist die Zuständigkeit in jedem Einzelfall aut

Grund der ergangenen Vorschriften zu prüfen (vgl R6St 74, 2

175 f). Es ist auch keineswegs anzuerkennen, dass etw® alle den Gerichten gegenüber abgegebenen falschen eides-

.stattlichen Versicherungen strafbar wären (vgl z.B. R6St

"57, 535 Schönke 6. Aufl § 156 Anm IV 2 b und 832 1948

Sp 299, 301); vielmehr bedarf es auch hier stets der “ Prüfung im Kinzelfall. Die Abnahme eidesstattlicher Ver-

' sicherungen gehört insbesondere nicht schlechthin zu den

“ Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 1 866; in § 15 Abs 2 FGG ist an Obliegenheiten im Rahmen.

"dieses Gesetzes gedacht (Schlegelberger FGG 6. Aufl § 15

Anm 28).

Rechtsirrig ist ferner die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte die eidesstattliche Versicherung vom 14. kärz 1952 vor dem Amtsgericht abgegeben habe. "Abgegeben" hat er die Versicherung nicht schen bei

4,

dem Amtsgericht, sondern erst beim Provinzialschulkollegium. Das Amtsgericht war zwar zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen allgemein zuständig (vgl RGSt 28, 8 f; BGH 2 StR 188/52 vom 27. Mai 1952). Aber bei ihm schwebte kein Verfahren, in dem eine Glaubhaftmachung zu erfolgen hatte, und in dem die eidesstattliche Versicherung irgendwelche rechtliche Bedeutung hätte gewinnen können. Das Amtsgericht war vielmehr nur für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung zuständig. Abgegeben wurde diese gegenüber dem Provinzialschulkollegium, das die Beibringung zuverlässiger Unterlagen verlangt und deshalb dem Angeklagten die Einreichung gerichtlich oder notariell beurkundeter eidesststtlicher Erklärungen empfohlen hatte (RGSt 47, 156 ££; 74, 175 £; RG IW 1924, 971 Nr 1; BGH 1 StR 603/51 - vom ll. Dezember 1951; 1 StR 884/51 vom 6. Mai 1952). S Erst mit dem Eingang der gerichtlichen Niederschrift beim Provinzialschulkollegium war demgemäss die eidesstatiliche Versicherung im Sinne des § 156 abgegeben (RGSt 49, 47, 49). Für die Zuständigkeit des Provinzialschulkollegiums aber, auf die es hiernach entscheidend ankommt, fehlt es an jeder gesetzlichen Grundlage. Zwar ist eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung der Behörde nicht unter allen Umständen erforderlich. bs genügt vielmehr, dass sich die. Zuständigkeit für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen aus dem bestehenden Behördenaufbau und den ihn regelnden Gesetzesvorschriften mittelbar ergibt (Rest 36, 212; 38, 209 f; 70, 266, 268; BGHSt 2, 218, 220). Erforderlich ist jedoch in solchen Fällen mindestens, dass die Behörde nach den ihren Aufgabenkreis betreffenden Vorschriften dazu berufen ist, ein förnmliches Beweisverfahren durchzuführen, das die Abnehme

eidesstattlicher Versicherungen mit sich bringt (BeHst 2, 218. 220). Es war indessen nicht Aufgabe des Provinzialschulkollegiums, ein förmliches Beweisverfahren im Sinne der angeführten Rechtsprechung durchzuführen. Ihm fehlte daher sowohl die allgemeine als auch die besondere Zuständigkeit, die in § 156 StGB vorausgesetzt wird.

Allerdings ist es in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung der Nachkriegszeit mehrfach unternommen worden, dem Begriff der Zuständigkeit in Abweichung von der ständigen, vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechisauffassung des Reichsgerichts eine weitere Auslegung zu geben, indem auf die Beweisnot infolge weitgehender Vernichtung von Urkunden und Personalakten durch die Kriegswirren und das hieraus sich ergebende dringende Bedürfnis zur Verwendung eidesstattlicher Versicherungen hingewiesen wurde (vgl OLG Celle Nds Rpfl 1947, 65 ff | unter II 1; OLG Freiburg DRZ 1947, 65 f; 1948, 66 ß; OLG Nürnberg SIZ 1949 Sp 708 f; KGJR 1948, 142; OLG Düsseldorf NIW 1949 S 913 Nr 15 - 17). Diese Rechtsprechung ist indessen vom Bundesgerichtshof bereits mehrfach abgelehnt worden (BGHSt 2, 218 ff; 4 StR 548/52 vom 22. Januar 1953). Daran ist festzuhalten; denn die örweiternde Auslegung des Begriffs der Zuständigkeit

würde zur völligen Auflösung dieses gesetzlichen Tat- "bestandsmerkmals und im Ergebnis zur Entwertung der eidesstattlichen Versicherung als eines im Rechtsleben wichtigen Kittels zur Glaubhaftmachung führen (BGHSt 2,

220).

Eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten 4 Vergehens gegen § 156 StGB kann daher aus Rechtsgründen nicht erfolgen. Auch eine Bestrafung wegen Versuchs kommt gemäss § 2 Abs 2 Satz 2 StGB nF nicht mehr in

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Betracht, nachdem die Bestimmung des § 156 Abs 2 StGB durch Art 2 Ir 26 des Strafrechtsänderungsgesetzes vom

4. August 1953 inzwischen aufgehoben worden ist (vgl § 43 Abs 2 StGB).

Hiernach war wie geschehen zu erkennen.

Groß Engels Hülle

Dr. Augustin Martin