Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Urteil vom 31.01.1952 – 4 StR 37/50

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

D .

. 458 37/50_ 2272 029 }r

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Landw s EEE, geboren am 2. den ster ra aus R ‚geboren em 9i 5. den 2 ee aus Sp geboren am ui 152° in \

wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit

hat der: 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1952, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Groß els Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engeis Burdesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin’ is beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt aD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, zZür Recht erkennt:

Au? äle Revisonen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Verden/Aller vom 2. Februar 1950 wie folgt geändert:

Die Angeklagien sind verurteilt:

‚a)W unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Erpressung,

b) I0EE von gefährlicher Körperveretzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung,

c) wegen ' gefährlicher Körpervdrzung.

Im Strafausspruch wird das angefochtene Ur-

teil mii den zugrunde liegenden Feststellungen _

bezüzlich der Angeklagten L und SED in vollem Umfang, bezüglich. des Angeklagten W soweit er wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung' verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Straf- ; kammer des Landgerichts in Verden/Aller zurück- .. verwiesen. . :

In- übrigen werden die Revisionen verworfen.

. n an

Von Rechts wegen Mi

_ 4%)

Fa

Gründe§

Der Angeklagte TEE var Kreisieiter der i!spar,

der Angeklagte ICE Ortserv: ppenleiter und der Ange-Tiagte CME Sachbearbeiter auf dem Landkreisamt in

Syke,

Das Schwurgerickt hat die Angeklagten verurteilt, und zwar

TEE unter Freispruch im übrigen wegen eines Vertrechens gegen die Yenschlichkeit in Tateinheit mit ge-Zährlicher Xörperverletzung und Freiheitsberaubung und wegen einer Lrpressung zu einer Gesamtstrafe von einem

Jahr Gefängnis;

| ICE esen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit

!n Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsbereubung zu siehen Monaten Gefängnis;

SEE :;esen Verhrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis.

Gegen dieses Urteii haben die Angeklagten Revision eingelegt. Alle Verurteilten erheben die Sachbeschwerde, die Angeklagten WE una O3 0) auch die Verfahrensrüge.

I.

Soweit das Schwurgericht die drei Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen das Kontrollratsgesetz Nr 10 verurteilt hat, sieht sich der Senat zu einer Prüfung des Schuläspruchs nicht mehr in der Lage; denn die Verordnung ür 234 des Hohen Kommissars des Vereinigten önigreichs für Deutschland hat den deutschen Gerichten

- 3 -

die ihnen durch die Verordnung Nr 47 übertragene Befugnis zur Aburteilung von Menschiichkeitsverbrechen wieder entzogen (Amtsblatt der AHK Nr 65 S 1138). Deutsche Gerichte können das Verhalten der Angeklagten nur noch nach deutschem Strafrecht beurteilen. Vor dem 8. Hai i945 sind die Verfehlungen aus politischen Gründen nicht verfolgt worden; ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht angenommen, dass insoweit keine Verjährung wegen des Art I §§ 1, 3 der VO zur Beseitigung nationalsozialis;ischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Wei 1947 (VOBl BZ 1947 S 65) eingetreten ist. Gegen die Rechtsgültigkeit dieser Verordnung bestehen keine verassungsrechtlichen Bedenken, wie der Senat in seinen Urteil vom 20. Dezember 1951 - 4 StR 9/50 - Schon BUS- geführt hat. . II.

Die beiden Angeklagten, WEB una LEE, haben nach den Feststellungen des Schwurgerichts am 9. Juli 1941 °$° dazu beigetragen, Gass Ger Ehefrau Hoggp und deren Toch- ‚ter Anneliese SC die Haare abgeschni.tten ‘und das tesicht geschwärzt, und dass beide mit Schildern in ihren Heimatort öffentlich zur Schau‘ gestellt wurden, weil. trotz polizeilicher Verwarnung die Tochter Liebesbeziehungen zu einem ‘Polen unterhalten und ‘die Mutter dies geduldet und auch dei Polen auf ihren Schosa, genommen hatte,

ie). Diesen Vorgang haben ‚auch die Spruphgerichte in ihren Urteilen gegen: die: Angeklagten erörtert und’ nach dem Revisionsvortrag auch für die Strefzumessung verver-

tet, als sie beide wegen ihrer Zugehörigkeit zum poli- . tischen Führerkorps der NSDAP zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilten. Die Verteidigung hält daher die Strafklage für verbraucht.

Die beiden. Urteile der Spruchgerichte, die dem

Senat vorliegen, weisen aus, dass die Öffentliche Anprangerung der beiden Frauen nicht Gegenstand des Schuidspruchs war. Die Spruchgerichte haben auch in Anbetracht ihres begrenzten Auftrages den Vorgang als solchen nicht strafschärfend berücksichtigt. Das ergibt sich beim Angeklagten SCHE <inäeutig : aus den Strafzumessungserwägungen. Beim Angeklagten ij 0) hat das. Spruchgericht aus dessen führender Beteiligung am Fall Hoggp und dessen Verhalten gegenüber SO nur ‘auf die Art

seiner Antsführung als 'Hoheitsträger | der, Partei. .geschlossen und rechtsirrtumsfrei daraus einen. ‚Strat- 'schärfungsgrund hergeleitet, Der Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat zweimal bestraft werden. darf, ist demnach nicht verletzt (vel OGHSt l,. 293); Narüber hinaus hat das Schwurgericht ‚dem Angeklagten. SOHEEEEEEEED seine Verurteilung durch das: Spruchgericht strafmindernd zugute gehalten. ... Nun. Emil

Re x Se; ihr dam »

2. ). Des Schwurgericht hat in dem: Zwang auf die beiden Frauen,. sich Öffentlich. zur. Schau. zu stellen, eine Freiheitsberaubung [6 239 StGB) und in: ihren’gemeinschaftlich begangenen Verunstaltungen. eine gefährliche Körperverletzung erblickt (§ 223.a. StGB).. Gegen. diese Bechtsauffassung bestehen keine ‚Bedenken. Selbst wenn

5.

die Anordnung der Schutzhaft durch die Gestapoleitstelle in Hannover, &uf die die Angeklagten zu ihrer Entlastung verweisen, ihre formale Rechtfertigung in 7 der Notverordnung des -“eichspräsidenten zum Schutz von Yolk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBi I S 83) ünd

der preussischen Verordnung dazu vom 2. März i950 (GS

S 35) gefunden haben sollte, so wurde der Freiheitsentzug durch die willkürliche Ünerschreitung des den | Angeklagten bekannten Fesinahmezweckes - Üderstellung - \

‚nach Eanrnover.- zu einer rechtsnidrigen Freiheitsberaubung OGH NJW 1950, 435, 436). Das Urteil stellt im Gegensatz zu den Ausführungen der Revisionen ausdrücklich fest, die Angeklagten hätten gewusst, dass sie *$rotz der polizeilich angeordneten Testnahme nicht be-Zugt gewesen seien, mit den Frauen nach Willkür zu verfahren. Das Bestreichen des Gesichts mit Schuhwichse hat das körperliche Wohlbefinden der beiden Trauen erheblich gestört und das Abschneiden der Haare ihre “örperliche Unversehrtheit schwer beeinträchtigt. Diese unangemessene Behandlung hat das Schwurgericht ohne hechtsirrtum als körperliche Hisshandlung im Sinne der §§ 223, 2232 StGB gewertet. | \

3.) Die Revision des Angeklagten ED hält die tatsächlichen Feststellungen im Falle Hogpfür widerspruchsvoll und bezeichnet die daraus gezogenenSchlussfolgerungen als Verletzung von Brfahrungssätzen.

Wenn das Urteil feststellt, dass der inzwischen "rerstordene Po den Angeklagten von der bevorstehenden Verhaftung fernmündlich in Kenntnis setzte,

° nn Aa a nn

rn

} i ! }

I2

so schliesst das nicht aus, dass er sich dazu des Kreisgeschäftsführers Mg pediente, der - wie das Urteil später ergänzend berichtet - die Durchsage entgegengenommen hat. Das Schwurgericht ist zu der festen: Jberzeugung gelangt, dass Me seinen Vorgesetzten unterrichtet hat; es hat sich dabei auf die allgemeine Lebenserfahrung und die vorkereitenden "Schutzmassnahmen" des Angeklagten gestützt, der weitere SA-Angehörige hinzuzog, und die dafür gegebene Begründung des Angeklagten als widerlegt angesehen, ohne damit das tatrichterliche Ermessen zu verletzen. Auch Erwägungen, die ddnkgesetz-Lich oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur nöglich sind, vermögen die Überzeugung "des Richters vom Tathergang schon zu stützen. Ohne Rechtsirrtum ist daher das Schwurgericht zu der Überzeugung gelangt, dass aıle Anwesenden d.h. auch VER spätestens, beim Eintreffen am ersten Tatort wussten, was vor sich gehen sollte, '

Die tatsächlichen Feststellungen tragen auch den Vorwurf der „ittäterscheft im Sinne von § 47 StGB. Sie lassen keinen Zweifel, dass alle acht Personen der Wagenkolonne sowohl bein Abschneiden der Haare vor dem Hause’wie beim Vorfeil. auf der Landstrasse zugegen waren, Rechtlich unerheblich Zür aie Schuldfrage ist dabei, ob der Angeklagte selbst mit Hand angelegt u; oder ob er sich vorübergehend’ 'währenä des ersten Teies des Vorgangs entfernt hat, um nach der Tochter zu suchen. Zur Wittäterschaft reicht eine geistige! Yitwirkung schon aus, sofern jeder Tatgenosse Mitträger

-]

L . B Ges Tatentschlusses ist und damit den ganzen Srfoig

der Straftat als eigene verursachen will; eine Anwesenheit an Tatort ist dabei. nicht einmal erforderlich (RGSt 53, 138; 71, 245 OGH Ni 1949, 431). Den Willen zur Tatherrschaft hat das Schwurgericht darin gesehen, dass der Angeklagte "ein Exempel statuieren" wollte; zuch.hat es das Bewusstsein der Gemeinschaftlichkeit lestgestellt. Demnach sind die Beschwerden der Revision gegen die Annahme der ziittäterschaft (§ 47 StGB) unbezründet.

Die Verurteilung wegen Irpressung (§ 253 StEB) im Talle Ki lässt keinen. dem Angeklagten nachteiligen Rechts?tehler erkennen. ',

Das Schwurgericht hat für den Senat verbindlich festgestellt, dass der Angeklagte damals den Xaufmann TO Gurch die Polizei hat vorläufig festnehmen ‚esser, weil er den "deutschen Cruss" nich5 erwidsrt hatte, und dass er ihn nach der verantwortlichen Vernehmung vor die Wahl gestellt hat, entweder 1000 Rü Busse ans Rote Kreuz zu zahlen oder der Cestapo überstellt zu werden. Darauf hat der Zeuge 1000 RM an die zolizei gezahlt, die sie an eine Stiftung weiterlei-

tete, ..

Zwar ist das Schwurgericht noch von der alten Fassung des § 255 ausgegangen in der Annahme, die neue Fassung habe zur Vatzeit (Herbst 1944) noch nicht gesolten. Den Erpressungstatbestand hat jedoch schoz die Zovelle vom 29. ı!ai 1943 (REBl I, S 341) neu gefasst. sr galt also schon damals in der geänderten Form wad diese ist noch heute anzuwenden (BGHSt 1, 13 ?£); auch danach ist der Angeklagte der Erpressung schuldig:

or

- 8 -

Der Angeklagte hat dem Kaufmann Tl: issentich una willentlich mit einem empfindlichen Übel, n@ämiich der Auslieferung an die allgemein gefürchtete Gestapo gedroht, ihn dadurch der Freiheit seiner Willensentschliessung beraubt und so ihn zu einer ihm nachteiigen Vermögensverfügung, nämlich der Hergabe von 1000 Rü, senötigt. Die Drohung mit einer iberstellung an die Getapo wer auch rechtswidrig im Sinne des § 253 Abs 2 StGB: Dabei kam es dem Angeklagten darauf an, "dem Ro-

Hm

an

zen Kreuz einen Vernögensvorteil zuzuwenden, auf den üleses keinen Anspruch hatte"; damit ist auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung als subjektives UTnrechtselement dargeten. Die erstrebte Zuwendung verliert Sadurch, dass sie zugunsten einer wohltätigen Einrichtung gefordert wurde, weil — was auch der Angeklagte ersennen konnte - die Höhe der Busse in offensichtlichen Tusrneh8lißnis au der angeprichen Siwem.iu do: VD

stand. DZ

4.) Die Revision des Angeklagten I brinst zum Teil äieselben Beschwerden vor wie der Angeklagte ib

GB: insoweit kann auf äie vorstehenden Ausführungen u verwiesen werden. Irgänzend ist zu seinen Darlegungen wi zu bemerken; . ; a %&

N

Die Annahme des Schwurgerichts, LEE sei :iittäter und nicht bloss Gehilfe gewesen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision meint, der Angeklagte hate als Ortgruppenleiter keine Möglichkeit gehabi, sich Sem Unternehmen zu entziehen, als sein Kreisleiter mit

Gem lagen plötzlich vorgefahren sei, um ihn mitzunehmen.

-9..

Der Angeklagte hat sich aber nich; damit begrügt, gute ‚iene zum bösen Sriel zu machen, sondern bei der TFestnahme der Anneliese Scie sogar eine fühsende Rolle gespielt, indem er sie auf der Landstrasse anhielt, vom Rade riss und ihr mehrfach ins Gesicht schlug. Diese aktive Beteiligung konnte der Tatricnter als ein Beveisanzeichen dafür deuten, dass der Angeklagte die Anprangerung der Frauen in vollen Unferg billigte; er hat bei Frau Sch überhaupt enischeidend dazu beigetragen, dass der Flan in die Tat umgesetzt verden konnie. Diese führende Betätigung, zu der bei innerer Ablehnung der Vorfälle kein zwingender Anlass bestanden hätte, steht nach der zutreffenden Auffassung des Schwurgerichts der Annahme eines Notstandes (§ 54 StGB) entgegen.

5.) Auch sonst lässt die Anwendung der deutschrechtlichen Bestimmungen keinen Irrtum erkennen, der die Angeklagten beschweren könnte.

IIl.

Der Angeklagte Ci führte ais Angestellter des Kreisamtes Syke im Sommer 1942 die Aufsicht über einen Häftling, ‚der im Laufschritt den Eo? fegen nusste. TE 7 schlug den Häftling im Takt des Fegens mit einem Tnüppel von der Dicke eines Spyazierstockes über den Rücken, so dass dieser später mit blutunterlaufenen Striemen bedeckt war. Ztwa zwei Wochen später irieb er einen anderen Häftling zu schnellerer Arbeit an und trat ihn mehrmals mit dem Stiefelaosatz auf die Füsse. Es handelt sich um "politisch Andersdenkende", die einem Arbeitserziehungslager zugeführt werden sollten.

- 10 -

Die Anwendung des deutschen echtes begegnet recht-

lichen Bedenken nur insofern, als das Schwurgericht zwischen den beiden iiisshandlungen eine "natürliche “Mandlung" im Sinne des § 75 StGB angenommen hat. Davon kann aber nur bei solchen Tatbestandserfüllungen die Rede sein, die durch eine Serie gleichartiger Akts in unmittelbarer Tolge bewirkt werden. Das wesentliche an ihr ist, dass ihre Akte als ErscheinungsTormen des so-

zielen Lebens nicht mehr vnterscheidpdar sind. An dieser Voraussetzung mengelt es aber bei Xörperverletzunsen, die durch einen: Zeitraum von etwa zwei Wochen getrennt werden. Vielmehr liegen zwei selbständige Kandungen (§ 74 5163) vor; denn auch eine rechtliche Handiunsseinneit in Sinne einer fortgesetzten Straftat scheidet aus, da es sich um die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter handelt.

un . - irn Pe rır Din Jmscetlagven beuchmert jeaoch üicsce Taische

Rechtsanwendung nicht.

IV.

Die Strafen hat das Schwurgericht bis auf den Erpressungsfall Amp gemäss § 75 StGB dem KRG 10 entnommen. Da dieses für deutsche Gerichte nicht mehr anwendbar ist, müssen die Strafen insoweit nach dem Strafrahmen des deutschen Rechtes neu bemessen werden. Soweit der Angeklagte VW in Betracht kommt, ist dann unter “inbeziehung der wegen Erpressung verhängten Sefängnisstrafe von vier Monaten wieder eine Gesemtstrafe zu bilden, |

um

“4

x vo, ey Ir

Da für die neue Verhandlung und Entscheidung die

Strafkammer zuständig ist, war die Sache an diese zu-

rückzuverweisen (§ 354 Abs 3 StPO).

groß Krumme Engels Dr. Hülle Dr. Augustin

ur \