Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 12.01.1954 – 5 StR 618/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 618/53 2293 031 =
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren Hauptwachtmeister der Schutzpolizei
Oswald C EEE aus DEEED, dort geboren am DD. e> ED,
wegen Freiheitsberaubung
nat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Januar 1954, an der teilgenommen habens Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr di» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs 2 StGB unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Nach den Feststellungen des Urteils erstattete der Angeklagte Anfang Januar 1942 beim Polizeipräsidium in Berlin eine Anzeige gegen die jüdische Frau Li» wegen Rassenschande mit dem Obereinrichter RB. Frau ID wurde von der Gestapo vorgeladen und nach dem Osten transportiert. Sie ist verschollen. REED wurde von der Gestapo verhaftet und urter dem 28.Mai 1942 vom Landgericht in Berlin wegen Rassenschande zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Er verbüßte die Strafe zunächst im Zuchthaus Bernau, anschließend in einem lager in Süddeutschland. Im Jahre 1943 war er in einem Strafbatalllon in Griechenland und in Rußland. Nach Verwundung geriet er in amerikanische Gefangenschaft.
Das Landgericht hat die widerrechtlichkeit der Freiheitsberaubung daraus gefolgert, daß der Angeklagte ohne Anlaß eine Anzeige wegen einer Tat erstattete, "deren Strafbarkeit auf rechtswidriger Grundlage beruhtet®. Zur inneren Tatseite stellt das Urteil nur fest, dem Angeklagten habe das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit seines Handelns nicht gefehlt; er habe gewußt, daß sich die Anzeige auf den Tatbestand eines Gesetzes bezog, dessen Unmenschlichkeit ihm nicht verborgen gewesen sei,
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Der Tatbestand des § 239 StGB setzt voraus, daß der Täter vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen der Freiheit beraubt. Diese Voraussetzungen sind im Urteil nicht hinreichend festgestellt.
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Hierbei kann unerörtert bleiben, ob einem Gesetz» insbesondere der hier in Rede stehenden Bestimmung des Blutschutzgesetzes vom 15.September 1935 (RGB1 I,1146), wegen Widerspruchs zu einer überstaatlichen Rechtsnorn höherer Rangordnung auch für die damalige Zeit die Geltung abgesprüchen werden kann und muß und demgemäß, wie das Landgericht meint, die Strafbarkeit der angezeigten Tat auf rechtswidriger Grundlage beruhte, ‚ie in BGHSt 3,110/T24/1257 ausgeführt ist, gehört in Fällen der vorliegenden Art die zutreffende rechtliche Beurteilung der Umstände, von denen die Entscheidung über die Widorrechtlichkeit der Handlung abhängt, zur Schuld, Die vom Landgericht angenommene Rechtswidrigkeit der hier in Rede stehenden Bestimmung des Blutschutzgesetzes könnte dem Angeklagten daher nur zugerechnet werden, wenn er sich zur Zeit der Tat ihres Widerspruchs zu einer überstaatlichen Rechtsnorm übergeordneten Ranges bewußt war oder wenigstens mit einem solchen „iderspruch rechnete und ihn billigend in Kauf nahm, Daß dies der Fall sein könnte, muß mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Angeklagten als ausgeschlossen gelten. Das im Urteil festgestellte Bewußtsein des Angeklagten von der "Unmenschlichkeit des Blutschutzgesetzes" steht dem Bewußtsein von der Rechtswiärigkeit des Gesetzes nicht gleich. Das Wort "Unmenschlichkeit" umfaßt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keinen festumrissenen Begriff, es wird vielmehr in so verschiedener Bedeutung gebraucht, daß es nicht angeht, die Begriffe des Rechtswidrigen und Unmenschlichen Ohne weiteres einander gleichzusetzen Oder auch nur zu sagen, daß ein unmenschlicher Vorgang ausnahmslos ein rechtswidriger Vorgang sein müsse,
Die Widerrechtlichkeit der vom Angeklagten verursachten Freiheitsberaubungen ergibt sich indessen aus anderen Umständen.
Soweit der Angeklagte Gurch seine Anzeige bewirkt hat, daß Frau LEE von der Gestapo vorgeladen und
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nach dem Osten verschleppt wurde, folgt die Widerrechtlichkeit der Freiheitsberaubung daraus, daß es sich bei den Maßnahmen der Gestapo um einen willkürlichen Eingriff erheblicher Art in die persönliche Freiheit handelt, der ohne die rechtsstaatlichen Garantien eines gerichtlichen Verfahrens erfolgte und schon aus diesem Grunde als rechtswidrig zu erachten ist. Der Angeklagte hat insoweit Frau LOW vorsätzlich und widerrechtlich der Freiheit beraubt, falls er diesen Erfolg wollte oder zumindest
ihn als möglich erkannte und billigte. Daß er dabei wußte, daß ein solcher von ihm gewollter oder für wöglich gehaltener Erfolg im Widerspruch zur wahren Rechtslage stehen würde, oder wenigstens hiermit rechnete, ist hier nicht erforderlich. Wie in BGH 4 StR 46/50 vom 18.12.1952 und 1 StR 791/51 vom 14.10.1952 entschieden ist, genügt bei Maßnahmen dieser Art im Gegensatz zu einer durch ein gerichtliches Urteil bewirkten Freiheitsentziehung, wenn der Täter das Unrechtmäßige der Maßnahmen und seines Tatbeitrages dazu bei gehöriger Anspannung seines Gewissens hätte erkennen können. Ob der Angeklagte schuldhaft im dargelegten Sinne gehandelt hat, kann auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Insoweit bedarf es noch weiterer Aufklärung des Sachverhaltes durch den Tatrichter,
Soweit der Angeklagte durch seine Anzeige bewirkt hat, daß RE zu üärei Jahren Zuchthaus verurteilt wurde und die verhängte Strafe teilweise verbüßte, beruht die Freiheitsberaubung auf einem gerichtlichen Urteil. Sie ist trotzdem widerrechtlich, falls die verhängte Strafe außer jedcm Verhältnis zum Schuld- und Unrechtsgehalt der den Gegenstand der Verurteilung bildenden Tat steht (vgl BGHSt 3,110). Falls dies zutrifft, hat der Angeklagte REED vorsätzlich und widerrechtlich der Freiheit beraubt, wenn er jenen Erfolg wollte oder zumindest ihn als möglich erkannte und billigte und dabei wußte, daß der von inm gewollte oder für möglich gehaltene
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Erfolg im Widerspruch zur wahren Rechtslage stehen würde, oder wenigstens hiermit rechnete und die Anzeige auch für diesen Fall wollte. Auch insoweit bedarf es noch weiterer Sachaufklärung.
Bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte sich im Zeitpunkte der Tat des Unerlaubten, des Unrechts seiner Handlungsweise bewußt war oder wenigstens dieses Bewußtsein bei gehöriger Anspannung seines Gewissens haben konnte (vgl BGHSt 2,194), wird das Landgericht Folgendes beachten müssen: Die bloße Feststellung, daß der Angeklagte sich der Unmenschlichkeit des Blutschutzgesetzes bewußt war, genügt, wie oben schon ausgeführt, hierfür nicht, Im übrigen beruht die vom Landgericht insoweit getroffene Feststellung allein auf einer Schlußfolgerung aus der Tatsache, daß der Angeklagte sich zunächst gesträubt habe, die Anzeige selbst zu erstatten. Diese Tatsache hat das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe aus der Einlassung des Angeklagten entnommen, die an anderer Stelle der Urteilsgründe als unglaubhaft bezeichnet ist. Eine solche Schlußfolgerung ist rechtlich unzulässig. Schutzbehauptungen des Angeklagten dürfen zu seinem Nachteil nur insoweit verwertet werden, als ihr Inhalt vom Gericht als erwiesen angesehen wird. Außerdem wird das Landgericht in diesem Zusammenhang prüfen müssen, ''b der Angeklagte geglaubt hat und bei gehöriger Anspannung seines Gewissens glauben konnte, daß cr aus beruflichen Gründen zu der Anzeige berechtigt und verpflichtet war. Sollte das etwa zutreffen, so würde es ihm am Unrechtsbewußtsein gefehlt haben.
Bei der Anwendung des Abs 2 des § 239 StGB wird das Landgericht zu beachten haben, daß nach § 56 StGB in der ab 1.Oktober 1953 geltenden Fassung in Fällen, in denen das Gesetz an eine besondere Folge der Tat - hier Dauer der Freiheitsentziehung über eine Woche - eine höhere Strafe knüpft, diese den Täter nur trifft, wenn er jene
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Folge mindestens fahrlässig herbeigeführt hat.
Die Strafzumessungsgründe geben ebenfalls zu rechtjichen Bedenken Anlaß. Das Landgericht hat u.a. als strafschärfend berücksichtigt, daß durch die Anzeige des Angeklagten ein Menschenleben "wahrscheinlich für alle Zeit verschwunden ist". Auf nicht erwiesene, sondern nur mögliche strafschärfende Umstände darf der Strafausspruch nicht gestützt werden.
Dr.Geier Dr.Koffka Siener
Schmitt Dr.Börker