Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 16.12.1952 – 2 StR 583/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2311 022
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
2)
wegen Mordes u.a-
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. 0]
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter dm
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: u
Die Revisionen der Angeklagten gesen das Urteil des Schwurgerichts in Koblenz vom 15. Februar 1952 werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. “
Dem Angeklagten KEEEED wir die seit dem 15. Februar 1952 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Angeklagten EEE, AED una der frühere Mitangeklagte Ko erwarben im Februar 1951 in Frankfurt/Main gemeinsam eine belgische Pistole mit Munition. Auf der Heimfahrt unterhielten sie sich, wie man mit der Pistole Überfälle ausführen könne. Sie teilten zu Hause den Erwerb der Pistole auch dem Hitangeklagten KB mit. In der Folgezeit kamen - die Angeklagten wiederholt zusammen und besprachen die Möglichkeiten, sich durch Überfälle unter Gebrauch der Pistole Geld zu verschaffen. Sie erörterten verschiedene Gelegenheiten zu Einbrüchen und Überfällen, nahmen Raubvorhaben in Wohnungen und Geschäftshäusern in Aussicht und wollten sich auch durch Überfälle in den Besitz von Kraitfahrzeugen setzen, um diese zu verkaufen. und den Erlös unter sich zu teilen. Eu: der ausserdem eine Luftpistole besass, und AMD schossen die Pistole in einen Wald ein. In Ausführung dieser Pläne führten die Angeklagten in wechselnder Beteiligung die zur Aburteilung ‚stehenden. Taten aus.
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Die Angeklagten" Aue und. an brachen am 23. Fe-' bruar 1951 in das Haus des Kunsthändlers BR 7) in Wilsenröth
ein und stahlen Lebensmittel, sowie. eine Segeltuchtasche und einen Ventilator (vA Ia).
Am 2. März 1951 überfielen Ab und EEE nit dem früheren Mitangeklagten KefPeinen in der Nähe des Bahnhofs Rolandseck stehenden Mercedes Kraftwagen, FR 49 - 4510, bedrohten die Insassen des Wagens, die Zeugen S@ und sig; mit ihren Pistolen, nahmen dem SP die Armbanduhr und die -
Brieftasche weg, zwangen sie mit zur Wohnung des S@® zu fahren und stahlen dort eine Aktentasche, eine Geldbörse und eine Geldkassette mit giösseren Geldbeträgen. Die Zeugen SGB und Si setzten sie später an der Strasse ab, den Kraftwagen suchten sie zu verkaufen. Der Angeklagte F KB Hatte die anderen Beteiligten zu dem Mercedes- i Kraftwagen gefahren, dort gewartet, bis sie sich dessel-
ben bemächtigt hatten, war ihnen noch einige Kiloneter nachgefahren und dann nach Bonn zurückgekehrt (UA Ih). |
Am 4. März 1951 verschafften sich die Angeklagten ED une AED Eingang in das Haus des Kunsthändlers CB in Wilsenroth, bedrohten die allein im Hause befindliche Zeugin GEW nit der Pistole und verlang- j ten Geld. AED band die schreiende Zeugin in einem Sessel fest und steckte ihr einen Wollknäuel in den Hund. Hierauf stahlen sie Gegenstände im Werte von etwa 2000 DM (VA Ic).
Am 5. März 1951 beschlossen die Angeklagten mit dem früheren Mitangeklagten KefB öinen Raubüberfall auf das Geschäftshaus HB in Heisterbacherrott. Sie fuhren mit dem Kraftwagen vor das Geschäft. Während Kofi bei dem Wagen blieb, drangen die übrigen, mit Gesichtsmasken versehen, in den Laden ein und bedrohten die Zeugin Ice @&B und ihre 12-jährige Tochter mit der Pistole. Als die Zeugin HAB sich wehrte, schlug EEE ihr die Pistole auf den Kopf, während AB die Tochter gewaltsam am Schreien hinderte. Sie füllten eine mitgebrachte Badetasche mit Schokolade und Rauchwaren. Auf ihr Verlangen brachte
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Trau HB eine Kassette mit 800 DM. Durch das Dazwischenkomnen des Zeugen Klgpwurden die Angeklagten gestört und verliessen unter Zurücklassung der Tasche und der Kas-
sette das Haus (UA Id).
Am 11. Juli 1951 abends hatten etwa 500 m vom Nordnestausgang von liederbreisig entfernt die Eheleute Ah und der Water der Frau Ah, NEE mit ihrem Kraftwagen Halt gemacht. Die Eheleute An@@wollten in einem Zelt, NED im Kraftwagen übernachten. Die Angeklagten Ep und AB WEB beobachteten sie und beschlossen abzuwarten, bis die Zeltinsassen schliefen, um den Kraftwagen stehlen zu können. Am 12. Juli 1951 gegen 2° Uhr schlichen sie sich an den Lagerplatz. ERW hatte die belgische Pistole und einen dicken Eisenstab, AB eine FEisenfeile bei sich. Als sie bemerkten, dass in dem Kraftwagen eine Person schlief, beschlossen sie, zunächst die Zeltinsassen viehrlos zu machen und hierauf die Person aus dem Kraftwagen zu holen. Sie rissen die Zcltpflöcke aus der Erde und brachten das Zelt zum Binsturz. Als die unter dem Zelt liegenden Eheleute zu schreien anfingen, schlugen sie längere Zeit ununterbrochen auf sie ein und hörten erst auf, als NEED den Scheinwerfer des Kraftvagens aufblendete. Sie entfernten sich kurze Zeit, kehrten aber wieder zurück, als.die Zeugen Ragnar Ahlgpund NED die schwer verletzte Frau An aus dem Zelte zogen. ACER, der maskiert war, zwang mit vorgehaltener Pistole den Ehemann AhBund Nee die Hände hoch zu nehmen und hierauf zur Hergabe von Geld. Er durchsuchte weiter, während nun EB die Überfallenen in Schach hielt, den Kraftwagen und nahm daraus Geld und verschiedene Gegenstände weg. Nach
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der Tat äusserte Aw auf der Flucht, die Trau könne unter Umständen ihren schweren Verletzungen erliegen, worauf EEE erklärte, das halte er auch für möglich. Frau Ah starb alsbald an den schweren Verletzungen, die sie durch die Schläge eines der Angeklagten erlitten hatte,
Das Schwurgericht hat die Angeklagten verurteilt und zwar:
1.) EEE una AED wegen dordes und Moräver-
2.) den Angeklagten Kggmp wegen schweren Raubes in 2 Fällen (Verbrechen nach §§ 249, 250.Nr 1, 2 und 3 StGB). Die bei den Taten gebrauchten Pistolen und den Eisenstab hat es eingezogen.
Ausserdem hat.es die Angeklagten Ep und AED als Gesamtschuldner verurteilt an den verletzten Lehrer Ragnar An@96217,73 TU zu zahlen und das Urteil insoweit für vollstreckbar erklärt. Mit ihren Revisionen rügen die Angelilagten Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts und beantragen Aufhebung des Urteils. Die Rechtsmittel sind unbegründet.
I: Verfahrenrügen.
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1.) Rügen des Angeklagten An
Der Pflichtverteidiger des Angeklagten AED erklärte, er ziehe die Revisionsbegründungsschrift, in der er auch Verletzung des Verfahrensrechts behauptete, zurück, als das Gericht seine Bestellung als PflichtverteidJiger aufhob und der Wahlverteidiger des Angeklagten eine Revisionsbegründung, die keine Verfahrensrügen enthält, einreichte, Diese Zurücknahme ist schon deshalb unbeachtlich, weil er nach § 302 StPO keine Ermächtigung hierzu besass. Zur Einreichung der Revisionsbegründung war er als Pflichtverteidiger ermächtigt.
a) Fehl geht die Rüge, das Schwurgericht habe § 244 Abs 2 und 3 StPO verletzt, da es den Antrag des Angeklagten auf nochmalige Anhörung der Mitangeklagten zu den widersprechenden Angaben des Angeklagten AB nicht berücksichtigt habe. Zutreffend hat der Vorsitzende einen echten Beweisamtrag verneint, da der Angeklagte nicht die Tatsachen bezeichnete, über die Beweis erhoben werden | sollte. Es bedurfte daher keiner Stellungnahme zu diesem Antrag. Das Urteil lässt auch nicht ersehen, dass die Umstände das Gericht zu einer weiteren Aufklärung drängten. Es hat somit seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.
b) Die Sitzungsniederschrift lässt nicht ersehen,
dass das Gericht Urkunden über Ermittlungsverfahren wegen anderer Straftaten des Angeklagten verwendet hat.
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c) Unbegründet ist das Vorbringen, das Gericht. habe gegen § 244 Abs'4 StPO verstossen, da es dem Antrag des Angeklagten AB nicht stattgegeben habe, ihn.zur Vorbereitung eines Gutachtens in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen und dort beobachten zu lassen. Das Gericht hatte vier ärztliche Sachverständige gehört, die alle eine Aufhebung oder Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wegen seiner Schädel- und Hirnverletzung verneinten. Keiner der Sachverständigen hat eine Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt für notwen-
‘dig erklärt. Da das Gericht auf Grund der Gutachten der
Sachverständigen bereits für erwiesen hielt, dass der Angeklagte voll zurechnungsfähig und strafrechtlich verantwortlich sei, konnte es den Beweisamtrag auf Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens nach Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ablehnen. Dass
es hierbei die Erfordernisse des § 244 Abs 4 Satz 2 StPO nicht geprüft hat, lässt das Urteil nicht ersehen. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte auch keine Tatsachen behauptet, die das Gericht hinderten, die früheren Gutachten als ausreichend zu erachten.
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2.) Rügen der_drei_Angeklagten.
Die Angeklagten bringen vor, die Feststellungen des Urteils seien lückenhaft und unzureichend. Damit behaupten sie einen sachlichen Fehler.
II. Sachbeschwerde.
1.) Nach den Feststellungen haben die Angeklagten mit dem früheren Mitangeklagten Koi die Möglichkeiten besprochen, durch Überfälle unter Gebrauch der gekauften belgischen Pistole zu Geld zu kommen. Sie erörterten einen Einbruch in den Kassenraum des Bundes- Bu finanzministeriums, Überfälle auf eine Kassenbotin in Bad Homburg, auf die Spielkasinos in Bad Neuenahr und Bad Homburg, nahmen Raubüberfälle in Wohn- und Geschäftshäusern, so auch bei dem Kunsthändler Giesen und dem Geschäftshaus He. und auf Kraftfahrzeuge in Aussicht. Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht hieraus gefolgert, dass die Angeklagten sich zur Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Diebstahls- und Raubtaten verbunden hatten und entschlossen waren, sie bei günstiger Gelegenheit zu begehen.
Es durfte auch aus der nachträglichen Verwendung . folgern, dass bereits der Erwerb der Pistole von der Absicht bestimmt war, sie zu späteren Überfällen zu benutzen. Die Vereinbarung zur. Begehung von Diebstahl und Raub enthält auch die Zielsetzung, durch ’Rechtsbrüche zu Geld zu kommen. Mit Recht hat daher das Schwurgericht die Voraussetzung des Bandendiebstahls oder Bandesraubes bejaht, soweit die Angeklagten jeweils an einem Diebstahl oder Raub mitgewirkt haben.
Die Verurteilung der Angeklagten Fin und Ads GEB wegen schweren Diebstahls nach § 243 Nr 2 und 6 StGB
wegen des Einbruchs bei den Kunsthändler GB ist somit rechtlich nicht zu beanstanden (UA Ia, IIIa).
Keinen Rechtsfehler zeigt auch die Verurteilung wegen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Nr 1 und 2, wegen des Überfalls auf die Ehefrau GW in Wilsenroth (UA Ic, IIIc).
2.) Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht hinsichtlich des Überfalls auf die Zeugen S@® una SiWidie Yoraussetzungen der §§ 249, 250 Nr 1, 2 und 3 StGB bejaht (UA Ib. IIIb). Die Angeklagten haben mit Gewalt fremde bewegliche Sachen in rechtswidriger Zueignungsabsicht an sich genommen. Sie haben den. Raub auf einem öffentlichen Weg und als Bande ausgeführt, wobei AED und EG Pistolen bei sich hatten.
Der Angeklagte KB hat auf die Worte eines der enderen Angeklagten: "Halt, den nehmen wir", den von ihm gelenkten Kraftwagen in der Nähe des Mercedes-Kraftwagen zum Stehen gebracht und am, Steuer sitzend gewartet, vährend die anderen den Überfall ausführten. Als sie sich des Kraftwagens bemächtigt hatten, folgte er ihnen noch einige Zeit nach. Ohne Rechtgfehler durfte das Schwurge- ... richt daraus folgern, dass SOEEEEB Aurch sein Tun die Tat ermöglichen und als "jitglied der Bande zur Durchführung bringen wollte, demnach Mittäter ist (RGSt 66, 236). Dass er verabredungsgemäss handelte, konnte das Schwurgericht auch ohne ausdrückliche Äusserung seinem mit dem Handeln der anderen Beteiligten übereinstiumenden Vorgehen ent-
A Be
nehmen.
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3.) Keinen Rechtsfehler zeigt auch die Annahme, dass die Angeklagten sich durch den Überfall auf das Geschäft Te DB in Heisterbacherrott eines schweren Raubes nach 38 249, 250 Nr 1 und 2 StGB schuldig gemacht haben (UA Id, III d). Fehl geht das Vorbringen, es liege nur ein Versuch vor, da die Wlegnahme noch nicht ’vollendet gewesen sei, Die Wegnahme im Sinne der §§ 242 und 249 StGB ist vollendet, sobald der Gewahrsam des bisherigen Inhabers an den Sachen aufgehoben ist und diese in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Diebes oder Räubers gelangen. Eine Verbringung vom Aufbewahrungsort und eine Sicherung der erlangten Herrschaftsgewalt ist nicht erforderlich (RGSt 52, 75; 76, 131). Ob und wann die Wegnahme als vollendet anzusehen ist, falls die Sachen vom bisherigen Aufbevahrungsort nicht entfernt werden, ist somit eine nach den Umständen des einzelnen Falles zu entscheidende Tatfrage.
Nach den Feststellungen sind die Angeklagten mit Masken versehen in den Laden und den Nebenraun des Geschäftshauses eingedrungen. Als die Zeugin Feb schrie und sich zur Wehr setzte, schlvg'‘sie der Angeklagte EB mit der Pistole auf den Kopf. Das Kind der Zeugin hinderte der Angeklagte A EEE am Schreien, indem er ihm den Kopf herunterdrückte und den Mund zuhielt. Die Zeugin und auch ihre Tochter gaben hierauf den Widerstand auf und verhielten sich ruhig, während
‚die Angeklagten Gegenstände in die mitgebrachte Tasche
füllten. Unter diesen Umständen war die Zeugin Tee nicht mehr in der Lage, die tatsächliche Herrschaft über
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die von den Angeklagten ergriffenen Gegenstände auszuüben. Die Annahme des Schwurgerichts, die Zeugin habe ihren Gewahrsam verloren, die Angeklagten hätten einen solchen erlangt, und die Wegnahme sei vollendet gewesen, begegnet hiernach keinen Bedenken (RGSt 66, 394). Dass die Angeklagten durch das Dazwischentreten des Zeugen KI@D an der Fortbringung der Beute gehindert wurden, ist somit für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.
4.) Die Verurteilung der Angeklagten EEE una ACH vıezen llordes und Mordversuchs in Tateinheit mit besonders schverem Raub zeigt keinen Rechtsfehler.
Nach dem Urteil haben die Angeklagten sich an den Lagerplatz geschlichen, zunächst den Entschluss gefasst, die Zeltinsassen wehrlos zu machen und nach Einreissen des Zeltes auf die Hilfeschreie der Überfallenen hin sofort mit ihren Schlagwerkzeugen auf die unter dem Zelt Befindlichen und. zwar vor allem auf ihre Köpfe eingeschlagen. \ |
Bei dem gewaltsamen Einschlagen haben sie nach den Feststellungen den Tod der Eheleute AhBnicht nur für möglich gehalten, sondern auch mit in Kauf genommen. Aus der’ Gegenüberstellung des "Fürmöglichhalten" mit dem "Inkaufnehmen" ist zu entnehmen, dass das Schwurgericht mit den Worten "sie nahmen ihn auch in Kauf" zum Ausdruck bringen wollte, dass die Angeklagten mit dem von ihnen als möglich erkannten Erfolg einverstanden waren und ihn auch innerlich billigten (R6GSt 72, 36, 44). Dies ergibt auch die
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aus dem brutalen Einschlagen gezogene Folgerung, wer mit solcher Gewalt und unter solchen Unständen auf die Köpfe von lienschen einschlage, auch die für mögiich gehaltene Yerursachung des Todes in Kauf nehme. Das Schwurgericht wollte damit ersichtlich sagen, dass die Angeklagten nicht nur mit der liöglichkeit des Todes rechneten, sondern im Falle des Eintretens auch billigten.
Aus dem Vorgehen der Angeklagten durfte das Schwurgericht ohne Rechtsfehler auch folgern, dass jeder der Angeklagten die Tat auf Grund eines gemeinschaftlichen Entschlusses mit vereinten Kräften als seine eigene wollte, und demnach NMittäter ist. Da die Angeklagtn als Mittäter mit bedingtem Vorsatz handelten, ist es unerheblich, wer von ihnen die tödliche Verletzung der Ehefrau Ar beigebracht hat. Dass das Gericht die Mittäterschaft in der Urteilsformel nicht zum. Ausdruck gebracht hat, beschuwert die Angeklagten nicht.
Mit Recht hat das Schwurgericht auch angenommen,
dass die Angeklagten aus Habgier, heimtückisch und grausam und zur Ermöglichung einer anderen Straftat töteten. Ihr Beweggrund war, sich des Kraftfahrzeugs und der sonstigen Habe der Überfallenen unter Missachtung ihrer Rechte und Interessen um jeden Preis zu bemächtigen. Ein derartiges Wollen ist Habgier. Sie haben sich an die Schlafenden herangeschlichen und sie durch Einsturz des Zeltes wehrlos gemacht. Diese Arg- und Wehrlosigkeit ihrer Opfer haben sie ausgenutzt und damit heimtückisch getötet (BGHSt 2, 251). Sie haben wit vollem Kraftaufwand längere Zeit
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wahllos mit den Eisenwerkzeugen auf die Überfallenen eingeschlagen und ihnen dadurch, besonders der Frau An Schmerzen von erheblicher Stärke und Dauer zugefügt, die nicht erforderlich gewesen wären, um den Tod herbeizuführen. Damit ist das Merkmal der Grausamkeit ‚nach der äusseren Tatseite gegeben (BGH 2 StR 775/51; Urteil vom 21. März 1952). Dass ihr Tun einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung entsprang, hat das Urteil bedenkenfrei festgestellt. Zu beanstanden ist auch nicht die Annahme, die Angeklagten hätten durch die Tötung eine andere Straftat, nämlich die gewaltsame Wegnahme des Wagens ermöglichen wollen. Dass diese Straftat tateinheitlich mit der Tötung zusammentrifft, steht nicht entgegen (BGH 4 StR 740/51, Urteil vom 6. Dezenber 1951). Dass. sich die Täter der Umstände bewusst waren, die ihr Tun als heimtückisch, grausam und habgierig erscheinen lässt, stellt das Urteil fest.
Ohne Rechtsfehler hat das Schwurgericht weiter die Voraussetzungen des besonders .schweren Raubes nach der äusseren und inneren Tatseite bejaht. Auch die Annahme von Tateinheit ist rechtlich bedenkenfrei.
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IV. Die Strafzumessungsgründe zeigen keinen Rechtsfehler.
Die Zinziehung der Pistolen und des Eisenstabes ist gesetzlich begründet.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
Dr. Sauer Dr. Ludwig