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BGH Entscheidung vom 18.09.1957 – 2 StR 297/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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«23 020

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauarbeiter Karl-Heinz van G GEREERRIED aus ve. dort geboren am «ED 1932, zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen räuberischen Diebstahls ‘

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Daldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt aD in der Verhandlung, BundesanwaltB dei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter un

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 27. Februar 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 28. Februar 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

a ——

Der Angeklagte entnahm dem offenen Panzerschrank des Büros einer Düsseldorfer Firma in Diebstahlsabsicht Lohntüten mit etwa 7.000,-- DM Inhalt. Während er die Beute einsteckte, wurde er von einen gewissen rg überrascht und gestellt. Der Angeklagte bot die Rückgabe des Geldes an, wenn rg ihr laufen lasse. Als dieser darauf nicht einging, die ÄAußentür verstellte und telefonisch Hilfe herbeizurufen versuchte, flüchtete der angeklagte durch ein Nebengelass in äie loilette und versuchte durch ein Fenster zu entkommen. Dem ihn am Bein festhaltenden Kg 1eistete der Angeklagte durch Fußtritte und Faustschläge Widerstand; auf Hilferufe wurde der Angeklagte von mehreren Personen noch im Fenster hängend festgenommen. Das Landgericht hat ihn wegen räuberischen Diebstahls zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt. erfolglos.

l. Das Landgericht hat entgegen den Ausführungen der Revision ausreichende Feststellungen darüber getroffen, daß. der Angeklagte den von ihm beabsichtigten Diebstahl

. vollendet hat. Er hatte, als er die Lohntüten dem Panzerschrank entnahm und in seine eigene Tasche steckte, eigenen Gewahrsam begründet; es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Bruch des fremden Gewahrsäame annimmt, obwohl der Angeklagte sich im Büroraum des Eigentümers befand, als er von Kl überrascht wurde. Die Wegnahme einer Sache und damit der Diebstahl ist vollendet, sobald der Gewahrsam des bisherigen Inhabers an der Sache aufgehoben ist und diese in die tatsächliche

Verfügungsgewalt des Diebes gelangt ist. Eine Verbringung von Aufenthaltsort und eine Sicherung der erlangten Herrschaftsgewalt ist nicht erforderlich. Ob und wann

die Wegnehme als vollendet anzusehen ist, falls die

Sache vom bisberigen Aufenthaltsort nicht entfernt wird, ist somit eine nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheidende Tatfrage (BGH Urt. 2 StR 583/52 vom 16. Dezember 1952 und 2 StR 24/57 vom 20. Februar 1957; R6St 52, 75, 76). Daß hier die Strafkammer die von ihr festgestellten Tatumstände fehlerhaft gewürdigt hat, ist nicht ersichtlich.

2. Der Tatbestand des räuberischen Diebstahls erfordert, daß der Täter auf frischer Tat eine Nötigungshandlung gegen eine Person ausübt, um sich im Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten. ks genügt also zwar für den inneren Tatbestand nicht, daß der Angeklagte sich "im Augenblick der Flucht durchaus bewußt!" war, daß er die Beute noch bei sich hatte, daß er seine Fjucht mit der Beute durchführen wollte und nun zur Durchführung der Flucht Gexalt anwendete (vgl. BGHSt 9, "162 ff); das Landgericht hat aber festgestellt, daß der Angeklagte, als er Gewalt gegen Kg anwendete, jedenfalls auch von dem lotiv beseelt war, sich durch die Gewaltausübung die Beute zu sichern. ‘Zur Anwendung ‚des § 252 StGB genügt es, daß die Erhaltung des Besitzes der Diebesbeute einer von mehreren Beweggründen der Gewaltausübung ist.

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Da auch die Strafzumessung keine Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision zu verwerfen:

Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Menges