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BGH Entscheidung vom 21.03.1952 – 2 StR 775/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Arbeiterin Lottchen Johanna Wilma 1 im ;

geb. ONE, zesch. BED aus TE dort geboren am EEE 1923, z.2t. in Untersuchungshaft,

. wegen versuchten Totschlags u.a.

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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1952, an der teilgenommen haben:

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Senatspräsident Dr. Moericke Be

als Vorsitzender, | Bundesrichter Prof.Dr.Busch . 4 Bundesrichter Dr. Dotterweich ' N

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Iudwig ais beisitzende Richter,

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Erster Staatsanwalt m» . on, u als Vertreter der Bundesanwaltscheft, en = Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Ed

für Recht erkannt: er

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird . das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 2 3. Oktober 1951, Soweit die Angeklagte wegen r versuchten Totschlags. verurteilt ist, mit den Bu Feststellungen sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur

neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwur-' a gericht zurückverwiesen. . .

Von Rechts wegen

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Gründes

1.) Der Angeklagten liegt nach dem Eröffnungsbeschluss ü:h; zur Last, in April 1945 als K2-Aufseherin eine - unbekannt gebliebene - Gefangene vorsätzlich aus niedrigen Beweggründen sowie grausam erdrosselt zu haben.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat das Schwur--

gericht folgenden Sachverhalt als erwiesen erachtet;

Die Angeklagte war im März 1945 nach einer Kurzausbildung als SS-Aufseherin in das Konzentrationslager Porta-Westfalica verpflichtet worden. Kurz darauf, am l. Ostertag, wurde das lager geräumt. Die Häftlinge wurden in Güterwagen verladen. Bei dem Transport hatte die Angeklagte zusammen mit einer anderen Aufseherin die Aufsickt in einem der mit 100 bis 200 Häftlingen vollgestopften Wagen. Während eines Tieffliegerangriffs entstand in dem Wagen unter den Häftlingen ein starker Tumult, worauf ein SS-Wachmenn, vum die Häftlinge zur Ruhe zu bringen, mit dem Gewehrkolben. in die Häftlingsmenge schlug. Hiebei wurde eine Gefangene getroffen; sie Ziel zu Boden und"schrie entsetzlich", Mit den Worten: "Ihr sollt uns SS-Frauen kennen lernen!" verlangte darauf de Angeklagte nach einer Schnur, legte die Schnur, die ihr ein Häftling reichte, dör am Boden liegenden Gefangenen um den Hals und zog: so stark zu, dass dem Opfer die Augen herausguollen und Schaum vor dem iund trat. Alsdann liess die Angeklagte von ihrem Opfer, das ..noch atmete und röchelte, ab. Dass die Gefangene an den Folgen der Misshandlung gestorben ist, hat sich nicht erweisen lassen.

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- 3.

Das Schwurgericht hat die Angeklagte des versuchten Totschlags, begangen mit bedingtem Tötungsvorsatz, schuldig erkannt. Die Merkmale des versuchten Hordes hat es verneint: Die Angeklagte habe weder aus niedrir gen Beweggründen noch grausam gehandelt,

Hiegegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel ist begrünäet,

2.) Das Merkmal der Grausamkeit hat das Schwurgericht deshalb als nicht gegeben erachtet, weil sich "zumindest" nicht feststellen lasse, dass die Angeklagte dem Opfer "genz besonders schwere Leiden" zugefügt habe oder habe zufügen wollen. Diese Begründung ist’ rechtlich fehlerhaft. Grausam im Sinne des § 211 Abs 2 StGB handelt nach dem äusseren Tatbestand nicht nur, wer ganz besonders schwere Leiden durch die Stärke oder die Dauer oder die Wiederholung der Schmerzverursachung hervorruft, wie das Schwurgericht meint. Vielmehr genügt es, dass die Ausführung der Tötung dem Opfer körperliches oder seelisches Leiden von einer Stärke oder Dauer bereitet, die nicht erforderlich ist, um den Tod herbeizuführen (RGSt 77, 246, 248; 77, 41, 45). Nach den Feststellungen hat die Angeklagte den Häftling mit der Schlinge so gewürgt,

dass ihm die Augen herausquollen und Schaum aus dem Munde trat. Eine derart qualvolle, von bedingtem Tötungsvorsatz getragene, ilisshandlung eines wehrlosen Opfers ist in aller Regel nach der äusseren und inneren Tatseite - zur letzteren vgl RGSt 76, 297, 299; RG JW 1944 S 148 - als grausam zu bewerten. Nur beim Vorliegen besonderer, vom Tatrichter im Einzelnen darzulegender Umstände kann bei diesem Tatbild das lerkmal der Grausankeit verneint, werden,

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3.). Die Erwägungen, aus derien das Schwurgericht ein Handeln aus niedrigen Beweggründen verneint, sind ebenfalls rechtlich bedenklich. Zwar hat das Schwurgericht seinen Erwägungen die richtige Auslegung dieses liordmerkmals

zu Grunde gelegt. Hätte die Angeklagte den Häftling gewürgt, um ihn am Weiterschreien zu hindern, und hätte

bei ihr dabei die Vorstellung bestanden, dass sie auf andere Weise den Häftling nicht zum Schweigen bringen könne, seinem Schreien aber im Interesse aller Wageninsassen ein Ende gemacht werden müsse, so hätte sie nicht aus niedrigen 3erreggründen gehandelt. Tech den Feststellungen des Schwurgerichts hat jedoch bei ihr die Vorstellung eine Rolle gespielt, dass sie "den Häftlingen auf Grund ihrer Stellung überlegen war und sie diese

auch mit drakonischen WHitteln zur Ruhe bringen konnte". Darnech ist die Angeklagte zu. der Tat möglicherweise entscheidend durch den Gedanken bestimmt worden, dass:derschrenkenlose Gewalt über die politirchen Häftlinge gegeben sei und dass daher auch sie als SS-Aufseherin keine Gnade und kein zitleid gegenüber Käftlingen zu

kennen brauche, In diese Richtung weist auch die Äusserungs

"Ihr sollt uns SS-Frauen kennen lernen", die die Angeklagte unmittelbar vor der Tat getan hat. Sollte die Tat einer solchen, jeder Achtung für die lienschenwürde und das Lebensrecht von Häftlingen baren Gesinnung entsprungen sein, so hätte die Angeklagte aus niedrigen Beweg-

gründen gehandelt; dass Brutalität nicht zu ihren Wesens-

zügen gehört - worauf das Schwurgericht abhebt - und dass sie infolge des Tumults ‘der Häftlinge in Ärger und Erregung geraten war, würde dem nicht entgegen stehen.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. iloericke _ Busch Dr. Dotterweich Werner Dr. Ludwig