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BGH Entscheidung vom 23.06.1951 – 4 StR 740/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die "andere Straftat", deren Embed 2. Oktober 1951).

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Rechtssatz; Die "andere Straftat", deren Embed

2. Oktober 1951).

Aktenzeichen: 4 StR 740/51

Urteil vem 6. Dezember 1951 Schw6 Bielefeld (EIERN

u. 0

StR 740/51 Sr

In Kamen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lendarbeiter Karl CE ; ohne festen \iohn- & sitz, z.Zt. in der Haftenstalt FB in Untcrsuchungs- #

wegen j:ordes uU.2.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in .der Sitzung von 6. Dezenber 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Eroß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumie Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. llüülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanvwali Dr. iD als Vertreter der Bundesanwaltscheft, Justizengest:ll1ter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gesen das Urteil .des Schwurgerichts in Bielefeld vom 23. Juni 1951 wird verviorfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Kechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

(88 211, 249, 251, 73 StGB) zu lebenslanger Zuchthaus- ‚strafe unter Aberkennung der bürgerlichen Ihrenrechte auf Lebenszeit verurteilt worden, weil er. am llorgen des 13.

‚iäpril 1951 einen Vieggenossen, den Gedingeschlepper 7 “mit dem er in einer Viehhütte:übernachtete, durch wuchtige

vom Schwurgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt worden.

An diese tatsächlichen Peststellungen ist das Revisions-

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Gründe§

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen iiordes in Tateirheit mit besonders scliweren Raub

Schläge, die er mit einem schweren Kantholz gegen den Kopf des schlafenden Opfers führte, getötet und sich alsdann seinem Vorhaben gemäss mit der Habe des Erschlagenen entfernt hat.

Der Revision, mit der die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt wird, muss .der Erfolg versagt bleiben.

1. Die Anwendung des § 211 StGB erweist sich als gerechtfertist.

Dass der Beschwerdeführer den TEE rciötet hat, ist

Der Angeklegte hat, wie der Tatrichter an mehreren Stellen der Urteilsgrünie eindeutig klargestellt hat, bei allen Schlägen, die er mit dem Kantholz gegen den Kopf des TED führte, mit tödlicher Wirkung gerechnet und diese Folge für den Fall ihres iintritts auch gebilligt.

gericht gebunden. Die gegenteiligen Ausführungen der Revision, mit denen geltend gemacht wird, dass der Angeklagte bei den ersten Schlägen noch nicht mit bedinätem Tötungsvorsatz gehandelt habe,: gehen von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus und können deshalb nicht beachtet werden (§ 337 StPO). Die Urteilsgründe sind such frei von Widerspruch und lassen keinen Verstoss gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfehrungssätze erkennen.

Eine Verletzung des Grundsätzes, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, tritt an keiner Stelle des Urteils zutage. Das Schwurgericht hat sich bei der rechtlichen Yürdigung des inneren Tatbesiendes an die Be-

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-sriffsbestimmung gehalten, die dem bedingten Vorsatz in der ständigen Rechtsprechung gegeben worden ist; cs hat nicht verkannt, dass dem Angeklagten nicht nur die Vorstellung von der jöglichkeit einer tödlichen Wirkung seiner Schläge, sondern auch die willentliche Inksufnabme dieser Folge nachzuweisen war (R6St 67, 424 L ud d angef; OGH St 2, 254 ££). |

Rechtliche Dedenken lassen sich euch nieht dagegen erheben, dass das Sclwurgericht das gesemte strafrechtlich erhebliche Geschehen als eine einheitliche Tat gewürdigt hat. Im angefochtenen Urteil ist in diesen Zusommenhang festgestellt worden: Die einzelnen Tatekte seien von einem einheitlichen Willen umschlossen gewesen, der von vorn-

‘herein darauf gerichtet gewesen sei, jede irgendwie geartete ! Tillensregung des TB mit Gevialt auszuschalten; dieser unfassende Wille habe auch bei den letzten Schlägen noch fortgevrirkt. Auch an diesen für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen scheitern die gegenteiligen Behauptungen der Revision.

Bei dieser Gestaltung des inneren Tatbestendes erweist. es sich als unerheblich, ob bereits die ersien Schläge oder erst die letzten zür den od des TE ursächlich waren.

i Das Schwurgericht hat auch ohne Rechtsirrtun festge

Stellt, dass der Beschwerdeführer dic Tat heiutückisch

" "Degangen hat. Hierzu genügt die bewusste Ausnutzung der Wehrlosigkeit und Arglosigkeit des Opfers. (kCSt 77, 41, 445 BGH NJW 1951, 204, 275 BGH 1.StR 191/51 v 22. iiei 1951; OGH St Bd 1, 37, 90, 143 £2, 165 f, 365 2; Bd 2, 220 ff, 389, 591; Bd 3, 73 2f; OLG Prankfurt HE 1 S 67, 78; OLG Kiel DE 1S 90 £?). Die eingehenden, vom Tatrichter getroffTenen Feststellungen tragen die Annahme heimtückischer Begehung.

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Die Annahme des Schvwurgerichts, der Angeklagte habe Teich gotötet, um eine andere Straftat - den kaub - zu ermöglichen, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstenden. Die Techtsprechung und das Schrifttum zu § 211 nF lussen als-"andere Straftat", deren ärmöglichung der

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» Täter erstrebt, einen Tatbestand gerügen, der zit der Tötung in ?eteinheit steht (BEU 1 StR 436/51 vom 2. Oktober 1951; CCI St 1, 365 £; 2, 19 Zf; Olsheusen 12. Aufi

§ 211 Anın 19 £bs 15 IK 6./7. Aufl § 211 änn IIS 187; niet- -hamner Lehrb.d.Bcs.Teils S 123; Schönke 5. Zufl § 211 Anm V3-Abs 2; Delcke 35. Aufl § 211 Arm 10). Die weitere Frage, ob der Angeklegte nach Lage des Falls die Tötung, wie vom Schwurgericht angenommen worden ist, zusserdem begangen hat, um eine andere Straftat zu verdecken, bedarf nicht der Entscheidung, da die Anwendung des § 211 StEB bereits durch die rechtlich einwandfreie Feststellun; heimtückischer Eegehungsvieise sowie der Absicht, den Taub zu ermö;lichen, getragen wird. :

Dedurch, dass das Schwurgericht keine sonstigen niedrigen Bewes;;gründe angenommen hat, ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschvert.

2. Die Anwendung der §§ 249, 251 StEB lässt ebenfalls keinen \echteirrtum erkennen.

Vie in der. Rechtsprechung enerkannt ist, kann eine Geraltenwendung darin gefunden werden, dass ein erwarteter Widerstand ve:’hindert wird (KCSt 69, 327, 330; BGH St i, 145, 147), insbesondere dann, wenn der Täter sein Opfer unversehens überfällt und von vornherein überhaupt keinen Widerstand eufkomnen lässt (2CSt 67, 183, 186 43; RC HöchstäR 1926 S 256 f). Das gilt namentlich für die Fälle, in denen sich die Tat gegen einen Schlafenden richtet (R6St 67, 183 f2; BGH 1 StR 191/51 v 22. liei 1951).

3. Auch die Annahme von Tateinheit zuischen Kord und . besonders schwerem Taub ist rechtlich einwendfrei (RGSt 60, 51 f, 163, 165 ?; 63, 101, 105; 67, 183, 186; RE. HöchstüR 1926 S 256 ff).

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'ach alledem var die Kevision mit der aus § 473 StPO sich erzcbenden Kostenfolge el.s unbegründet zu verwerten.

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