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BGH Entscheidung vom 20.02.1957 – 2 StR 24/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den berufslosen Josef K «EHER aus Vo.

dort geboren am WW 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof.Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr; Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt «nm in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchen-Gladbach vom 20. September 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 21. September 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

l. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf Verfahrensmängel (§ 395 StPO) bei der Zulassung der Stadt NED als Nebenklägerin. Entgegen ihrer Auffassung ist die Nebenklage nicht nur zulässig, wenn die Tat, die den Gegenstand der öffentlichen Klage bildet, unmittelbar und ausschließlich eine der in § 374 Abs 1 StPO bezeichneten Straftaten darstellt, sondern auch dann, wenn sie mit einer solchen Straftat in Tateinheit oder in Gesetzeskonkurrenz steht (RGSt 69, 244, 246). Diese Voraussetzungen lagen vor. Nach dem der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden Sachverhalt konnte der Angeklagte wegen Hausfriedensbruchs verurteilt werden, falls das Verhandlungsergebnis zu einer Verurteilung wegen Diebstahls nicht ausreichte.'

Auf dem Umstand, daß die Strafkammer die Zulassung der Nebenklage nicht näher begründet hat, kann das Urteil nicht beruhen. Der Hinweis der Revision, der Friedhof stehe möglicherweise nicht im Eigentum der Stadt, sondern im Eigentum irgendeiner Kirchengemeinde, die Strafkammer habe es insoweit an den nötigen Feststellungen fehlen lassen, stellt keine ausreichend bestimmte Revisionsbegründung im Sinne von § 344 Abs 2 Satz 2 StPO dar; auch

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ist nicht ersichtlich, wieso das Urteil auf dem Unterlassen solcher Feststellungen beruhen könnte-

2. Auch mit ihren Aufklärungsrügen hat die Revision keinen Erfolg. Ihre Ausführungen richten sich im wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Mit ihrem Vorbringen, die Strafkamner habe die Mutter des Angeklagten auch darüber befragen müssen, ob der Angeklagte überhaupt unbemerkt habe fortgehen können, kann sie schon deshalb nicht gehört werden, weil die Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt werden kann, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft hat (BGHSt 4, 126). Im übrigen drängte sich der Strafkammer die Erhebung weiterer Beweise auch nicht auf. Sie hat auf Grund der Bekundungen der Zeugen BD. SC ri EB ir rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß der Angeklagte in der Nacht vom 27. zum 28. Juli 1956 etwa gegen 1 Uhr Blumen von den Gräbern des Friedhofs I) weggenommen hat. Für sie bestand mithin keine Veranlassung, seiner Schutzbehauptung, er habe sich zur Tatzeit in seiner Wohnung aufgehalten, von Amts wegen weiter nachzugehen.

II. Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.

1. Zutreffend bejaht die Strafkammer die erschwerenden Voraussetzungen des Einsteigediebstahls gemäß § 243 Abs 1 Ziff 2 StGB. Sie hat festgestellt, daß der Angeklagte in der Nacht vom 27. zum 28. Juli 1956 in einen allseitig von einer lebenden Hecke bzw. einer Mauer umschlossenen Friedhof, dessen Tor zur Tatzeit verschlossen war, eingestiegen ist, um Blumen von den Gräbern zu stehlen. Das _ genügt (BGH 1 StR 244/54 vom 28.9.1954 = IM Ur 8 zu § 243 Abs 1 Ziff 2 StGB).

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2. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten schweren Diebstahls. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Strafkammer den Rechtsbegriff der Wegnahme nicht verkannt.

Die Wegnahme einer Sache und damit der Diebstahl ist vollendet, sobald der Gewahrsam des bisherigen Inhabers an der Sache aufgehoben ist und diese in die tatsächliche Verfügungsmacht des Diebes gelangt ist. Eine Verbringung vom Aufbewahrungsort und eine Sicherung der erlangten Herrschaftsgewalt ist nicht erforderlich. Ob und wann die Wegnalıme als vollendet anzusehen ist, falls - wie hier - die Sache vom bisherigen Aufenthaltsort nicht entfernt wird, ist somit eine nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheidende Tatfrage (BGH 2 StR 583/52 vom 16.12.1952; R6St 52, 75, 76): Daß hier die Strafkammer die von ihr festgestellten Tatumstände fehlerhaft gewürdigt hat, ist nicht ersichtlich.

Nach ihren Feststellungen hatte der während der Nachtzeit in den Friedhof eingestiegene Angeklagte bereits zwei Blumensträuße von Gräbern an sich genommen und auf eine’ Bank gelegt, als er von dem Friedhofsgärtner re» und dem Gärtner SW überrascht wurde und dann unter Zurücklassung der Blumen flüchtete. Daß diese beiden Zeugen den Angeklagten bereits vor diesem Augenblick bei seiner Tätigkeit beobachtet oder sogar überwacht hatten, ist nicht festgestellt. Sie hielten sich zwar nachts auf dem Friedhof auf, weil Beschwerden geführt worden waren, daß Blumen von den Gräbern verschwanden, und weil sie den Täter entdecken wollten. Angesichts des Umfangs eines Friedhofs, der nur ganz allgemein, z.B, durch Streifen-Gehen, zu überwachen ist, kann aber von einer dauernden und unmittel-

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baren Überwachung und Sicherung des Gewahrsanms an allen einzelnen Gräbern, insbesondere auch an den hier infrage stehenden Blumen nicht die Rede sein. Bis zu seiner Ent-

deckung konnte der Angeklagte mithin — wenn auch nur | für eine kurze Zeit -— durchaus in der Lage gewesen sein, die tatsächliche Herrschaftsgewalt über die bereits an sich genommenen Blumensträuße unter Ausschluß der von ihm ihres Gewahrsams entsetzten Berechtigten auszuüben. Das genügt aber zur Annahme der vollendeten Wegnahme (RGSt 76, 131, 133). Diese lag hier auch deshalb nahe, ale weil der Gewahrsam an Blumensträußen ihres geringen Umfanges oder Gewichts wegen ohne besondere Schwierigkeiten begründet werden kann, die Wegnahme solcher Sachen mithin leichter und schneller vollendet ist als bei sperrigen oder schweren Sachen. Die bereits vollendete Wegnahme wurde auch nicht nachträglich dadurch wieder in Frage gestellt, daß die genannten Zeugen den Angeklagten an

Ort und Stelle überraschten und ihn praktisch dazu nötigten, | die bereits weggenommenen Sachen zurückzulassen und den Berechtigten den Gewahrsam wieder einzuräumen (RG GA 69, 102, 103).

3. Die Strafkammer hat schließlich auch die Rück- ® ® fallsvoraussetzungen nach § 244 StGB ausreichend fest- - " gestellt. Insbesondere lassen die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang keinen Zweifel darüber aufkommen, daß der Angeklagte die gegen ihn vom Schöffengericht M.-Gladbach am 26. Juli 1950 erkannte Gefängnisstrafe von sechs Monaten wegen schweren Diebstahls verbüßt hatte, als er in der Zeit von Januar bis Februar 1952 den vom Schöffengericht am 31. Oktober 1952 rechtskräftig festgestellten weiteren schweren Diebstahl (im Rückfall) beging.

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Da auch im übrigen die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen lAßl, mußte die Revision verworfen werden.

Busch Scharpenseel Dr. Schalscha Menges Hoepner