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BGH Entscheidung vom 03.03.1953 – 1 StR 692/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR_ 692/53

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ImNamuen des Volkes

In der Strafsache

gegen

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den Landwirt Josef S CEEEEEENEEEEEEEE zus GERNE Lükrs. OB Opf. , dort geboren en AB 1913, Sachbezeichnung: JB u.2-

wegen falscher uneidlicher Aussage

hat der ıi. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Härz 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glangzmann Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Dr. Heimenn-Trosien als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter reg . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; -,

Auf die Revision des Angeklagten SB wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 50. September 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die nosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Im Auftrage des Angeklagten fällten zwei Arbeiter seiner Schwester in einem Wald. an dem seiner Mutter die Nutzung zustand. drei Föhren. Die Mutter des Angeklagten verlangte von ihrem Nachbarn, den sie für den Auftraggeber hielt, Schadensersatz. In dem hierüber vor dem Amtsgericht in Amberg anhängigen Rechtsstreit wurde der Angeklagte als Zeuge vernommen und sagte der Wahrheit zuwider uneidlich aus, er könne sich nicht erinnern, dass er den Auftrag gegeben habe. Die Klage wurde abgewiesen. Im zweiten Rechtszuge wurde er erneut uneidlich gehört und bekundete nunmehr, er könne sich an den Fall erinnern, er habe selbst den Auftrag erteilt.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht bewusst falsch ausgesagt hat; es hat ihn deshalb wegen Vergehens gegen § 15% StGB zu 7 „onsten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

I- Verfahrensrügen

1) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm der Vorsitzende gemäss § 140 Abs 2 StPO von Amts wegen einen Verteidiger hätte beiordnen müssen; die insoweit erforderliche Prüiung sei unterblieben.

Diese Rüge ist begründet. Die Bestellung eines Verteidigersa gemäss § 140 Abs 2 StPO steht zwar im pflichtmässigen Ermessen des Vorsitzenden; es liegt kein die Revision begründender Kangel °! vor, wenn er nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts die Bestellung nicht für erforderlich hält. Der Vorsitzende darf aber

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die Vorschrift des § 140 Abs 2 StPO nicht ausser acht lassen. br hat in jedem Falle zu erwägen, ob Anlass besteht. einen Verteidiger von Amts wegen beizuoränen. Unterlässt er dies, so liegt ein von dem Revisionsgericht zu beachtender Rechtsfehler vor

(RGSt 68, 35; 74.304; Urteile des BGH 2 StR 435/52 vom 28. Oktober 1952 = NIW 1953, 1165 i StR 14/53 vom 3. März 1953).

Im vorliegenden Fall bestand dringender Anlass, die Bestellung eines Verteidigers in Erwägung zu ziehen, Bereits in der Anklage wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vermindert zurechnungsfähig ist. Das Landgericht ist nach Anhörung eines Sachverständigen zu demselben Ergebnis gelangt. In dem Ur- . teil befinden sich zwar keine Erörterungen darüber, worauf dieser geistige kangel des Angeklagten zurückzuführen ist. Aus den in . der Kauptverhandlung vorliegenden Akten Kis 51/52 der Staatsanwaltschaft Ämberg (Bl 8) und dem Bericht vom 2. April 1953 (Bl 14 der „aten Kis 33/53) ergibt sich aber, dass es sich mindestens nach Ansicht der Polizeibehörden um einen Tauerzustand handelt, der als "amtsbekannt" gilt. Schon dieser Umstand legte die Prüfung nahe, ob der Beschwerdeführer fähig war. sich selbst ausreichend zu verteidigen. Br

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Es kommt jedoch noch folgendes hinzu: Der Angeklagte hatte u zunächst einen Wahlverteidiger bestellt und damit zu erkennen gegeben, dass er dessen Beistand für erforderlich erachtete. ala dieser wegen der Trunkenheit des Angeklagten am ersten Verhandlungstage die Vertretung niedergelegt hatte, war für den Beschwer deführer die „Ööglichkeit, einen anderen Rechtsanwalt zu beauf- " \ tragen, wesentlich erschwert. Der Angeklagte wurde zwecks Voll- B .; streckung der gegen ihn verhängten Ordnungsstrafe im Verhandlungs " raum festgenowmen und am nächsten Tage zur Fortsetzung der Haupt verhandlung aus der Haft vorgeführt. Es hätten zwar für ihn an sich keine Hindernisse bestanden, sich auch aus der Haft um ei-

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nen anderen Verteidiger zu bemühen. Die Behauptung der Revision, dass er hieran durch seine Trunkenheit und durch seine geistige Abartigkeit gehindert worden ist, ist aber nicht von der Hand zu weisen. j

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Hauptverhandlung zu ungewöhnlicher Stunde stattgefunden hat. Sie wurde am 29..September 1953 um 18 Uhr fortgesetzt und endete, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, am 30. Septenber 1953 um 192 Uhr. Es war unter diesen Umständen mit der Möglichkeit zu rechnen, dass ihre Durchführung den ohnehin geistig nicht nor- j „alen Angeklagten besonders angespannt und seine Fähigkeit, sich °“ selbst zu verteidigen, beeinträchtigt hat. R

Wenn der Vorsitzende trotz dieser Umstände keine Entscheidung über die Beiordnung eines Verteidigers bekanntgab, so lässt -: dies darauf schliessen, dass er sie nicht ausreichend in Erwägung ” gezogen hat. Zudem hätte es nahegelegen, dass er, als er am 29. September 1953 für den früheren Hitangeklagten JB einen Amtsverteidiger bestellte, sich auch dazu äusserte, ob die gleiche ‘ Naßnahme für den Angeklagten SCENE erforderlich war.

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Das Urteil muss daher aufgehoben werden, da der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 5 StPO i.V. mit §§ 140 Abs 2, 226 StPO durchgreift.

2) Eines Eirgehens auf die anderen Verfahrensrügen bedarf _ es nicht mehr. Sie sind zudem unbegründet. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Verhar.dlung Gelegenheit haben, die ihm erforderlich erscheinenden Beweisamträge zu stellen.

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§ 11: Zur Sachrüge

Der äussere und innere Tatbestand des § 153 StGB ist in dem Urteil ohne erkennbaren Rechtsirrtum dargetan- Insbesondere . geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Beschluss des . 13 Grossen Senats für Strafsachen vom 18. März 1952 (BEHSt 2, 194) fehl. “ach den bisherigen Feststellungen steht es ausser Zweifel, dass der auf die Folgen einer falschen uneidlichen Aussage hingewiesene Angeklagte trotz der erheblichen Minderung seiner Zurechrungsfähigkeit das Unrechtsbewusstsein gehabt hat.

Soweit sich die Revision im übrigen gegen die Feststellungen des Tatrichters wendet und neue Beweise antritt, kann sie, Wi damit in diesem Rechtszug nicht gehört werden (§ 337 StPO). R.

Die gegen die Nichtanwendung des § 157 StGB gerichtete we Rüge gent ebenfalls fehl. Das Landgericht stellte auf Grund der eigenen Einlassung des Angeklagten fest, dass er nicht mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen der Entwendung der Föhren ‘ gerechnet hat; er habe sich lediglich von dem Wunsche leiten 1assen, sich nicht in Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen Jobst zu setzen und sich Vorwürfe von’ seiten seiner Mutter und Schwester zu ersparen. Da es, entgegen der Auffassung der Revi-., sion, nach § 157 StGB i.d.F,der VO vom 29. Mai 1943 (RGB1 S 139), wm auf die Vorstellung des Täters, nicht jedoch darauf ankommt, £. ob die Gefahr sachlich begründet ist, schied die in dieser Vor- . y schrift vorgesehene Milderungsmöglichkeit aus (RGSt 77, 219, w 221 f). A

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In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer näher auf die Vorschrift des § 51 Abs 1 und 2 StGB einzugehen und deren kerkmale zu erörtern haben. Dabei wird zu beachten sein. dass §§ 51 kbs 2 StGB nur anwendbar ist, wenn die Zurechnungsfähigkeit des Täters erheblich gemindert ist. Es wird ferner einer ärörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten bedürfen; deren Ermittlung wird regelmässig für die Festsetzung einer schuldangemessenen Strafe unerlässlich sein.

Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch Beimann-Trosien