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BGH Entscheidung vom 19.04.1956 – 3 StR 22/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 22/56_ 5 | u . | 2197 053
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen .
den Invaliden Wilhelm Fi} — aus. OSB. dort geboren u ae
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
‚Sitzung vom 19. April 1956, = an ‚der teilgenonmen haben? B5 Dr
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender;
Bundesrichter Dr. Botterweich Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr a j als beisitzende. ter,
‚Oberstaatsanwalt. Ki Bundesanwalt. ey bei der Verkündung | . als Ve sr Bundesanwaltschaft, . Hilfsarbeit mittle ren u Justizdienst He ”
als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts a
Aut die Revision des Angeklagten wird das
u Urteil: des. Landgerichts in Duisburg vom. 22 November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird. zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
in der Verhandlung,
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| Angeklagten von A gen Verteidigers gewährt, werden. mußte, weil er sich nicht selbst verteidigen. 'konnte, nicht sorg-
Gründe§
Der Angeklagte ist ‚vom Tandgericht wegen Unzucht mit dem zehnjährigen Hilfsschüler
Karl-Heinz > u zu acht Monaten Gefängnis
verurteilt worde
Die Revision des ‚5 Angeklagten erhebt die, Sachbesohwerde; - ‚sie rügt ferner,‘ daß. *das Landgeri cat ‚nicht von. sich, aus: dafür Sorge getragen hat,
daß. dem Angeklagten. ein "offigialverteidiger beigeordnet. wurde", Dies‘ hätte geschehen müssen,
weil es sich, "bei ‚dem Angeklagten um einen primi-
tiven Menschen handelt", ‚Die Rechtfertigung dieser Rüge genügt. der Vorschrift des $, 344
Abs 2 Satz 2 StRO, weil sie den Verfahrens- . verstoß ausreichend "bezeichnet, ‚Er wird darin gesehen, daß das. Dandgericht: sein pflichtmäs-
siges "Ermessen bei der. Entscheidung, ob, ‚dem
n der Beistand eines
„Die Rüge. ist begründet. j
de Den Angeklagten wurde « am 7. Tuni. 1955
die " Anklageschrift; zugestellt. Darin wurde. \ ihm die, Vornahme: unzüchtiger Handlungen an dem.
zehnjährigen Karl- Heinz ii 3 in Tateinheit: mit der Verführung’ dieses Jungen zur Unzucht \ zur Last gelegt. und die Eröffnung des Hauptver-
" fahrens vor der Jugenäschutzkammer beantragt»
Zugleich wurde der Angeklagte darauf hingewiesen, daß er das Recht habe, die Beiordnung eines
en Tann
3 _
Verteidigers zu beantragen und er dies innerhalb einer Frist von einer Woche tun müsse. Diese Frist wurde versäumt. Erst in dem am
23, Juni 1955 bei Gericht eingegangenen Schreiben beantragte Rechtsanwalt SscEmn-FEED: dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeoränet zu werden. Der Vorsitzende antwortete dem Antragsteller, daß innerhalb.
der Wochenfrist. des § 140 Abs 3 St?9 kein. Antrag auf Beioränung eines Verteidigers gestellt. worden sei. Das. Antwortschreiben 2 enthält dann. noch £olgenden Batze "Falls Sie eine Beiordnung- gemäß § 140 Abs 2 StPO wünschen, müssen Sie. den Antrag entsprechend begründen". Das geschah nicht. Dem Angeklagten wurde kein Prlichtverteidiger bestellt, so daß er in der ‚Hauptverhandlung am 22, ‚Novenber 1955 nicht im Beistande. eines ; Verteidigers. erschien.
2. Dadurch, daß der Beschwerdeführer gegen die, die Beioränung. des Rechtsanwalts Sscm-Finn ablehnende Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt. hat, auch in, der Hauptverhandlung. nicht nochmals einen Antrag nach $. 140. Abs 2 StPO. gestellt hat, verzichtete. er. nicht auf die, Bestellung eines Verteidigers (RESt 67; 310, 3135 BGH NIW 1951, 205 Nr 305° | 4 StR 419/55. vom 12. Januar 1956) » Unabhängi& von einem nur als Anregung anzusehenden Antrage auf Beiordnung eines Verteidigers (§ 140 bs 2 StPO) traf den Vorsitzenden die Pflicht, diese Frage von amtswegen zu prüfen. |
3, Wäre diese Prüfung in einer dem Zweck der Vorschrift entsprechenden Weise vorgenommen worden, so hätte die Beiordnung eines Verteidigers. nicht unterbleiben dürfen. Schon im Zeitpunkt des Einganges des Beiordnungsamtrages lag dem Vorsitzenden das schriftliche Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt. iD 7 31% März 1955 vor, Wie sich. aus ihm ergibt bt, ist der Angeklagte vorzeitig aus der Volksschule ent-
ur lassen worden: Nach seinem "Lebenslauf hat er
" sein: leben lang‘ mur einfache‘ Arbeiten verrich-
tet. Im: Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung
befand er. sich in einem schlechten Ernährungs- u und Kräftezustand: vor der Tat hatte er. solche Mengen alkoholhaltiger Getränke zu sich genommen; daß der Gutachter Zweifel hatte, ob seine Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat ausgeschlossen oder. nur. vermindert wars Hiervon. hing unter Umständen auch die, rechtliche Beurteilung: der Tat ab, worauf. sogar der ärztliche Sachverständige hirnwies. Daß der Angeklagte nach. seinen. . Fähigkeiten bei dieser Sach- und Rechtslage 5 nicht imstande sein würde, sich selbst sachgemäß. zu verteidigen, konnte bei ‚einer sorgfäl-. tigen, alle Gesichtspunkte ‚des. § 140° Abs 2 StPO | berücksichtigenden Ausübung des Ermessens nicht verneint. werden. (Beust 6, 1995 BGH 5:StR 34/55
vom 1. März 1955 = IM Nr 18 zu § 140 StPO35
2 StR 435/52 vom: 28. Oktober 1952 = IMNr 6
a
zu § 140 StPO).
Diese Gesichtspunkte ergeben, daß die Rüge der Verletzung des § 140 Abs 2 StPO begründet ist.
.5-.
Daß das Urteil auf diesem Verstoß beruhen kann,
braucht nicht näher ausgeführt zu werden:
4. Da das Urteil auf die Verfahrensrüge hin aufgehoben werden muß, erübrigt es sich, auf die Sachbeschwerde näher einzugehen» Die neue Verhandlung wird dem. Landgericht nochmals Gelegenheit geben, den Einwand des Verteidigers zu prüfen, ob die Verantwortlichkeit des Angeklagten infolge des. Alkoholgenusses nicht nur vermindert, sondern. ausgeschlossen war. Blake, siges und zweckgerichtetes Handeln. schließt . rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht aus. (BGEHSt 1, 384) . Zur Beurteilung der Alkohol= eimpfindlichkeit des Angeklägten kann die. Zu-.
ziehung eines geeigneten Sachverständigen zweckmäßig sein. Be
Glanspnann == Dr-Dottern
Be Ha