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BGH Entscheidung vom 17.06.1952 – 2 StR 35/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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im Namen:ädes Volkes In der Strafssche gegen
1. den Kaufmann Wilhelm Z EEE > geboren am UHREN 1909 in Zu
2, den Hu.ndelsvertreter Georg S aus sm, scbor en om GEREEEEEER 1910 in KIM
wegen jortgesetzten Betruges us.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juni 1952, an der teilgenonmen haben: Senatspräsident Dr. Moericke eis Vorsi tzender, Bundesrichter br. botterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Er. Sauer Bundesrichter Lr. Ludwig els beisitzende Richter, Oberstautsenwalt Ir. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellter GuREREEEn
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf äie nevision des ängekle.gten z a ir das Urteii des Landgerichts in Köln von 27. Oktober 1950 | | a) mit den Feststellungen, soweit er wegen Tortge-
setzten Betruges verurteilt worden ist, und im Gesamtstrafaussprüuch aufgehoben;
d) dahin.abgeändert, dass cr neben der Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung wegen eines selbständigen Vergehens des einfachen Bankrotts nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO verurteilt ist.
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2. Soweit das Urteil aufgehoben worden ist und zum Ausspruch einer Strafe für das Vergelien nach § 240..r 3 KO wird Gie vache zur neuen Verhrnälung und entscheidung, zuch über die osten «des Le.hismittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.
. 3. Die weitergehende „evision des \;ngekl.sten ZUM» GER unü Gie evision Ges ingeklagten Me
werden verworfen.
4. ber Angeklagte Staudthat die Xorten seines Rechtsmittels gu tragen.
Von Rechts wegen
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Das Lenögericht hat den Ingeklagten A "wegen fortgesetztien Betruges, teilweise in Teteinhcit mit einfachem Bankrott (§ 240 Abs 1, Zi?f 3 und. 4 KO), und wegen Gläubigerbegünstigung", den Angeklagten 0) wegen Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung verurteilt. : Lie Devision des Angeklagten ZU. =: zum Teil rfolg. Lie Revision des Angeklagten SUEEEE, 1 5 unbegründet,
I» Die Verurteilung wegen Yortgesetzten Betruges stützt die Strafkemmer zuf folgenden. üachverkaltt
"NOpwohl der Angeklagte ZEEEE, = 034 stens seit Juli/August 1949 überschuldet und zahlungsunfähig war, bezog er von diesem Zeitpunkt bis Januar 1950 noch Schuhwaren’ im Verte von insgesamt 134.000.- DM auf Kredit. Den Kredit verschaffte er sich teilweise äurch Hingabe vordatierter Schecks, die er am Fälliskeiistage nicht einlöste, teilweise deäurch, daß er den Lieferanten unter Vorlage ‘der Geschäftsbücher erklärte, seine durch Xrenkheit entstaudenen Zah- 'lungsschwierigkeiten seien inäwischen behoben. Am 27. Lezenber 1949 sandte er an verschiedene Gläubi;er ein Schreiben, in dem er die kentabilität scines Ce- „schöfts in der Threnstrasse betonte unä von äusgersten »parwainzhmen durch Person: lein.parung und „ufgabe einer unrentablen Filiale Litteilung machte. Gleichze :itlig bat er darin um Gewährung voä Leatenzahlungen in der loffnung auf ein günstiges lührjahrsgeschäft. Dem Ächreiben fügte der Zeuge BEE, der Gen Ängeklagten in steuerlichen Angelegenheiten beriet und ihm teilwaise die Bücher führte, eine ve-
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fürwortung bei, in der er erklärte, er halte es nach den Geschäftsüunterlagen Tür möglich, dass . der Angeklapte seine Schulden tilg&en werde. Durch
diese oben geschilderte und schon. vor seinem Schreiben vom 27. Dezember 1949 gezeigte Gebaren täuschte der ingeklagte seine Lieferanten über die wah.e Lage seines Geschäfts und veranlasste sie, ihm die bestellten Schuhwaren auf Kreäit zu liefern, Bei »„tei.- lung des Antrages auf äröffnung des Konkursverfuhrens waren die Forderungen der Gläubiger ücs Angeklagten aus Lieferungen von Juli 1949 - Januar 1950 buchmässig in iöhe von 81.000.- LM nicht beglichen.'lach Schätzung des Sachverst£ndigen Dr. Sistig haben die Gläubiger sich jedoch aAurch Klicknahme von unter Jirentumsvorbehalt gelieferten "Waren, Pfznäverwertung usw. bis zu einem vetrage von 30.060.- Lili befrieüigt, so dass Gie Forderungen in üöhe von 51:000.- Ihi ungedeckt blis-
ben. In dieser iiöhe sind cie Gläubiger geschädigt. ""
. Nit Recht macht, die Revision zunächst geltend, daß die Urteilsgründe nicht dem § 267 Abs 1 Satz 1 StPO enisprechen. Zwar ist der Tatrichter nicht genötigt, bei einer fortgesetzten ! ondlung seine Feststellungen im Urteil zu jedem einzelnen Felle in voller Ausführlichkceit wiederzugeben.
Er muß aber mindestens ersichtlich machen, um welche Fälle
es sich überhaupt hanselt. Dann mag es zusreichen, ausser dem einheitlichen Vorsatz, den eie otrafkemmer ebenfalls nicht einwandfrei dargetan hat (vgl hierzu BGHSt 1,313,
315), nur die gemeinsamen Merkmale der einzelnen Taten Testzustellen, sofern sie den gesetzlichen Tatbestend so vollständig enthalten, dass eine Nachprüfung durch das Revi-
sionsgericht möglich ist RG Recht 17 ir 7895 RG Soergel. Jahrbuch 1915, 17%). Diesen Anforderungen genügen die Gründe nicht. %s ist nicht, ersichtlich, welche Fälle’ cie „trafkanmer ab: eurteilt het, zumal auch die Auklege nicht einen einzigen Fall anfü ihrt. Ausserdem ist die Sachdar-- stellung so inhöltsleer, dass der senat üle Änweacung des § 263 StGB nicht nachprüfen kann, wie sich noch sus der Stellunczsbme zur Sachbeschwerde ergeben wirde
2. Auch Gle "weitere ge der ievision, dass die Strafkemmer nur einen der Gläubiger ‚des Ängekla gten, nicht e.ber auch Gie übrigen vernömmen habe, greift äurch. Die &itzungsniederschrift bestätigt in Verbindung miv dem Urteil, dass-nur ein Ziüze vernommen worden ist, der ein Lieferant des Angeklagten gene: ‚en sein kann. Dai in liegt eine Verletzung der kufklärun; ;spflicht, 8 244 bs 2 3tP0. Zum Betrug gehört, dass der Geschädigte infolge eines Irrtuns
"eine ihm nachteilige Vermögensverfügune trilit. Ob Gies
der Feil ist, kann in aller Negel, Ga es sich um einen sceliuchen Vorgeng handelt, nur Ger Geschädigte selbst zuverlässig sagen. Bofern nicht besondere ümstänle schon eine sichere Beurtcilung üjeser Frage ermöglichen, die äie Strefkemmer nicht festgestellt hat, muB deshalb zur ür- „orschung der \ghrheit der Geschädigte gehört werden.
3. In sachlichrechtlicher Hinsicht bestehen folgende Bedeukens u
a) In der Hingabe vordatierter. sohocke) ie em Föllig-
keitstege nicht eingelöst wer&en, liegt such bei einem
Kreditgesch#ft nicht unter allen Umst* nden ein Betrug.
Eine bewusste Täuschung ist vielmehr nur dann gege-
ben, ' wenn Ger Aussteller hierbei ausdrücklich oder
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stillschweigend erklärt, er \erue zur Linlösung ües Schecks am F#lli.keitstage imstande sein, obwohl er wei3 oder wenigstens demit rechnet und es auch billigt, dass lies nicht der Fall sein könne. ierzu trifft das Urteil keine susreichenden Feststellungen. „u sagt zwar allgemein, dass üer Angeklagte sich seiner Zahlungsunfähi keit bewusst gewesen sei. Ler ingeklagte hat jedoch auf die Lieferungen aus der Zeit von Juli 1949 bis Jenuar 1950 53.000.- Di bezahlt. Deshalb ist es nicht ohne weiteres ausgeschlossen, dass er „edenfalls in einzelnen Fällen gegleubt net, zur „inlösung der Schecks in ker Lage zu sein, unü dass Gie lichteinlösung auf Umstände zurückzuführen ist, die er richt vorhersah.
b) Ter ing;eklugte het "von Juli 1949 vis Janusr 1950 noch leufend Zehlungen erbracht". Zazu stellt Cie ütrafkarmer fest, Gle Zehlungen seieu Gem Insekl: gten nur möglich ;zewesen, weil er mit dem „rlös Ger inm in üleser zeit auf Kredit gelieferten “exrren nicht die For-Gerungen Ger Febrikauten, sondern "überulterte vchuldeu" bezahlt habe. ısch Ger vsachdarstellung hat der ängeklegte aber zuch zul die Lieferungen in der Zeit von Juli 1949 bis Janusr 1950 53.000.- ühi vb, ezehlt. Lanach scheint es s0, als ob Ger Zn.eklaste in dem vraglichen Zeitraum recht erhebliche Zahlungen geleistet hat, .ics braucht zrer einer zenlungsunfähly,keit nicht eri_egenzustehen,. wenn Ger anzeklagte dennoch dauernd ausserstande gewesen ist, die hittel bereitzustellen, die
zur Begleichung seiner f&lligen Geläschulden erforderlich waren. Es sind hierüber aber genauere Feststellungen erforderlich, zumal das Urteil nichts darüber sagt, wann die Forderungen Ger dieferanten fällig ge-
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: wesen sind. c} Ler Angeklagte hat seinem Steuerberater BMMB nicht alle “arenrechnungen vorgelegt, sundern unbezählte zurückgehe ılten: Hieraus folgert die ötrafkanmer, dass der engeklagte sich seiner Zehlungsunfkhi; keit bewusst gewesen sei. Di& strafkammer stellt jeGcoch nicht fest, von welchem Zeitpunkt ab der \ngeklagte so verfahren ist. infolg gedessen’ ist nicht dargetan, dass er sciıon von Juli 1949 ab seine Zehlungsunfähi_ keit gekannt und
" seine ‚Febrikenven bewusst getäuscht hat,
d) üech den heststellungen hat der ingeklagte \aren "hist Januer 1950 bezogen. Das kann heissen: bis zum 1. deruer 1956, so dass eiso die letzten wieferungen in den Tazswber 1949 fielen. LS fehlt deshalb ın einer einwendfreien zarlegun; darüber, Gass er noch mit seinem Schreiben vom 21. veschber 1949 raurikanten get£uscht und geschäüigt hat. “ Die Kachprüfung der Üschbeschwerde ergibt also, dass der Schullspruch viegen „eirugs mindestens seinem Uufenge nech, nämlich in vVezug auf die Zahl der Geschäcigten unä die liöhe des öchaidens, von echtsirrtum beeinflusst sein kann, wrs wicderum das Strafmaß möglicherweise zum Ikschteil des’ Angeklagten beeinflusst hat. Insoweit ist das Urteil deshelh aufzuheben. —
t II. üingegen tragen. @ie Feststellungen Gie Verurtei- ‚lung des Ingeklagten SEE. een einfachen Bankrotts.
3 Der Angeklagte ‚het spätestens seine Zahlungen im Januar 1950 eingestellt. Er hat seit dem Jahre 1946 keine oränungsmäs-
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sigen Hendelsbücher geführt unG Bil-uzen zezogen. Lie „trafkamacr nimmt an, Ger ingeklagte habe zunächst Zahr-- lässi. gehsndelt,wsil er seiner Pflicht zur Überwachung der Buchführung nicht nachgekommen sei. „ierfe,;en bestehen keine dDedenken. Sio nevision meint, Ger ..ngeklaste habe sich darauf verlassen dürfen, Gass Ger steuerhelfer Drüls, der dem „nzeklegten “eilweise die Bücher nebei: einer .ngestellten führte, dessen Pflichten in Cieser Hinsicht orinungsmässig erfüllen werde. Es genügte jeGoch nicht, daß
der ingekla;;te bei der Auswahi der Personen, denen er (je Buchführun; auvertraute, sorgfältig verfuhr. Sr mußte sie vielmehr auch überwachen. Darin, dass er Gies unierliess, sieht die »trafkammer mit kecht seine Yahrlässigkeit [IGSt 58, 304).
Lie Dirsi'ismmer ist weiter der Auffassun«-, dacs der An-Gekiagte vom 24. Juni:1949 ab,. nachdem ihn der Detriehsprüfer des Pinenzents auf die Mängel seiner öuchführung hingewiesen hatte, vorsätzlich seine ?flichten verletst habe, Auch hiergegen bestehen keine Bedenken (H6St' 73, 230). \ae die .ievision dazu vorbringt, lie. t zuf telsüchlichem Gebiet
.
und ist deshclb unbe: chtlich. ur
Unzutreffenä ist allerdings üle Anurhne , äer Allleklagte habe guch gezen § 240 ür 4 KO verstossen; dein er hat nach den Feststellungen Gewinn- und Verlustrechnungen aufsestellt, „ie sind nur nicht oränunzsmässi: Gewesen,. § 240 ür 4 XO verleist eber nur, wer überhaupt keine Bilanzen aufstellt. langelhafte Bilanzen fallen unter § 240 ir 3 x0 (R6St 12, 78,82). Ä
Die Strafkemmer nimmt Tateinheit zwischen dem fortsesetzten Betrug und dem einfachen Bankrott an, § 73 StGB;
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das ist rechteirrig. Damit, dass der Angeklagte seine Bü-- cher nicht ordnun, sgemäss führte, kann er, selbst wenn es zur Täuschung der Gläubiger geschah, höchstens ein späteres betrügerisches Verhalten vorbereitet haben, Tas Unterlassen nach § 240 ür 3 KO fällt deshalb mit der Aus-- führungshandlung des § 263 StGB auch nicht teilweise zusammen. Zwischen bei.den Straftaten besteht deshalb Tatnehrheit. Infolgedessen kann der Schuldspruch wegen Bankrotts mit der erörterten Richtigstellung aufrechterhalten bleiben. ' |
IIT. Die Verurteilung. des Angeklagten za we - gen Gläubigerbegünstiguu. und des Angeklagten SB wegen Anstiftung hierzu lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil. ‚der Angeklagten erkennen.
1, In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt SW, dass die Strafkamner üen zweiten Teil eines in der Verhandlung gestellten Beweisamtrages in Urteil nicht erörtere. Die Rüge geht fehl, weil ausweislich der Sitzuugsniederschrift sein Antrag eineu sölchen zweitien. Teil nicht enthält. By
Sodann beanstaudet er, dass die Str«fkammer seiten "Antrag, ein Gutachten der Industrie- und Handelskammer ein- ; ‚ zuholen, in den Urteilsgründen nicht erschöpfe. Auch die-2. ser An riif scheitert daran, dass ein solcher Antrag nicht
gestellt ist»
2. SEE. hat nach den Peststelluigen am T. Jenuar 1950 als Vertreter einer Gläubigerin Fi bestinnt, dieser einen Teil seiner Ladeneinrichtung zur Sicherheit zu übereignen und vier Paar von einer anderen Fabrik. gelieferte unä von Zi >e:113: Schuhe auszuhändigen. Die
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Strafkammer nimmt an, UEEER Habe hieräurch der CiEubigerin eine Sicherun: und Befriedigung gewEhrt, auf die sje keinen ı.nspruch hatteo jliergegen bestehen schon insoweit kei ne Bedenken, als die Strafkemer eine Befrieiigung der Gläu bigerin in der Übergabe der Schuhe finüut. Lber auch die Si cherunzsübereisnung ist eine wBicherung" iS des § 241 KO. Die »trefkammer lässt es zwar dahingestellt, ob der Vertrag rechtsgültig ge ‚wesen Seis Sie stellt jedoch fest, dass er dic echte Ger übrigen Gläubiger gefährdet habe .Las zenü;:t (RGIW. 1934, 1289). ies die Revision des Angeklagten SC hiergegen vorbringt; ‚licst. auf tatsächlichen Gebiet unä ist deshalb unbeachtlich. Äuch zur inneren Matseite enthält das Urteil hinsichtlich beider ıngeklu ‚gten die erforderlichen bes tstellungen-. Die Ansicht der nevision des „nyeklagten OR, seine Täti;keit sei als notwencige Teilnahme nicht strafbar, ist unzutreffend. Er hat sich nicht auf die nnehme der Leistungen ZENEN> beschränkt, sondern diesen zu dem Vergenen nach § 241 KO angestiftet. Bei ı jeser „schlage ist nach der ständigen iiechtsprechunz, Ges leichsgerichts, von Ger abzuweichen der venat keinen Anlass sieht keine notwendige Teilnahme gegeben (RGSt 61, 314)«
Dr. kioericke Dr. Dotterweich „erner Ir. Sauer ' .. Dr.Luäwig
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