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BGH Entscheidung vom 31.10.1961 – 1 StR 406/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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“A 4 1_StR_406/61 2121 04383

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Maurer Karl s ED ‚„ ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1910 ir rc, zu:

Zeit in Hafi, wegen schweren Diobstahls i.R.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesirichter Fischer

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat RED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellier red als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannits

Auf die Revision des Angeklagien gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 9. Juni 1961 wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft, zugleich über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Landgexicht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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gründe§

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision bleibt ohne wesentlichen Erfolg.

1. Der Schuldspruch ist rechtlich einwandfrei.

"Ungereimtheiten", die sich insbesondere bei der Bestrafung von Kraftfahrzeugdiebstählen ergeben, liegen in der starren Finzelregelung des § 243 SiGB begründet und können nur durch eine Änderung des Gesetzes beseitigt werden.

Was ein Gegenstand hauswirtschaftlichen Verbrauchs ist (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 § 4GB), beurteilt sich zwar nach vondelbarer Verkehrsauffassung. Diese sieht jedoch eine Wolldecke, wie sie der Angeklagte aus einem verschlossenen Kraftvagen stahl, bisher nicht als zum Verbrauch bestimmt, sondern als einen Gebrauchsgegenstand an (zu diesen Begriffen RGSt 46, 379 und 422; 53, 229). Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe die Decke nur für eine Nacht

benutzen wollen, steht im Widerspruch zu dem festgestellten Sachverhalt.

Rechtlich zutreffend hat das Landgericht den § 248 a StGB mit der Begründung nicht angewendet, das der Angeklagte von seinem Tagesverdienst sich auf redliche Weise hätte ein Unterkommen für die Tatnacht beschaffen können (BGHSt 5, 263, 264). Wie das Urteil entgegen der Behauptung der Revision ausdrücklich feststellt, besaß er bei Ausführung der Tat von seinem Verdienst noch 5.-— DM. Ob die Strafkammer den Wert der Wolldecke von 18.-- DM zu Recht nicht als gering angesehen hat, kann

3.

daher auf sich beruhen (vgl. dazu BGH 1 StR 563/54 vom 23, November 1954).

Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist frei von Widerspruch, verstößt auch nicht gegen Denkgesetze. Daß die Strafkammer unzulässig den Inhalt polizeilicher Ermittlungsakien verwertete, hat die Revision nicht dargetan.

2. Den Strafausspruch beanstandet die Revision ebenfalls zu Unrecht.

Das Landgericht hat nicht die rückfallbegründende Vorstrafen des Angeklagten straferschwerend gewertet, sondern seinen Hang zu Diebstählen, dem er trotz "einer Reihe empfindlicher Vorstrafen", allein in sieben Fällen wegen Diebstahls, wiederum nachgab. Diese Erwägung ist rechtlich bedenkenfrei; sie widerspricht nicht der Entscheidung BGH 3 StR 101/53 vom 17. September 1953 (= MDR 1954, 18 zu § 267 Abs, 3 StPO). Das Landgericht durfte es dem Angeklagten straferschwerend anrechnen, daß er, obschon bereits überführt, — demnach ohne Schuldeinsicht sein Leugnen hartnäckig und dreist fortsetzte (BGHSt 1, 103, 105; 1, 105, 107)

Mit der Strafe aus dem Urteil des Schöffengericht: Bielefeld vom 23. Mai 1961 - 6 Ms 96/59 - eine Gesamtstrafe zu bilden, war rechtlich nicht möglich, da jenes Urteil erst am 16. Juni 1961 - nach der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache - rechtskräftig wurde (BGH IM Nr. 6 zu § 79 StGB). Inzwischen wird der Angeklagte die Strafe verbüßt haben.

3. Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß das Urteil nichts über die Anrechnung der Untersuchungshaft verlauten läßt, in der sich der Angeklagte - mit Unterbrechung durch die unter 2) erwähnte Strafhaft - befindet (BGHSt 3, 327, 330). Die Entscheidung darüber muß die Strafkammer nachholen; sie wird dabei auch über die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft während des Revisionsverfahrens zu befinden haben (vgl. BGH IM Nr. 5 zu § 60 StGB, auch BGH 4 StR 409/52 vom 18. September 1952 und 5 StR 848/52 vom 5. Februar 1953). Dazu ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen; im übrigen muß die Revision verworfen werden (BGHSt 7, 214).

Dr. Geier . "Seibert Hübner

Fischer Sanders