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BGH Urteil vom 26.02.1955 – 4 StR 430/52

4. Strafsenat

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In Nauen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kohlenhändler Wilheln 2 mp aus

HUB, geboren am EEE 1595 in eu,

wegen gewerbsmässiger Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt B als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst u als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom

5. April 1952, soweit es ihn betrifft,

samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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„Der Angeklagte betreibt einen Kohlenhandel .zu HB: Als der Brennstoff knapp wurde, "machte er gich an deutsche: . Fahrer, die für Engländer fuhren, heran. und forderte sie

auf, Kohlen, die sie erübrigten,. auf-seinen Lagerplatz zu

“ bringen." Diese .beluden ihre Wagen darauf mit mehr Kohlen,

als sie bei den englischen Familien abzuladen hatten; das Übergewicht fuhren sie zum Angeklagten. So lieferten z.B. _ die Mitangeklagten Tg, UgEEEEEB, EEE un: SCENE " etwa 178 Zentner; sie sind wegen fortgesetzten Diebstahls j ‚dieser Kohlen rechtskräftig verurteilt. Insgesamt hat der

Angeklagte etwa 400 'Zentner Kohlen und Koks von deutschen

er

2 Kraftfahrern und Arbeitern in englischen Diensten erhal-

‚tenz "wie es zu aen "Lieferüngen der "anderen Fahrer gekommen ist, “ist im Urteil nicht dargelegt...

Das Landgericht. ‚hat den Angeklagten wegen. gewerbsmässiger .Hehlerei verurteilt. Seine Sachbeschwerde ist be-

Br -iiuäle Tonngı, on . Zwei "Handlungen des Beschwerdeführers « sind strafrechtlich zu würdigen: das 2 Erwecken des Tatentschlusses bei den Dieben und die spätere Entgegennahme des entwendeten Gutes; beide stehen nicht im Verhältnis von Tateinheit, da die Betätigungen auch nicht teilweise zusammenfallen. Der 2. Strafsenat hat schon entschieden, dass, wer einen anderen anstiftet, einen Diebstahl zu begehen, und hierbei beabsichtigt, an den zu stehlenden Sachen teilzuhaben, nur wegen Anstiftung zum Diebstahl, nicht aber auch wegen Hehlerei zu bestrafen ist, wenn er einen Beuteanteil vom Dieb erhält, weil die Entgegennahme dieses Anteils nur eine straflose Nachtat sei (BCHSt 2, 315 mit Schrifttuns-

nachweisen in JZ 1952, 566). Die Entscheidung. liess es jedoch ausdrücklich offen, ob ein Anstifter zum Diebstahl

stets wie ein Dieb zu bestrafen sei, 2.B. auch dann, "Wenn er mit dem Beuteanteil, wie von vornherein beabsichtigt, gewerbsmässige Hehlerei begeht." Inzwischen hat. der 2.Strap. senat in dem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 10. Februar 1953. -.2 StR-289/52 - ausgesprochen, auch die spätere ge_ werbsmäszige. Verwertung des Beuteanteils im Sinne der §§ 259, 260 StGB ändere nicht die rechtliche Beurteilung . des strafbaren. Verhaltens als Anstiftung. ‘In der Tat macht es für die rechtliche Wertung keinen . Unterschied, ob der Anstifter den Beuttanteil an sich bringt um ihn zu behalten, oder ankanft‘;' um ihn’ zu veräussern, wie es der Angeklagte getan hat. Ein rechtsgtundsätzliches Bedenken kann’duch nicht dem Zufall entnommen 'werden, dass im Rahmen dieser formellen Tatmehrheit hier die Anstiftung sur Entwendung der Kohlen nur ein Vergehen, ihr gewerbsmässiger Ankauf hingegen ein Verbrechen ist; denn die .„. gkiche :gestaltung des Sachverhalts ist bei einer Anstiftung zu einem schweren Diebstahl denkbar. Ob die Bestrafung der Vortat den Unrechts- und den Schuldgehalt der Nachtat nach .dem inneren Zusammenhang, der zwischen beiden besteht, voll mit ausgleicht, kann nur, die gerechte „uslegung des Einzelvorgangs. lehren (IK § 73, Vorb III.B 3; Schröder MDR 1950, 398 unter II). Es. ist bein Dieb selbst anerkannten Rechts, dass aie Ausnützung der eigentümerähnlichen. Stellung, die ihm der gelungene Eingriff in fremdes Gut. verschafft hat, durch die strafrechtliche Ahndung der Wegnahmehandlung abgegolten ist, solange jene kein neues Rechtsgut verletzt. Wer zum Diebstahl anstiftet und die Beute nach der Tat entgegennimmt, verletzt dasselbe Rechtsgut; denn das Bigentum soll gegen Entfremdung sowohl durch die Strafdrohungen der §§ 242, 243 StCB als auch, als Teil des Vermögens, durch die des § 259 StGB geschützt werden.

P Wer weiter beim Dieb eine Tatentschlossenheit dergestalt

Hervorruft, dass ‚dieser sich schon vor der Tatbegehung dazu bereitfindet, die Beute dem Teilnehmer zuzuführen,

PÜ dessen Tatbeitrag. nähert sich im Rahmen dieser gemein-

-+at zurück. Die Art die

samen Zielsetzung dem Unrechts- wie dem Schuldgehalt nach so sehr.der Mittäter- oder gar Alleintäterschaft, dass nur eine theoretische Betrachtung noch Unterschiede aufzuweisen vermag.: :Für eine lebensnahe Anschauung verschmelzen

D. beide Vorgänge zu einer Bewertungseinheit: gegenüber der

tätergleichen ‚strafrechtlichen Bewertung des "Haben-wollens" (§ 48 Abs 2 StGB), wie es in der Anstiftung des Diebes als erster Angriffshandlung auf fremdes Eigentum zur Erscheinung gelangt, tritt hier das spätere Erlangen der angestrebten eigentümerähnlichen - als vorbedachte Folge der Vor-

Tatbegehung stellt. schon.eine . enge Beziehung des Anstifters zum gestohlenen Gut in dem Augenblick her, als der ablieferungsbereite Dieb sich seiner bemächtigt. Das Diebesgut wird gleichsam erst beim Anstifter in Sicherheit gebracht; erst mit der Übergabe der Kohlen an ihn ist der Diebstahl beendet.

Da die Strafkamrer feststellt, dass der Angeklagte an einige Fahrer herangetreten ist und sie für seinen Tatplan gewonnen hat, dass die Diebe dann auch verabredungsgemäss vorgegangen sind, so hätte der Angeklagte nur wegen Anstiftung zu den Diebstählen bestraft werden können. Auf welche Weise es zum strafbaren Zusammenwirken mit den anderen Fahrern gekommen ist, wird das Landgericht noch aufklären müssen. Die neue Hauptverhandlung wird ihm vornehmlich Gelegenheit geben, der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer als Mittäter an den Diebstählen anzusehen ist; er war anscheinend Mitträger des gemeinsamen Tatentschlusses und auf Grund dessen an der Verbringung des Die-

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besgutes insofern massgeblich beteiligt, als die Bereit. stellung seines Lagerplatzes das Verschwindenlassen der Beute von den Fahrzeugen überhaupt erst ermöglichte. Einer körperlichen Beteiligung an der Wegnahmehandlung bedarf es beim Vorliegen des Täterwillens nicht. Die Mittäterschaft an’ "den verschiedenen Diedstählen kömte auch in Fortsetzungszusammenhang begangen sein (vgl RGSt 70, 386 ff). Sollte keine der Teilnahmeformen“ aer 88 47 fr StGB verwirklicht worden sein, S0 wird das Landgericht die Voraussetzungen der Hehlerei erneut ‚prüfen müssen; inso-

‚weit lässt das "angefochtene Urteil keineh Rechtsfehler er-

kennen. Senatspräsident Dr. Groß PIE ... Engels ist beurldubt und an der Hülle ° Dr. Augustin

Unterschriftsleistung ver-

„aindert.

Krumme