Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 05.06.1953 – 4 StR 527/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ı nNamnmen des Volkes
In der Strafsache
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den Transportunternehmer Franz CD =: FEED: dort geboren am EB 3,
wegen gewerbsmässiger Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtkhofs in der Sitzung vem 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr, Seibert als beisitzende Richter; Staatsanwalt Dr. I Be der Verhandlung, Staatsanwalt EEE Hei Ger Verkündung ais Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (m
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
‚Auf die Revision des Angeklagten En wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 5. Juni 1953 mit
den. Feststellungen aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, und die Sache in diesen Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Gründ es
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Er hat in den Jahren 1949 bis 1952 über 50 o0oo m Nessel im Werte von mehr als So oco IM aus der Spinnerei und Weberei Hermann Te in EEE durch Vermittlung des in dieser Sache wegen Untreue verurteilten Versandleiters Bw =7 sich gebracht und gegen Beteiligung am Gewinn weiberveräussern. Seine Revision, die. Verkennung
des Begriffs der Gewerbsmässigkeit und die Strafhöhe rügt,
muss im Ergebnis Berne haben.
Der Tatbestand der Hehlerei setzt voraus, dass die strafbare Vortat, durch die die Sache erlangt worden ist, vor Begehung der hehlerischen Handlung abgeschlossen, mindestens
aber vollendet ist.
Das Landgericht hat die Tat de es Versandleiters nur als
Untreue angesehen und den Anzekl agten wegen Hehlerei verurteilt,
weil die Vortat mit der Verpackun und Bereitstellung der
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Ware zum Versand an den Angeklagten "beendet!" gewesen sei. Dagegen bestehen hinsichtlich der im Jahre 1949 veräusserten drei bis vier Posten Nessel von je 1200 m durchgreifende Bedenken. |
Die Stoffe wurden auf Grund der zwischen dem Versandleiter und dem Angeklagten im einzelnen getroffenen Vereinbarungen aus dem Betrieb geschafft. BaBRBRIm »<nl act den Lagermeister, eine bestimmte Henge Nessel, okne sie in das Produktionsbuch einzutragen, für die - in Wirklichkeit nicht bestehende - Firma Sc vereitzustellen, und gab ihm einen auf diesen Kamen lautenden Frachtbrief nebst Dupli-
ern
kat. Daraufhin lieferte der Lagermeister die Ware dem von AngekKlagten entsanäten Lastkraftwagenführer aus. Der Fahrer quittierte den Empfang auf dem Frachtbrief und erhielt den Duplikatfrachtbrief, während DÜEWB icen TFrachtbrief zurückbekan und später vernichtete. In der Zuführung des Nessels an den Angeklagten zur Veräusserung für gemeinsame Rechnung liegt eine rechtswidrige Zaelenung des, Stoffes, nicht nur eine Untreuehandlung gegenüber dem Arbeitgeber. Die Untreue war auch mit der Bereitstellung der Ware zur Auslieferung entgegen der Annahme
des Landgerichts noch nicht "beendet"; denn sie wurde erst mi&.
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er Veräusserung und intgegennanme des Erlöses abgeschlossen.
Vor diesem Zeitpunkt kommt nur eine Vollendung des Untreuetot-
bestandes in Frage. Diese kann allerdings in jeder das Vermögen der Firma Te benachteiligenden Handlung gefunden
werden. Sie genügt aber als Vortat der Hehlerei nur dann, wenn. Bgm die den Gegenstand der Hehlerei bildenden Sachen durch. sie schon im Sinne des § 259 StEB "erlangt" hatte. Fällt die Er=-
langung zeitlich mit dem Änsichbringen der Sachen durch den
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Angeklagten zusammen, so hat sich dieser nicht der Hehlerei, sondern der Beihilfe an der Vortat schuldig gemacht (RGSt
34, 3045 54, 32, 34; 67, To. 72; HRR 1939, 351, 5955 BES SR 524/51. vom 20. September 1951; Olshausen 12, Aufl § 246 Anm
17 0).
Das Landgericht hat angenommen, DB nabe die Verfügungsgewalt über den vom Angeklagten veräusserten Nessel
schon in dem Augenblick erlangt, als die Ware auf seine Anweisung von dem Lagermeister und den Lagerarbeitern verpackt und unter der angegebenen Deckadresse abgesondert bereitgestellt wurde; von diesem Zeitpunkt an hätte er über die zur Auslieferung bestimmten Sachen nach Belieben verfügen könner-
Dabei ist nicht berücksichtigt, daß das von DEE Heobachtete Verfahren nach dem bisher festgestellten Sachverhalt dem üblichen Geschäftsgang des Versandbüros entsprach. Die Pakete wurden nicht anders behandelt als sonstige zur Auslieferung be-. stimnte Ware, für die ebenfalls vielfach forml.ose mündliche oder schriftliche Anordnungen erteilt wurden. Der Lagermeister bemerkte infolgedessen nickt, daß hier ein Ausnahmefall vorlag. Das 1l3ßt darauf schließen, daß die Pakete nicht an einem be-
sonderen Ort aufbewahrt oder in sonstiger jedem erkenntlichen
Weise getrennt von der übrigen zum Versand an die Kundschaft verpackten Ware gehalten wurden. Sie blieben danach möglicherwei-
se bis zu ihrer Abholung allen anderen Angestellten des Betriebs, besonders dehnen des Versandbüros, zugänglich, Diese konnten dann vielleicht im Bedarfsfalle noch Änderungen der Angaben über Empfänger und Bestimmungsort vornehmen. Auch. BG £
der Ängeklagte selbst konnte noch andere Weisungen in die
Richtung erteilen, insbesondere die Frachtbriefe wieder an sich nehmen, so daß er von seinem Vorhaben noch mit strafbefreiender Wirkung zur!cktreten konnte, Seine tatsächliche Verfü-
der Aussonderung
gungsgewalt war, soweit ersichtlich, und Vervackung der für den Angeklagten bestimmten Stoffe nicht wesentlich anders als nach diesem - vom Tatrichter als ent-
scheidend anges sehenen-Zeitvunkt. In einem solchen Falle "wäre die zur ärlangung der Sache notwendige Zueignungshandlung
vor der Aushändigung an den Fahrer des Angeklagten noch nicht
vollendet gewesen.
Anders ist die Rechtslage insoweit bezüglich der in den Jahren 1950 bis 1952 durch den Angeklagten verkusserben Stoffe n diese
Firma ZB zu Güterbahnhof geschafft und dort in Behälter der Bahn verpackt. Die Schlüssel dieser Behälter
schickte BED en Angeklagten zu, der sich die Ware nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort ausnändigen ließ, Hier war
Cie Zueignungshandlung des Vortäters schon mit der
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der mit Nessel gefüllten Behälter an die Bundesbahn Follendei Auch die Feststellung gewerbsmässigen Handelns ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Tatrichter hat jedoch richt erörtert, ob der Ange-Klagte nach der inneren Tatseite von vornherein schon en der
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ortat, soweit sie sich als Diebstahl oder Unterschlagung dar
stellt, als Mittäter oder Gehilfe beteiligt war. Tas würde die Annahme einer Nehlerei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Falle ausschliessen (BGHSt 3, 191; 4 StR 695/52 vom 19. März 1953; BGHSt 2, 315; 4, 41). DEE 3 der Beschwerdeführer haben gemeinschaftlich erwogen, ob sie sich aus den Beständen der Firma Km \essel verschaffen und diesen für eigene Rechnung verkaufen könnten. Nachdem sich Bririker dazu entschlossen hatte, Nessel für sich abzuzweigen und zu verkaufen, haben sie die Ari der Wegschaffung der Stoffe aus dem Betrieb zusammen überan die Tatausführung im einzelnen abgesprochen und die ng des Erlöses nach einem bestimmten Prozentsatz nmit- ıder vereinbart. Diese Umstände iegen die Annahme nahe, er Beschwerdeführer mit Mittäter- oder Gehilfenvoratz an der Tat des Hitangeklagten BMW teilgenommen hat. |
Der Tatrichter wird deshalb den Sachverhalt auch unter diesen
rechtlichen Gesichtspunkt nochmals zu prüfen haben. Gross Krumme Fülle
Martin - Seibert