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BGH Entscheidung vom 15.02.1952 – 2 StR 700/51

2. Strafsenat

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2 StR 700/51. | 2529 070

Im Namen des Volkes

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In der Strafsache

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den Landarbeiter und Tischler Jan ı EEE , zuletzt n wohnhaft in Due SCHE Gendarmerie--Kaserne, l geboren am ME 1925 in TUE vci Tor „! 2.2t. in Untersuchungshaft, 5 wegen ilordes u.a. x st

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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1952, an der teilgenommen ! haben: ji Senatspräsident Dr. Moericke, 4 als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster Staatsanvalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter up als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 17. Au-

gust 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. -

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Von Rechts wegen

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Gründe: A

Das Schwurgericht hat den Angeklagten des ulordes in Tateinheit mit verbotenem Waffenbesitz - Fall Prb - sowie des versuchten Mordes in Tateinheit mit räube-

rischem Diebstahl und verbotenem Waffenbesitz - Fall VER - schuldig gesprochen und ihn zu lebenslangen Zuchthaus und lebenslangem Ehrverlust verurteilt. Wegen

des versuchten Hords hat das Schwurgericht auf acht Jahre Zuchthaus in den Urteilsgründen (§ 260 Abs 4 StPO) erkannt. Die Revision des Angeklagten macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. on

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I. Zu_der Verfahrensbeschwerde.

1.) Die Rüge, die Vereidigung der Theleute Ks und des Rentners Li als Zeugen sei unzulässig

gewesen, ist unbegründet. § 60 Nr 3 StPO hätte der Vereidigung nur entgegen gestanden, wenn diese Zeugen der

Begünstigung oder Hehlerei hinsichtlich der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Taten verdächtig waren. Dies stellt das Schwurgericht nicht fest; die bei dem Einbruch in die Zolkerei Ts erbeutete Butter ist in ‚der Wohnung des Jugoslawen WaB apgestellt und durch Ve abgesetzt worden.

2.) Die Rüge, der Zeuge Andrija \ habe nicht vereidigt werden dürfen, geht ebenfalls fehl. Dieser Zeuge, der vor der Hauptverhandlung ausgewandert ist,

ist gemäss § 223 StPO durch ein !iitglied der Strafkammer vernommen und vereidigt worden. In dem die Vereidigung anordnenden Beschluss der Strafkammer wird ausgeführt: "Die Voraussetzungen des § 60 Ziff 3 StPO erscheinen

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nicht gegeben". Bei der Urteilsfindung ist das Schwurgericht zu der Ansicht gekommen, es lasse sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Möglichkeit, dass SCHE dei der Verübung des Mordes in Pre zugegen war, "nicht völlig ausschliessen", weshalb gegen Sn» der Verdacht der Beteiligung an dem in Pr verübten Verbrechen pestehe. In den Urteilsgründen heisst es dann

weiters

Daher ist bei der Urteilsfindung die 'Aussage:des: ‚Anni

SC nur als uneidliche gewertet worden, Ausserdem sind seine Bekundungen mit äusserster Vorsicht ver-

wendet worden. Soweit sie nicht durch andere Beweismittel bestätigt worden sind und in Übereinstimmung mit ihnen und dem anderweit erwiesenen Sachverhalt stehen, hat das Schwurgericht aus ihnen allein dem Angeklagten nachteilige Schlüsse nicht gezogen.

Die hiegegen von der Revision erhobenen Angriffe greifen nicht durch.

Die Revision wendet zunächst ein, dass SW schon im Zeitpunkt der Vereidigung der Begünstigung des Ange-

klagten und darüber hinaus der Teilnahme an dem Mord in Pr üringend verdächtig gewesen sei. lit diesem Vorbringen kann die Revision nicht gehört werden. Ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist, hat nach der tatsächlichen Seite allein der Tatrichter nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden; das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob die Entscheidung des Tatrichters von Rechtsirrtum beeinflusst ist. Hiefür trägt die Revision nichts vor. Hat die Strafkammer bei Erlassung ihres

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die Vereidigung anordnenden Beschlusses den Sachverhalt, wie er sich ihr damals darstellte, ohne Rechtsirrtum dahin beurteilt, dass gegen Sm + ein Verdacht der Teilnahme oder Begünstigung bestand, so war sie gemäss §§ 223 Abs 3, 59 StPO verpflichtet, den Sencaj auf seine Aussage zu vereidigen (vgl RGSt Bd 56 S 94). Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat dann das Schwurgericht den SE doch als der Teilnahme an dem ilord in Pre verdächtig angesehen; die hiefür im Urteil gegebene Be-

gründung ist zwar bei wörtlicher Auslegung rechtlich bedenklich - vgl RG JW 1925 S 795 -, doch muss zu Gunsten

des Angeklagten nach dem Urteilszusammenhang davon aus- | gegangen werden, dass das Schwurgericht wirklich einen j i Verdacht im Sinne des § 60 Nr 3 StPO gehabt hat. Damit erwies sich die Vereidigung des Sg nachträglich ais fehlerhaft. Der Fehler ist jedoch dadurch geheilt worden, dass das Schwurgericht bei der Urteilsfindung die Aussage als uneidliche gewertet und sie ausserdem "mit äusserster Vorsicht" verwendet, also den Verdacht der Teilnahme berücksichtigt hat.

Die Revision meint ferner, das Schwurgericht habe der Aussage des Sg in Wirklichkeit ein grösseres Gewicht als beabsichtigt, beigemessen. Die Feststellung, dass die Pistole, mit der der Mord begangen wurde, schon zur Zeit der Tat dem Angeklagten gehört und dass er die Waffe auf der Reise in die Gegend von Uelzen bei sich geführt hat, habe nur unter entscheidender Verwertung der Aussage des Sg zetroffen werden können; ferner beruhe die Überzeugung, die sich das Gericht über den Ablauf der Geschehnisse in Pr gebildet hat, allein auf den Be-Kundungen des Sg. Auch dieser Einwand, der die Fest-

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stellungen des Urteils als in sich widerspruchsvoll und daher rechtsfehlerhaft bekämpft, geht fehl. Das Urteil weist die behaupteten Widersprüche nicht auf.

Dass der Angeklagte die Mordwaffe, die belgische

Browning-Pistole FN Modell 22 Nr 7639 C Kalib. 7,65 mm mit der fehlerhaften Sicherung, bereits zur Tatzeit be-

sessen hat, schliesst das Schwurgericht aus den Bekundungen des Zeugen Ve; ihm gegenüber hat der Angeklagte die Pistole im I!ovember 1947 und später stets aLs sein „»igentum bezeichnet. Ferner schliesst dies das Schwurgericht aus dem wahrheitswidrigen Ableugnen jeden Waffenbesitzes durch den Angeklagten und seinem Schweigen trotz reichlich gebotener Gelegenheit zur Rede darüber,

wer vor ihm zunde September/Anfang Oktober 1947 Besitzer der \iaffe gewesen sein soll. Die Aussage des Sm;

der Angeklagte habe iinde September 1947 die Pistole mit der fehlerhaften Sicherung nach Hamburg gebracht, ist darnach in der Tat nur unterstützend vom Schwurgericht herangezogen worden. Dass der Angeklagte die Waffe auf der Reise in die Gegend von Uelzen mit sich geführt hat, hat allerdings nur Sg aus eigener Wahrnehmung bezeugt. Das Gericht hält aber diese Aussage deshalb für glaubwürdig, weil sie durch den anderweit erwiesenen Sachverhalt bestätigt wurde. Ebensowenig stützt das Schwurgericht seine Feststellungen über den Ablauf der Geschehnisse in Pr allein auf die Aussagen des Sb; vielmehr schliesst es aus den am Tatort zurückgebliebenen Spuren auf den Geschehensablauf. Es ist auch nicht

richtig, dass der Bericht, den der littäter Pi zn gegenüber dem Zeugen Ve gegeben hat, im entscheidenden Punkt von den Angaben des Zeugen Si abweicht.

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Für die Überführung des Angeklagten ist wesentlich, ob er bei dem I!ord mitgewirkt hat. Dies hat aber nicht nur der

Angeklagte dem SM nach dessen Angaben erzählt, vielmehr hat sich im gleichen Sinne — "sie hätten einen bann

erschossen" - auch Pi zezenüber Vene -

äussert.

lienach ist nicht ersichtlich, dass das Schwurgericht im Widerspruch zu den Bedenken, die ihm nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegen die Verlässlichkeit des Zeugen SCHMER zekommen sind, den Aussagen dieses Zeugen ausschlaggebendes Gewicht beigelegt hat oder dass die Aussage des SE ent;egen § 60 Nr 3 StPO tatsächlich als eidliche gewertet worden ist.

3.) Zu Unrecht hält die Revision ferner den Grundsatz "in dubio pro reo" für verletzt. Das Schwurgzericht hat

nach den sehr eingehenden Urteilsgründen die volle Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte der Liörder des Landwirts Verner WB gewesen ist. Nach dem Grundsatz der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) war das Schwurzericht auch nicht gehindert, aus dem Prozessverhalten des Angeklagten, "seiner lügenhaften, Schritt für Schritt widerlegten Verteidigung", Schlüsse auf seine Schuld zu ziehen.

II. Zur Sachbeschwerde.

Die sachlich-rechtliche Rüge ist ebenfalls weder im Falle Pr» (1) noch im Falle Tim (2) begründet.

1.) Den „inwand der Revision, der Angeklagte habe in wirklicher oder vermeintlicher Notwehr gehandelt, hat das Schwurgericht mit zutreffenden Gründen widerlegt. ach den Feststellungen haben der Angeklagte und Piiiiiger

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einen inbruch in das Grundstück Nr 6 in Troitze - Kigentümerin die Witwe sc» - geplant. Die beiden waren dahin übereingekommen, rücksichtslos jeden zu erschiessen, der sich ihnen bei dem Sinbruchsunternehmen störend in den Weg stellen sollte. Aus diesem von vornherein gefassten Üntsckluss heraus hat der Angeklagte auf den Landwirt Ve, als dieser auf ihn zuging und ihn zur Rede stellte,nach kurzem Viortwechsel aus nächster kntfernung geschossen. Hienach scheidet, wie nicht näher auszuführen ist, ein ifandeln in echter oder vermeintlicher Notwehr (§ 53 StGB) auch dann aus, wenn der Angeklagte und Di, vie das Schwurgericht annimmt, im Zeitpunkt des Auftauchens des Ve mit der Ausführung des geplanten zinbruchs noch nicht begonnen hatten, also

von Ve nicht auf frischer Tat im Sinne des § 127 StPO betroffen wurden.

Zu Recht hat das Schwurgericht die Tat als ..ord (§ 211 StGB) deshalb gewertet, weil der Angeklagte den Landwirt Weib aus niedrigen Beveggründen vorsätzlich erschossen hat. Die jeder sittlichen I’emmung bare Grundhaltungdes Angeklagten gegenüber fremden !ienschenleben, aus der heraus er nach den Urteilsfeststellungen die Tat begangen hat, kann mit dem Schwurgericht nur als Ausfluss niedrigster und gemeinster verbrecherischer

‘ Instinkte bezeichnet werden. Wer aus einer solchen Ge-

sinnung heraus vorsätzlich einen Kenschen tötet, ist Mörder im Sinne des § 211 StGB.

Auf die -— rechtsirrtumsfreie - Hilfserwägung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte auch dann nach § 211 StcB zu bestrafen wäre, wenn nicht er, sondern Pi»

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den tödlichen Schuss abgegeben hätte, braucht nicht

eingegangen zu werden; das Schwurgericht hält diese j Höglichkeit für ausgeschlossen:

2.) Auch die Verurteilung wegen versuchten Mordes u in Tateirheit mit (schwerem) räuberischen Diebstahl im Falle Vi ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Auch in diesem Falle hat das Schwurgericht den Dinwand der Verteidigung, der Angeklagte habe möglicherweise in echter oder vermeintlicher Notwehr gehandelt, mit Recht für widerlegt erachtet. Nach den Urteils-

feststellungen haben der Angeklagte und Pig» auf den Polizeiwachtmeister OP, als dieser sie an-

rief und einen Warnschuss abgab, nicht zur Verteidigung

rechtlich anerkannter und von der Rechtsordnung geschützter Interessen geschossen. Vielmehr wollten sie

den Beamten unschädlich machen, um die Einbruchsbeute ungestört fortschaffen zu können, Es kann daher auf sich beruhen, ob, wie die Revision vorbringt, die Polizei nach den damaligen Dienstvorschriften die Schusswaffe nur bei Gefährdung des eigenen oder fremden Lebens gebrauchen durfte; im übrigen war der Polizeibeanmte, wie die Folge zeigte, durch die drei iäitglieder der »inbrecherbande, die mit Pistolen ausgestattet und zum rücksichtslosen Gebrauch der Waffen entschlossen waren, am Leben gefährdet, die Abgabe eines Warnschusses durch ihn daher gerechtfertigt.

Dass der Angeklagte und Pi Nittäter waren, hat das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Zu Recht hat es daher dem Angeklagten ausser dem von ihm abgegebenen Schuss, der den Polizeibeamten verfehlte, auch den von Pi abgegebenen Schuss,

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der traf, zugerechnet. liit Lecht hat das Schwurgericht diese Tat als versuchten kMord (§§ 211, 43 StGB) gewürdigt. Der Angeklagte hat aus demselben niedrigen Beweggrund wie im Falle Pre gehandelt. Pi EEEnS und der Angeklagte bezweckten nach den Feststellungen mit ihren Schüssen, den Beamten aus dem Wege zu räumen, um auch die vier noch nicht in den PKW verladenen Butterkisten ungehindert fortbringen zu können. Sie haben deshalb auch zur Ermöglichung einer anderen Straf- +at. die insoweit erst in der Ausführung begriffen war (vgl OCISt Bd 2, 19, 21), einen Henschen vorsätzlich zu töten versucht. Auch die Annahme eines schweren räuberischen Diebstahls (§§ 252, 249, 250 Abs 1 Nr 1 und 3 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Über die sieben oder acht Butterkisten, die bereits in den PKW verladen waren, hatten der Angeklagte und seine Mittäter die volle Herrschaft erlangt; insoweit war deshalb der Diebstahl rechtlich bereits vollendet. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auch geschossen, um sich im Besitz dieses gestohlenen Gutes zu erhalten. Ob er zugleich wegen eines versuchten schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs 1 Ur 1 und 3, 43 StGB) - die noch nicht verladenen Kisten sind in der Folge am Tatort zurückgelassen worden - zu bestrafen war, kann auf sich beruhen; denn durch die Nichtanwendung dieser Strafvorschriften ist der Angeklagte nicht beschwert. Ebenso begegnet die Anwendung des - durch die Besatzungsmacht nicht aufgehobenen - Waffengesetzes vom 18. Härz 1938 (RGBI I S 265) in beiden Tällen keinen rechtlichen Bedenken.

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Die Festsetzung einer Strafe von acht Jahren Zucht-

haus für den versuchten Mord lässt keinen Rechtsirrtun erkennen.

Nach alledem ist die Revision in vollem Umfange unbegründet.

Dr, lloericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich Dr. Sauer Dr. Ludwig