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BGH Urteil vom 30.01.1952 – 2 StR 707/52

2. Strafsenat

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By 2_StR 707/52_ 2501 016

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Postbetriebsassistenten Anton P GER aus rn

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wegen (ewahrsamsbruches

hat der 2. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30, Januar 1952, an der teilgenormen heben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. ITudwig

Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter;

Landgerichtsrat GEN als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangsestellter rat als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 24, Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die

-2-

Gründe§

Der Angeklagte war Postbetriebsassistent. Er hatte in der Nacht vom 25./26. Januar 1952 Dienst als Nackweisbeamter I in einem Bahnpostwagen des Zuges 5091 auf der Strecke Köln-Hamm, Es obleg ihm die Bearbeitung und Weitergabe der Wert- und Einschreibesendungen; er hatte sie hierzu auf die einzelnen Abgänge zu sortieren,. Er legte drei Einschreibebriefe, Ir 239 c-Trier 1, Ir 048 Refrath und Nr 180 Jünkerath "auf die Seite", um sie in einem ihm günstig erscheinenden Augenblick zu öffnen, da er aus ihren Anschriften und ihrem Umfang auf Geldinhalt schloss, Während der Fahrt öffnete er den Brief Nr 239 »-Pricr 1, durchsuchte ihn erfolglos nach Geld und verschloss ihn wieder, Er legte ihn hierauf unter sein Sitzkissen und setzte sich darauf, damit er wieder gut zusemmenklebe.. Sodann öffnete er den Brief Nr 048 Refrath, entnahm ihm einen Geldschein über DU 10.-, den er in seine Tasche steckte, verschloss ihn wieder und warf ihn vorschriftsmässig in den für Duisburg bestimmten Beutel, Auch den Brief Nr 180 Jünkerath versuchte er zu öffnen, indem er mit einem Tintenstift die rechten seitlichen Verschlussklappen aufroilvie. Da der Klebeerschluss gut war, rissen die Klappen beim Aufrollen ein, worauf er sein Vorhaben’ zunächst aufgab. Bei seiner Festnahme wurden die nicht weitergeleiteten Briefe Trier und Jünkerath im Postwagen vorgefunden. Ten 10’ DM-Schein hatte er aus Angst vor Entdeckung vernichtet,

in der Zeit om September 1951 bis zu seiner Festnahme hat er "auf die gleiche Art" insgesamt etwa 15 Ein-Schreibebriefe geöffnet und hieraus Geld in Höhe ven

beuiusubene n.an.e

DM 200 entnommen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens nach § 133 Abs 2 StGB in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach § 348 Abs 2, §§ 354, 242 StGB verurteilt, Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Die Verurteilung aus § 354 StGB zeigt keinen Rechtsfehler, Auch die Annahme eines Diebstahls ist nicht zu

: beanstanden. Die Briefe befanden sich stets in einem

Bahnpostwagen, in dem noch andere Beamte neben dem Angeklagten arbeiteten. Unter diesen Umständen hatte die Postbehörde an den im Bahnpostwagen befindlichen, von den Beamten zu wrtierenden Postsendungen Litgewahrsen. Eine Amtsunterschlagung scheidet damit aus, da sie Alleingewahrsan voraussetzt (OGUSt 2, 369, 571; BGlist 4 StR 81/50, Urteil vom 10. August 1951). Dagegen begegnet die Anwendung des § 348 Abs 2 und des § 153 Abs 2 StGB rechtlichen Bedenken,

Die Strafkammer sieht in dem Öffnen der Briefe eine Beschädigung von Urkunden. Dem ist nicht beizutreten. Die der Post zur Beförderung übergebenen Briefe waren zwar bereits mit dem Poststempel und der Kontrollnummer versehen und hatten dadurch den Charakter einer Urkunde erhalten; eine Beschädigung im Sinne des § 248 Abs 2 und auch des § 133 StcB setzt aber die Zinwirkung auf den in der Urkunde verkörperten Gedankeninhalt voraus (RcSt 67, 226, 230). Dieser Gedankeninhalt wird durch

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das Öffnen und Schliessen des Briefes nicht berührt, aa nicht der Inhalt des Briefes, sondern seine äussere Erscheinung mit den Vermerken der Post seine Urkundeneigenschaft begründet,

Denkbar wäre allerdings, dass der Angeklagte die Briefe beiseite geschafft hat, indem er sie "auf die Seite" legte. Ein Beiseiteschaffen liegt vor, wenn der Täter die Urkunde aus ihrer Lage räumli entfernt und in eine ungleichwertig andere Lage verbringt, in der ihre ständige Bereitschaft für den bestimmungsmässigen Gebrauch aufgehoben oder erheblih erschwert ist (RGSt 72, 193, 197). 0b diese Voraussetzungen gegeben sind, ist aus den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich, Die Strafkammer wird den Sachverhalt daher in dieser Richtung und zwar für sämtliche Briefe noch weiter klären müssen. Die Feststellung, er habe auf die gleiche Art insgesamt etwa 15 Briefe geöffnet und ihnen Beträge entnommen, ermögiichL dem Revisionsgericht keine rechtliche Prüfung. Von Bedeutung ist hierbei auch, wohin der Angeklagte den Brief Nr 180 nach dem vergeblichen Versuch, ihn zu öffnen; verbracht hat,

Diese Erwägungen treffen auch für die Annahme eines Vergehens nach § 133 StGB zu. Die Einschreibebriefe sind zwar, abgesehen von der Urkundeneigenschaft, auch als sonstige Gegenstände im Sinne des § 133 St&B anzusehen (RGSt 51, 416). Durch das Öffnen und Schliessen des Briefes ist der Briefumschlag jedoch nicht in seiner Substanz derart verändert oder verletzt worden, dass seine bestinmungsmässige Brauchbarkeit erheblich herabgemindert wurde (R3St 67, 226).

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-5.

Die gewinnsüchtige Absicht sieht die Strafl:iammer bereits darin, dass der Angeklagte sich die in den Briefen enthaltenen Gelder aneignen wollte, Sie setzt jedoch voraus, dass die Handlung aut einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstössigen Steigerung des Erwerbssinnes beruht (BGHSt 1, 388). Ob diese Voraussetzung angesichts der zahlreichen Fälle und der Höhe des entwendeten Geldes gegeben ist, wird die Strafkammer no-h prüfen müssen, Hinzuweisen ist dabei, dass zwar Tateinheit zwischen § 133 Abs 2 StGB und §§ 348 Abs 2 und 354 StGB möglich ist, die Anwendung des § 133 Abs 1 StGB dagegen bei Verurteilung nach § 348 Abs 2 und § 354 StGB wegen Gesetzeseinheit ausscheidet (RGSt 2, 425; 77, 148),

Die Strafkammer wird auch zu prüfen haben, ob nicht ein Unterdrücken nach § 274 Abs 1 StGB vorliegt. Hierzu würde genügen, dass die Urkunde der Benutzung durch den Verletzten oder einen zur Kenntnisnahme Berechtigten, wenn auch nur vorübergehend, entzogen und vorenthalten wird (RGSt 57, 310). Auch wenn der Angeklagte sick einen Vermögensvorteil verschaffen wollte, wäre die Absicht der Benachteiligung gegeben, falls ihn auch die Vorstellung bestimmte, dies werde notwendigerweise auch mit ein Nachteil für den Betroffenen verbunden sein (RGSt 39,

405, 50, 55). Eine Verurteilung nach § 348 Abs 2 StGB würde die Anwendung des § 274 Abs 1 StGB nicht ausschliessen, da § 348 Abs 2 StGB nicht notwendig eine für den Beanten fremde Urkunde voraussetzt, das Vergehen nach § 274 Abs 1 StGB demnach in Idealkonkurrenz damit stehen kann.

Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler ersehen. Dass der Angeklagte langjähriger Beamter war und

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das in ihn gesetzte Vertrauen"auf das gröblichste" verletzt hat, durfte die Strafkammer strafersckwerend berücksichtigen.

Da das Urteil auf die Sachbeschwerde hin aufgehoben werden musste, bedurfte es einer Erörterung der im übrigen unbegründeten Verfahrensrüge nicht.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner

zugleich für den beur- Dr. Ortlieb laubten und daher an der . Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr, ludwig.