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BGH Entscheidung vom 08.10.1955 – 4 StR 395/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Ein Postbeamter, der Nachnahmesendun- 2.) Gesetz: Rechtssatz: Die Urkundenbeseitigung im Amte kann
Für das Jachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung !
1.) -Gesetz:
StGB §§ 263, 350
Rechtssatz: Ein Postbeamter, der Nachnahmesendun-
2.) Gesetz: Rechtssatz: Die Urkundenbeseitigung im Amte kann
Aktenzeichen:
4 StR
gen zustellt, um den einzuziehenden Geläbetrag für sich zu verwerten, begeht durch das blosse Verschweigen seiner Absicht noch keinen Betrug; vielmehr liegt in der Zueignung des Geldes eine Amtsunterschlagung.
StGB §§ 274 Nr 1, 348 Abs 2
in Tateinheit mit Urkundenvernichtung nach § 274 StGB begangen werden.
395/53
Urteil des BGH vom 8. Oktober 1953 LG Detmold
\r un + E N I An 5 N
Inu Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den ehemaligen Postschaffner Walter PD zus zn
GE, sort geboren am EEE 1925,
wegen fortgesetzter schwerer ämtsunterschlagung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 19553, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme 3undesrichter Dr. Zngels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, 3undesen’alt GEW in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ED dei der Verkündung als Vertreter der Bundesamwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 50. April 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte war als Postbeamter auf Widerruf im Zustelldienst tätig und hatte auch Naclınalumebeträge einzuziehen, die ihm im "Zustellbuch" vom Zuschriftsbeamten zugeschrieben wurden; nach dem Zustellgang hatte der Angeklagte im Zustellbuch die Spalte "Rückschrift" mit den eingezogenen Beträgen auszufüllen und diese an die Zustellkasse abzuliefern.
Der Angeklagte liess von September bis Dezember 1952 21 Nacknahmesendungen (Briefe, Päckchen, Pakete) nicht ins Zustellbuch eintragen, bändigte zwar die Sendungen den Empfängern aus, behielt aber die Nachnahnebeträge zurück und verbrauchte sie, teils für seine Lebensführung, teils für die Deckung der früher einbehaltenen Beträge. Die ausgefüllten Postanweisungen und die Nachnahme-Paketkarten bewahrte er zu Hause auf. Insgesamt eignete sich der Angeklegte 1306 DH zu; nach Abzug der wieder zurückgeleiteten Gelder betrug der Fehlbetrag 789 DK, der inzwischei. abgedeckt ist.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlegung (§§ 350, 351 StGB) in Tateinheit mit Verletzung des Postgeheimnisses (§ 354 St6B), Urkundenfälschung im Ant (§ 348 Abs 2 StGB), Urkundenunterdrückung (§ 274 StG3) und Untreue (§ 266 StGB) verurteilt. Die Revision des Angeklagten wendet sich dagegen mit der Sachbeschwerde; diese ist im Ergebnis unbegründet.
Die Meinung der Revision, der Beschwerdeführer habe einen Diebstahl an den Nachnahmesendungen begangen, So dess die eigennützige Verwertung des Geldbetrages als eine straflose Nachtat zu werter sei, übersieht, dass der Angeklagte die Sendungen selbst den Empfängern aus-
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gehändigt, mithin sich deren Inhalt nicht zugeeignet hat. Die Ordnungswidrigkeit, die darin lag, dass er die Sendung sich nicht zuschreiben liess, war nur eine straflose Vorbereitungshandlung für seine späteren Strafteten.
Wohl aber war zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer den amtlichen Gewahrsam an den Geldern nicht durch einen Betrug mit der Absicht verschafft hat, sich dadurch eine Verfügungsmöglichkeit zu verschaffen; denn dann würde jede weitere Betätigung des Zueignungswillens nur die Ausnutzung der durch den Betrug geschaffenen Lage und damit eine straflose Nachtat darstellen (vgl Urteil des Senats vom 16. Oktober 1952; NIW 1953, 33).
Indessen sind die Erfordernisse des § 263 StGB nicht gegeben. Die Täuschungshandlung könnte hier nur darin gefunden werden, dass der Beschwerdeführer bei Entgegennahme der Beträge verechwieg, er wolle sie für sich verwenden. Die sogiale Sinnbedeutung seiner Verhaltensweise liegt in einem Unterlassen, nicht in einem Tun; in dem Vorweisen der kacknahmesendung liegt nicht mehr als die wahrheitsgemässe Erklärung, er sei zur zmpfangnahme der Gezenleistnng berarhtigt. Die Erregung eines Irrtuns durch schlüssiges Verhalten, die an sich möglich ist (Urt vom 2. November 1951 - 4 StR 27/51), scheidet demnach aus. Es kann. vielmehr allein die Frage sein, ob der Angeklagte die vorhandene, nach seinen Plänen jedoch unrichtige Vorstellung der Geldgeber, die Nachnahmebeträge würden nun auf dem Dienstwege an die Gläubiger weitergeleitet, nur ausgenutzt oder aber unterhalten, d.h. gefestigt oder wenigstens verlängert hat; das kann durch Unterlassen geschehen, sofern eine Rechtspflicht zur Offenbarung besteht. Diese Verpflichtung ist
praktisch der einzige Maßstab, um das tatbestandsmässige Unterhalten vom nicht strafbaren Benutzen eines Irrtums abzugrenzen (RGSt 20, 332; Maurach, Lehrbuch, Bes. Teil S§ 245; kezger, Kurzlehrbuch, 3. Auflage Bes. Teil S 162; Schönke § 263 Anm V, 3). Eine Aufklärungspflicht des Inhelts, dass er beabsichtige, den ihm auszuhändigenden Betrag für eigene Bedürfniss zu verwenden, bestand aber für den Angeklagten nicht.
Lag aber kein setrug vor, so ist die Verurteilung des Beschwerdeführers, der 3eamter im Sinne des § 359 StGB war, aus 3% 350, 351 StGB nicht zu beanstanden. Die Beträge sind Bigentum der Zundespost geworden; denn der Wille des Angeklagten, die Gelder für sich zu verwenden, war nach § 116 BGB unbeachtlich (BGH vom 14. Juli 1953 - 5 StR 297,753). Der Angeklagte erlangte in ursächlichen Zusammenhang mit seiner amtlichen Eigenschaft als Zustellbeamter der Bundespost den Gewahrsam, und er hatte die empfangene Summe in das Zustellbuch, das auch dem Nachweis seiner Einnahmen dient, einzutragen.
Auch im übrigen lässt das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen, vornehnlich bestehen gegen die Annahme von Tateinheit zwischen den Vergehen gegen § 348 Abs 2 StGB und gegen § 274 Nr 1 StGB keine Bedenken. Die Vorschriften decken sich begrifflich weder im äusseren noch im inneren Tatbestand: das "Unterdrücken" im § 274 Nr 1 StGB erfordert keine Ortsveränderung wie das Beiseitescheffen des § 348 Abs 2 (Nagler IK § 274 anm II, 1 ds Niethammer, Lehrbuch 5 422; Schönke § 274 Anm IT, 1 ce)‘. Der Beamte braucht auch nur vorsätzlich zu handeln, nicht aber die Absicht zu haben, einem anderen Nachteil zuzufügen (Schönke, § 274 anm II,
4; Olshausen § 348 Ann 17 co; Schwarz § 348 Anm 9; wohl auch Niettammer, Lehrbuch S 423; für Gesetzeskonkurrenz
Frank § 348 Anm II; Nagler in IK § 274 Anm II, 6). Das
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Wort "ibsicht" im § 274 Nr 1 StGB schliesst allerdings nur den bedingten Vorsatz aus; es genügt, dass der Täter - wie hier - im Bewusstsein handelt, dass seine zum eigenen Vorteil begangene Tat einen Nachteil zur Folge haben muss_ (RG ERR 1936 Nr 1026; 1942 Ur 420).
Die Unterdrückung der Postanweisungen ist ein Vergehen nach § 354 StGB, nicht aber die gleichzeitige Kitnahme des Stammabschnittes der Paketkarten, nachdem der xmpfänger den für ihn bestimmten Abschnitt erhalten hat (RGSt 73, 235). Jedoch ist der angeklagte insoweit durch die irrtümliche ausführung in den.Urteilsgründen nicht beschwert.
Groß Krumme Engels Hülle Dr. augustin