Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 19.01.1954 – 5 StR 559/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 559/53 | 2293 042 22
In Namen des Volkes In der Strafsache gegen den früheren Hilfspostschaffner Ernst H e EEEEEEEEED>
au “REED: geboren an DB. ED :n emmummmn.
wegen Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Januar 1954, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Zundesrichter Saretedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär NED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 31.Juli 1953 \ im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die zu verhängende Strafe und auch über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
I.
Der zur Zeit der Tat 21 Jahre alte und bisher unvorbestrafte Angeklagte war außerplanmäßiger Postbeamter. Er war ab 1952 zunächst als Landzusteller beim Postamt Tulip, später bei der Poststelle in Drentwede eingesetzt. Während seiner Tätigkeit in Ti gehörte es zu den Dienstpflichten des Angeklagten, Zahlkarten und Postanweisungen mit den darauf bei der Posthilfsstelle DiB eingezahlten Geldern zum Postamt TB zu bringen. Von DEE aus nahm er auf seinen Zustellgängen Einzahlungen auf Zahlkarten entgegen, außerdem hatte er Nachnahmesendungen zuzustellen. Sämtliche auf die geschilderte Weise erhaltenen Gelder und die Aushändigung der Nachnahmesendungen hatte der Angeklagte in von ihm zu führende Bücher einzutragen.
In insgesamt sechs Fällen lieferte der Angeklagte ihm amtlich übergebene Gelder nicht ab. Zunächst handelte es sich um drei für das Finanzamt bestimmte Einzahlungen bei der Posthilfsstelle in BED, die der Angeklagte nach TB bringen sollte, weiterhin um zwei ihm auf seinen Zustellgängen von DGEEEEEEB aus mit Zahlkarte übergebene Beträge und einen Nachnahmebetrag für ein Paket, das er dem Empfänger ausgehändigt hatte. In allen Fällen verbrauchte er das Geld, teils für seine Lebensführung, teils zur Deckung früher einbehaltener Beträge. Die erforderlichen Eintragungen unterließ er entweder ganz, oder er verfälschte sie später. Die erhaltenen Zahlkarten und die Nachnahmepaketkarte bewahrte er zu Hause auf, wo sie später gefunden wurden. Den Gesamtfehlbetrag von etwa 500.- DM hat der Angeklagte inzwischen ersetzt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB), mit Unterdrücken von Briefen (§ 354 StGB)
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und Beiseiteschaffen von Urkunden (§ 348 Abs 2 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten und zu einer Geldstrafe von 100.- DM verurteilt.
Die Revisi’n des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufherung des Urteils lediglich im Strafausspruch.
II.
Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1.) Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Strafkammer zu Unrecht den Tatbestand der Untreue auch insoweit bejaht hat, als der Angeklagte sich in drei Einzelfällen an dem Gelde vergriffen hat, das er von der Posthilfsstelle Binghausen zum Postemt TB zu überbringen hatte. Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl Urteil vom 6.11.1952 - 5 StR 446/52 -), liegt Untreue nur vor, wenn der Täter in seinem Pflichtenkreise eine gewisse Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit seiner Entschließung hat. Das hatte in den in Rede stehenden drei Fällen der Angeklagte jedoch nicht. Es handelte eich, wie die Revision zutreffend ausführt, um eine reine Botentätigkeit. Eine derartig untergeordnete Tätigkeit ist für den Tatbestand des § 266 StGB nicht ausreichend.
Anders verhält es sich jedoch in den übrigen Fällen aus der Tätigkeit des Angeklagten bei der Poststelle in DEE. Insoweit steht die Verurteilung wegen Untreue im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl R6St 73,235 /2367/) und des Bundesgerichtsh,fes (NJW 53,1924). Auch die Revision hat ihre Ausführungen auf die ersten drei Fälle beschränkt.
Da die Strafkammer - wie noch näher auszuführen ist - ohne Beschwer des Angeklagten eine einzige (fertgesetzte) Handlung des Angeklagten angenommen hat, bei der die Untreue in Tateinheit mit den übrigen Straftaten steht, wird durch den Fortfall der Untreue in den ersten drei Einzel-
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fällen der Schuldsprüch nicht berührt. Die Bestrafung wegen Untreue bleibt vielmehr bestehen.
2.) Soweit sich die Revision gegen die Bestrafung des Angeklagten aus § 351 StGB wendet, ist sie unbegründet. Der Angeklagte hat zwar nur in einem Falle ein zur Kontrolle bestimmtes Buch, nämlich das Postannahmebuch (Land) äußerlich unrichtig geführt und verfälscht. Das Landgericht ist aber zutreffend davon ausgegangen, daß eine unrichtige Führung der Bücher auch dann vorliegt, wenn eine gebctene Eintragung unterlassen wird (vgl RG IW 1935,866; DR 1941,2291). Zu Unrecht beruft sich die Revisicn auf die Reichsgerichtsentscheidung HRR 1936 ,1603. Dort handelt es sich um einen anderen Fall, nämlich darum, daß die gebetene Führung eines Buches überhaupt unterlassen wird.
3.) Soweit der Angeklagte nach § 348 Abs 2 und § 354 StGB verurteilt worden ist, sind von der Revision keine besonderen Angriffe vorgetragen worden. Auch insoweit war.jedoch das Urteil auf die allgemeine Sachrüge zu überprüfen. Diese Prüfung ergibt keine Bedenken gegen die Anwendung des § 348 Abs 2 StGB. Auch die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 354 StGB unterliegt im Schuldspruch keinen durchgreifenden Bedenken. Lediglich hinsichtlich der Nachnahmekarte (Fall V des Urteils) liegt kein Unterdrücken von den der Post anvertrauten "Briefen" vor (vgl BGH NIW 1953,1924 am Ende im Anschluß an R6GSt 13,235). Die Strafkammer meint zwar, hier sei § 354 StGB Habgesehen ven dem für die Post bestimmten Kartenteil" verletzt. Die Strafkammer übersieht jedoch - was sich mindestens aus dem Urteilszusammenhang ergibt -, daß der Angeklagte den für den Empfänger bestimmten Teil der Nachnahmekarte, der allein als "Brief" in Betracht kan, auch dem Empfänger übergeben hat. Dies muß daraus geschlossen werden, daß der Angeklagte das Nachnahmepaket "orädnungsgemäß" zugestellt hat. ‚Durch die irrtümliche Ausführung °.
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wird jedoch, wie bei der Verurteilung wegen Untreue, der Schuläspruch nicht berührt.
Die Strafkammer hat schließlich unterlassen, den Sachverhalt auch auf die Anwendbarkeit des § 274 StGB zu prüfen (vgl auch hierzu BGH NJW 1953,1924). Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
4.) Dies gilt auch insoweit, als das Landgericht sämtliche Handlungen des Angeklagten als Teile einer fertgesetzten Handlung angesehen hat. Im Urteil ist bei der rechtlichen Würdigung allerdings gesagt, der Angeklagte habe nicht etwa nur den allgemeinen Vorsatz gehabt, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen. Er habe vielmehr von vornherein die Ausnutzung bestimmter Gelegenheiten zur Vornahme wiederholter Einzelhandlungen in zeitlich naher Folge beschlossen und deren Ende in sich aufgensmmen. Das steht jedoch im Widerspruch zu der Feststellung, der Angeklagte sei Anfang Januar 1953 wegen ungenügender Leistungen von Twistringen nach DEE versetzt worden,
Hiernach konnte er einen zur Annahme des Fortsetzungszusammenhanges erforderlichen Gesamtvorsatz höchstens insoweit gefaßt haben, als jeweils seine Tätigkeit in TO und andererseits in DEE in Frage kan. Dadurch, daß die Strafkammer nicht mindestens zwei Einzelhandlungen angenommen hat, ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Da weiterhin nicht zu beanstanden ist, daß die Strafkammer Tateinheit zwischen den verschiedenen Gesetzesverletzungen angenommen hat, wird der Schuldspruch auch nicht dadurch berührt, daß in den ersten drei Fällen zu Unrecht eine Untreue angenmmen worden ist und im Falle V ein Vergehen gegen § 354 StGB.
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III.
. Dagegen 188t sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Strafzumessung Ääurch die festgestellten Rechtsirrtümer zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt worden ist. In der Straffrage unterlag das Urteil daher der Aufhebung. Auf jeden Fall wird die Strafkammer nunmehr auch zu prüfen haben, ob die zu verhängende Strafe gemäß §§ 23 ff StGB zur Bewährung auszusetzen ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,
Dr,Geier Sarstedt Schmidt
Siemer Dr.Börker