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BGH Entscheidung vom 04.02.1954 – 4 StR 445/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetz: vs S 267.

Rechtasata: Wer einen Blankett ohne den Willen oder. gegen die

Anordnungen der als Urheber erscheinenden Rechtspersönlichkeit einen urkundlichen Inhalt gibt, stellt

w eine unechte Urkunde her. 2 Be Ä

Aktenzeichen: 4 StR 445/53 Ba. Urteil des BGH vom 4. Februar 1954 . 16 Münster

ImNamen des Vo Iikes

In der Strafsache

gegen 1.) den Oberpostsekretär Paul L Me IB, zeboren am 1899 in 8 Schlesien,

2.) den Handelsvertreter Günther L aus HE geboren am EEE 1927 in OB Schlesien,

wegen Verletzung des Postgeheimnisses u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichver Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert

als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. GEB in 3er Verhandlung,

Staatsanwalt ED ;=i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst I) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

£ir Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Paul zgumm ©°°°" das Urteil des Landgerichts in Künster vom .„ April 1953 wird ‚mit der lassgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen Antsunterschlagung von Paketkarten entfällt. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten Günther IB ir‘ dieses Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Erftscheidung, Auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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erünge: Die Sachbeschwerde des Angeklägten Günther O3 ist begründet, während das Rechtsmittel des Angeklagten paul IB ;einen wesentlichen Erfolg hat. |

1.) Der Angeklagte paul IB, der als Oberpostsekre- +5r bei dem Postamt Ahlen tätig war, bezog von einer Hamburger Firma monatlich ein Pfund Kaffee, das ihm in Nachnahmepaketen an die Anschrift "Postamt Ahlen" übersandt wurde. Da er sich nicht in der Lage sah, diese Kaffeesendungen rechtzeitig zu bezahlen, nahm er die Pakete in der Zeit von 1950 bis November 1952 jeweils aus der ihm zugänglichen Paketkammer ohne Wissen der für

die Paketeingänge zuständigen Beamten an sich.

in diesem Verhalten hat die Strafkammer unter Verhängung der Hindeststrafe ohne Rechtsirrtum eine fortgesetzte, in Tateinheit mit Diebstahl begangene Unterdrückung von Paketen (§ 354 StGB) erblickt.

2.) Die zugehörigen, mit der Briefpost beförderten pakeikarten, deren Bearbeitung ebenfalls nicht zu seinem Dienstbereich gehörte, nahm der Angeklagte paul langer zumeist an sich, ehe sie in den Geschäftsgang gelangt und eingetragen worden waren. Darin hat die Strafkammer eine fortgesetzte, in Tateinheit mit Diebstahl und Urkundenunterdrückung im Amnte (§ 348 Abs 2 StGB) stehende Briefunterdrückung (3 354 StGB) gesehen. Nicht gerechtfertigt ist dabei nur die Annahme des Diebstahls; denn da es dem Angeklagten insoweit offenbar nicht auf die Gewinnung des wirtschaftlichen Wertes der Karten, sondern lediglich darauf ankam, sie als Beweismittel

zu beseitigen, fehlte ihm die Absicht, sich diese Paketkarten zuzueignen (vgl R6St 61, 228, 232 £f). Dieser Rechtsfehler ist indessen im Urteilsspruch nicht zum

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Ausdruck gekommen und auch für die Strafzumessung be-

Geutungslos geblieben.

In neun Fällen gelang es dem Angeklagten nicht, die Paketkarten unmittelbar nach ihrem Singang an sich zu bringen. In diesen Fällen liess er die Sendung an die von ihm geleitete, räumlich mit dem Postamt Ahlen vereinigte Landpoststelle überweisen. Alsdann entzog er die nunmehr dienstlich von ihm zu bearbeitenden Paketkarten dem Postverkehr, indem er sie mit nach Hause nahm oder vernichtete. Dieses Verhalten hat die Straikawmer als eine in Tateinheit mit Briefunterdrückung (§ 354 StGB), Urkundenunterdrückung im ämte (§ 348 Abs 2 StGB - die Anführung des nie erlassenen § 349 Abs 2 ist offensichtlich ein blosses Schreibversehen -) und Untreue begangene fortgesetzte Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) beurteilt. Fehlerhaft ist insoweit nur die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung, weil die blosse Zerstörung, auf die es dem Angeklagten ersichtlich allein ankam, keine Zueignung der Paketkarten darstellt (RGSt 61, 232 f). |

Rechtsirrig ist es weiter allerdings, dass die Strafkammer die Fälle, in denen es dem Angeklagten gelang, die Paketkarten vor ihrer Eintragung an sich zu bringen, als in Tateinheit mit der Unterdrückung und dem Diebstahl der zugehörigen Kaffeepakete begangen ansieht; denn die Behandlung der Pakete einerseits und der Paketkarten anderseits fiel nur im Beweggrund, nicht aber insoweit zusammen, dass ein Teil einer einheitlichen Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes beider Vergehen beitrug (vgl Rest 32, 137, 139 £; 72, 120, 123), Dadurch, dass die Strafkammer nur die neun Fälle, in denen eine rechtzeitige Beseitigung der Paketkarten nicht gelang,

als - ebenfalls mit der Mindeststrafe geahndete - selb-

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ständige, in sich fortgesetzte strafbare Handlung ansiehi, ist der Angeklagte indessen nicht beschwert. Bei rechtlich zutreffender Beurteilung hätte nämlich die Unterdrückung der Paketkarten insgesamt als selbständige Straftat beurteilt werden müssen.

3,) In gleicher Weise wie den Kaffee, brachte der Angeklagte Paul IWW in 19 Fällen an seinen Sohn Günther, den Mitangeklagten, gerichtete Vachnahmesendungen von Künstlerpostkarten durch Tntwendung aus der Paketkamner an sich, wobei es ihm stets gelang, die zugehörige Paketkarte vor ihrer Eintragung zu beseitigen. Dass die Strafkammer diese Verfehlungen mit Rücksicht auf den ohne Beziehung zu den Kaffeesendungen gesondert gefassten Matvorsatz als ein selbständiges, in Mateinheit mit Urkundenunterdrückung im Amte (§ 348 kbs 2 StGB) und Diebstahl stehendes - gleichfalls mit der gesetzlichen Hindeststrafe belegtes - fortgesetztes Vergehen gegen § 354 StGB beurteilt hat, unterliegt keinem rechtlichen Bedenken. - |

Hinsichtlich der Kaffee- und der Postkartensendungen. bleibt die Revision des Angeklagten Paul Le Pr) sonit im wesentlichen ohne Erfolg. In Wegf fall, ZU bringen war lediglich die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung der 9 Paketkarten; diese Berichtigung hat ‚aber auf das Strafmaß keinen Einfluss, weil insoweit nur die gesetzliche. Nindeststrafe des tateinheitlich verwirklichten § 354 StGB ausgesprochen v worden ist.

4.) Der Angeklagte Günther u hat seinen vatr zu den von diesem in Bezug auf die Fostkartensendungen begangenen strafbaren Handlungen durch Vorstellung seiner Notlage und Erregung des väterlichen lüitgefühls vorsätzlich bestimmt. Seine Verurteilung wegen instif-

tung zu einem in Tateinheit mit Diebstahl begangenen zewinnsüchtigen Gewahrsansbruch nach § 133 Abs 2 StGB kann indessen nicht bestehen bleiben; denn dem Urteil ist nicht zu entnehmen, welche Vorstellungen Günther TED :ich über die von dem Vater zu begehenden Überschreitungen seiner Befugnisse gemacht, ob er insbesondere mit der Verwirklichung von Straftatbeständen

durch seinen Vater gerechnet hat.

Fehl am Platz ist hier übrigens die Erwägung der Strafkammer, dass die nur für Beamte geltende Bestimmung des § 350 StGB gemäss § 50 StGB auf den Angeklägten Günther IB richt angewendet werden könne. Denn der &ngeklaste Paul Ip ist insoweit nicht eines Vergehens gegen § 350 StGB, sondern des Vergehens gegen § 354 StGB in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung im Amte (8 348 Abs 2 StGB) und Diebstahl für schuldig befunden worden. Die Vorschriften der § 8 354 und 348 Abs 2 StüB aber verschärfen die im § 133 Abs 2 StGB angeärohte Strafe nicht. Dass ein Nichtbeamter sich bei Anstiftung ZU einem echten Beamtendelikt nach der für den Täter geltenden Vorschrift strafbar macht, steht in der Rechtsprechung fest (Rest 28, 100, 101 £; 71,

330, 332):

5,) Während seiner Tätigkeit als Leiter der Kraftfahrstelle Ahlen nahm der Angeklagte Paul Ip aus den von ihm amtlich verwalteten Beständen zwei Blocks

mit Blanko- Zeitkarten an sich. In der Folge stellte

er für sich und seinen nicht unter Anklage gestellten

Sohn Siegfrieä Dauerfahrkarten für die von der Bundespost betriebene Autobusstrecke Ahlen-Beckum aus, indem er Fahrpreis, S$treckenangäbe und Ausstellungsda-

tum einsetzte. Durch die Verwendung dieser Tahrkarten

ro

wurde die Post, wie die Strafkammer feststellt, un den jeweils geschuldeten Fahrpreis, insgesamt um mehr als 300 DI geschädigt.

Die Strafkammer hat dieses Verhalten als Antsunterschlagung (§ 350 StGB) in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch (8 133 Abs 2 StGB), Urkundenfälschung, Untreue und Betrug gewertet. Dabei tritt kein zum Nachteil des Angeklagten wirkender Rechtsirrtum zutage. Dass das Vergehen gegen 8 133 Abs 2 StGB in lateinheit mit Amtsunterschlagung begangen werden kann, ist in der Kechtsprechung schon mehrfach anerkannt worden (RG GA 68, 216; HRR 1940 Nr 576). Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue (Trevbruchstatbestand) unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. |

Zu Unrecht zieht die Revision die Annahme des BErstrichters in Zweifel, dass in der Ausfüllung der Blanko-Zeitkarten eine Urkundenfälschung gemäss § 267 StGB zu erblicken sei» Die Urkundeneigenschaft der Karten steht

„ausser Frage, da sie dazu bestimmt und geeignet sind, den Abschluss eines Beförderungsverträges mit der Bundespost zu erweisen (vgl RGSt 64, 48 f). Die vom Ange-

klagten Paul ED ausgefüllten Fahrkarten waren auch

nicht deshalb echt, weil er als Leiter der Kraftfahrstelle der für die Ausstellung der Zeitkarten zuständige Beamte war, - wobei die Teststellungen es im übrigen offenlassen, ob er die Ausfüllung der unterschlagenen

Blanko-Karten nicht auch noch fortgesetzt hat, nachäenm er diese Zuständigkeit infolge Versetzung zur Landpoststelle verloren hatte. Das ergibt sich aus folgenden

Sruägungen. 5is zum Inkrafttreten der Strafrechtsangleichunzsvei ordnung vom 29. Mai 1943 bestimmte § 269 DIEB, dass es der fälschlichen Anfertigung einer Ürkun-

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de gleichgeachtet wird, wenn jemand einem mit der Unterschrift eines anderen versehenen Papier ohne dessen Willen oder dessen Änoränungen zuwider durch Ausfüllung einen urkundlichen Inhalt gibt (sog. Blankett-Fälschung), Dabei stand in der Rechtsprechung fest, dass es auf die Unterschrift nicht wesentlich ankam, es vielmehr auch hier genügte, wenn der Aussteller erkennbar war (vgl

RG DR 1941, 2290 Er 2; HRR 1942 Wr 744). Wenn die Verordnung vom 29. Kai 1943 im Zuge der Neuordnung der Urzundendelikte die Bestimmung des % 269 StGB aufhob, so wollte der Gesetzgeber damit nicht etwa die Blänkett-Pälschung straflos stellen; er war vielmehr der Auffassung, dass die Neufassung des § 267 StGB den Tatbestand des früheren § 269 StEB mit umschliesse, weil eine unechte Urkunde hergestellt werde, wenn jemand einem Blankett ohne den Willen oder gar gegen die Änoränungen der als Urheber erscheinenden Rechtspersönlichkeit einen urkundlichen Inhalt gibt (vgl Schönke, Deutsches Strafrecht 1945, 141; Rietzsch bei Pfundtner-Neubert IT c 6

Ss 234 Anm 6 zu Art 11). Dem entspricht es, dass die im wesentlichen gleichliegende Herstellung einer Urkunde durch Verwendung eines echten Stempels ohne Wissen und Willen des Stempelinhabers von der Rechtsprechung seit jeher als Urkundenfälschung beurteilt worden ist (RGSt 12, 17). Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Täter unter anderem Voraussetzungen, im vorliegenden Falle bei Intrichtung der tarifmässigen Gebühren, zur Herstellung von Urkunden solcher Art ermächtigt war; denn das Wesen der Tmechtheit liegt eben darin, dass der angebliche Urheber unter den obwaltenden Umständen die Herstellung dieser konkreten Urkunde nicht wollte (vgl RGSt 63, 39), Dass der Angeklagte durch den liissbrauch der Blanko-Zeitkarten den Anordnungen der Postverwaltung zuwiderge-

handelt hat, ist nicht zweifelhaft. Ersichtlich hat der

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Angeklagte auch die den gesetzlichen Straftatbestand begründenden Tatumstände gekannt.

Den Feststellungen des Tatrichters sind die llerkmale des Betrugs ebenfalls einwandfrei zu entnehmen. Bei der Verwendung der Fahrkarten hat der Angeklagte paul IB 3er Schaffnern der Autobusse die Echtheit der Fahrscheine vorgespiegelt und sie so davon abgehalten, den jeweils geschuldeten Fahrpreis zu fordern. Die Behauptung der Revision, ®e8 sei kein Schade entstanden, weil der Angeklagte als Postbeamter üblicherweise auch ohne Fahrschein vom Postomnibus mitgenommen worden wäre,

setzt sich in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen und ist daher unbeachtlich. Im übrigen hat der Angeklag- -& auch die Echtheit der seinen Sohne Siegfried missbräuchlich ausgestellten Fahrkarten vorgetäuscht, der

kein Postbeamter war.

Urkundenfälschung und Betrug stellen sich nicht als straflose Nachtat dar, weil die missbräuchliche Verwendung der veruntreuten Blanko-Karten eine weitere und andersartige Schädigung der Bundespost verursachte (vel RESt 43, 65 £). Ob die Annahme von Tateinheit statt latmehrheit zwischen Antsunterschlagung, Gewahrsamsbruch und Untreue einerseits sowie Urkundenfälschung und Betrug anderseits rechtlich zutrifft, kann unentschieden bleiben, weil sie den Angeklagten keinesfalls beschwert.

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Da die Zumessung der winzelstrafe hierfür wie auch die Gesamtstrafenbildung keinen zum Nachteil des Ange-

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klagten Paul Igw nirkenden Rechtsverstoss erkennen lassen, war somit seine Revision - abgesehen lediglich von der Berichtigung des Schuldspruchs hinsichtlich der 9 Paketkarten - unter Kostenfolge aus § 473 StPO. zu verwerfen.

Krunne Engels Hülle kKartin Seibert