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BGH Urteil vom 15.06.1951 – 3 StR 685/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 StR 685/51. 2319 007

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den PostZacharbeiter Willi CP aus 7 ei - En. zeboren am EP 1908 in Deutsch Kae (Westpr.)

wegen Verwsrahrungsbruchs

hai der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Ger Sitzung vcm 3. April 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr, Baldus als beisitzende Richter,

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als Vertreter der Bundesanwaltschaft, -

Justizangestellter in b

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, ü

für Recht erkamnt: ! 1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bi Landgerichts in Wuppertal vom 15. Juni 1951 an

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Ange- . klagte wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in n einem Falle in Tateinheit mit Vergehen nach den \ §§ 348 Abs 2 und 554 StGB verurteilt ist;

b) im Strafausspruch mit den insoweit zugrundeliegen-

den Feststellungen aufgehoben, § 2,) Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderwei- .’: ven Verhandlung. und Entscheidung, auch über die Kosten «+: des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen gewinnsüchtigen Gevalhrsamspruchs (§ 153 Abs 2 StGB) in Tateinheit mit Diebstahl in zwei Füllen, davon in einem Talle in weiterer Tateinheit - mit Urkundenvernichtung im Amt (§ 348 Abs 2 StGB) und mit Verletzung des Postgeheimnisses (§ 354 StGB) zu einer Gesemtstrafe von zehn lionaten Gefängnis verurteilt worden, Seine Zevision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und \ des sachlichen Nechts; sie ist teilweise begründet,

1.) Die Verurteilung wegen gevinnsüchtigen Gewahrsansbruchs nach § 153 Abs 2 StGB kann nicht aufrechterhalten werden, In dem einen Falle hat der Angeklagte aus einem beschädigten Postpaket ein Oberhemd, im zweiten Telle ein unversiegeltes Wertpaket mit zwei Stoffloupons, von dem er die Aufschrift und die Beklebezettel der Post abriss, entwendet, Das Landgericht hat entsprechend der früheren “ Ansicht des Reichsgerichts (RGSt 22, 331; 70, 1B) unter gewinnsüchtiger Absicht im Sinne des § 133 Abs 2 StGB

das Streben nach irgendeinem sachlichen Vorteil verstanden, Inzwischen hat jedoch der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 30. Oktober 1951 (1 StR 423/51) entschieden, dass unter gewinnsüchtiger Absicht in § 133 Abs 2 StGB dasselbe zu verstehen sei wie in § 27a StGB, nänlich eine Steigerung des Erwerbssinns auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstössiges Mass (vgl 2GSt 60, ..306). Dafür spreche ausser dem Sprachgebrauch vor allem die Jrwägung, dass schon der Täter, der sich nech § 155 Abe 1 vergehe, in aller Regel irgendeinen sachlichen Vorteil im Sinne der früheren Rechtsprechung verfolge; es liege daher nahe, in dem strafschärfenden Xerkmal der gewinnsüchtigen Absicht ein darüber hinausgellendes besonders missbilligtes inneres Verhalten des Täters zu sehen, zumal das Gesetz die Aberkennung der

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‚schliesst sich dieser Auffassung an, Das Vorliegen einer

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(vel RGSt 55; 269; 16, 385),

bürgerlichen Ehrenrechte gestatte, Der erkennende Senat

gewinnsüchtigen Absicht in dem erörterten Sinne kann nach 3 den Feststellungen des Landgerichts mit Sicherheit ausgeschlossen werden, Es bedarf daher keiner Aufhebung des

Schuldspruchsz dieser kann vielmehr durch das Revisionsge-; richt richtiggestellt werden, Dies hat in der Weise zu geschehen, dass die Verurteilung wegen Gewahrsamsbruchs Überhaupt wegzufallen hat, Denn für den verbleibenden Tatbestan des § 133 Abs 1 StGB besteht sowohl gegenüber § 348 Abs 2 ' StGB wie auch gegenüber § 354 StGB das Verhältnis der Ge- ' setzeseinheit (vgl RG6St 58, 335).

2.) Im übrigen lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler! erkennen; die Novision enthält insoweit auch keine Ausfüh-- rungen, ilinsichtlich des § 554 StGB ist zwar die Feststel-: Jung einer Zröffnung nicht bedenkenfrei; sie geschah nach der Sachdarstellung erst in einem Zeitpunkt, als das Paket nicht mehr der Post anvertraut war (vgl RGSt 54, 122). Der‘ Tatbestand der Unterdrückung ist aber ohne Zweifel gegeben, Dass die Xufschrift in Verbindung mit der postamtlichen Be-, klebung des Wertpaketes als Urkunde im Sinne des § 348 Abs :

2 StGB angesehen wurde, entspricht ständiger Rechtsprech

3.) Die Berichtigung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhe- : bung des Urteils im Strafausspruch, Im ersten Falle enthält § 133 Abs 2 St GB gegenüber § 242 StGB die schwerere Strafdrohung, Auch im zweiten Talle ist das Strafnass nöglicherweise durch den Schuldspruch nach § 133 Abs 2 StGB beeinflusst, obwohl § 554 StGB dieselbe Liindeststrafe androht,

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4.) Ziner Erörterung der weiteren Revisionsrüge, dass § 5% Abs 2 StGB im zweiten Fall irrtümlich nicht angewendet und‘ insoweit. auch die Pflicht. sur Aufklärung von Ants wegen i

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verletzt sei, bedarf es nach Aufhebung des Strafausspruchs nicht mehr, Da § 51 Abs 2 StGB nicht die Schuldsondern die Straffrage betrifft (vgl RGSt 69, 110), wird das Lendgericht Gelegenheit haben, in der neuen Hauptverhandlung den von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkten Dechnung zu tragen, Die bisherigen Ausführungen der Strefkanmer lassen es als zweifelhaft erscheinen, ob die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Zurech-

rengstähiskeit ausreichend geprüft worden sind, Hierzu sei derau? hingewiesen, dass § 51 Abs 2 StGB auch gegeben sein zann, wenn zwar die Tähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen. nicht beeinträchtigt, jedoch die Fähigkeit, nach &.. dieser Zinsicht zu handeln, infolge übermässigen Alkohol-

gemusses erheblich vermindert war,

Krauss Dr, Dotterweich Werner

Scharpenseel Baldus

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