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BGH Entscheidung vom 06.07.1954 – 5 StR 156/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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zer 5 StR 156/54 2285 067

In Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Ofensetgser Fritz K MD zus 10-1 geboren am D.i> ED in MEERE,

wegen Meineides u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 1.Juni 1954 in der Sitzung vom 6.Juli 1954, an denen teilgenommen haben;

: Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, "Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 22.Januar 1954

1.) im Strafausspruch a) dahin berichtigt, daß die Aberkennung der Eidesfähigkeit entfällt, b) aufgehoben, soweit dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind;

2.) hinsichtlich der Veröffentlichungsbefugnis dahin berichtigt:

Dem Ofengetzer Wolfgang KW, zur Zeit in DEREED-SERED wohnhaft, geboren an BB. > an ACEEEED, wirä als dem Verletzten die Befugnis zugesprochen, folgenden Teil des Urteils auf Kosten des Angeklagten binnen einem Monat seit Kenntnis der Rechtskraft in der Norddeutschen Rundschau einmal mit der Maßgabe zu veröffentlichen, daß die Unkosten 50 DM nicht

übersteigen: " nper Ofensetzer Fritz Ki wohnhaft in Lo @EEEREEED>- LED ; traße @,

ist wegen Meineides in Tateinheit mit wissentlich falscher Anschuldigung (begangen gegen den Ofensetzer Wolfgang Ki) zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden."

II. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten ver-

worfen.

III. Soweit nicht endgültig entschieden ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelse, an das Landgericht zurückverwiegen.

- Von Rechts wegen -

vo.

- 3.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit wissentlich falscher Anschuldigung und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Zuchthaus verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, aberkannt. Dem Ofensetzer Wolfgang KB als Verletztem hat sie die Befugnis zugesprochen, den erkennenden Teil des Urteils auf Kosten des Angeklagten binnen eines Monats seit Kenntnis der Rechtskraft in der Norddeutschen Rundschau einmal mit der Maßgabe zu veröffentlichen, daß die Unkosten 50 DM nicht übersteigen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

I. Gegen den Schuldspruch bestehen keine Bedenken.

1.) Mit Recht sieht die Strafkammer in den unrichtigen Angaben des Angeklagten bei seiner Parteivernehmung vom 16.9.1952 in Verbindung mit der Klagerücknahme des Autovermieters Storm einen Betrug.

Daß der Angeklagte den Progeßbevollmächtigten des Storm getäuscht hat, dieser also an die Richtigkeit seiner Angaben geglaubt und infolge dieses Irrtums die Klage zurückgenomnen hat, stellt das Urteil ausdrücklich fest. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob auch dann eine durch Irrtum verursachte Vermögensbeschädigung anzunehmen wäre, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Storm die Klage, ohne an die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu glauben, nur deshalb zurückgenommen hätte, weil er mangels Beweismöglichkeit für seine Behauptung nicht mehr an einen Erfolg des Rechtsstreits glaubte.

Mit Recht führt auch die Strafkammer aus, daß Storm Aurch die Klagerücknahme einen Vermögensschaden erlitten

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habe. Ob ein solcher allerdings scuon allein darin gesehen werden könnte, daß Storm von einer weiteren Verfolgung seines Anspruchs gegen den Angeklagten Abstand nahn, kann zweifelhaft sein, da weder festgestellt ist, daß zur Zeit der Klagerücknahme eine Vollstreckung gegen den arbeitslosen Angeklagten Erfolg gehabt hätte, noch, daß eine damais etwa vorhandene Vollstreckungsmöglichkeit später wegzufallen drohte. In jedem Fall lag aber eine Vermögensbeschädigung schon darin, daß Storm infolge der Klagurücknahme die Kosten des Rechtsstraits zu tragen hatte, also äie Kostenpflicht des Angeklagten, die durch den Zahlungsbefehl entstanden war, entfiei. Daß sich der Angeklagte auch dieses Schadens bewußt war, und seine Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sich auch auf die Kostenbefreiung erstreckte, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe. Der vom Angeklagten zu zahlende Kostenbetrag war auf dem Zahlungsbefehl angegeben. Gegen den Zahlungsbefehl hatte der angeklagte Widerspruch eingelegt, und er hatte sein: unrichtige Aussage gemacht, um die Zahlung aller im Zahlungsbeehl angegebenen Beträge zu vermeiden.

2.) Auch die Ausflinrungen der Strafkammer, daß sich ger Angeklagte eines Meineides in Tateinheit mit wissentlich falscher Anschuldigung schuldig gemacht habe, enthalten keine Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert sein könnte.

II.

Durchgreifende Bedenken bestehen im wesentlichen auch nicht gegen den Strafausspruch.

Das Urteil führt zur Prage, ob eine Strafmilderung nach § 157 StGB zu gewähren sei, folgendes aus;

"Der Angeklagte hat diese Notstendslage selbst dadurch herbeigeführt, daß er sich einer ordnungsmäßig begründeten Zahlungsverpflichtung entzieheu wollte, zu deren Begleichung ihm ent-

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sprechende Geldmittel zur Verfügung gestellt worden waren. "

Diese Ausführungen sind im urgebnis nicht zu beanstanden. Zwar wäre es fehlerhaft, wenn das Landgericht den Umstand allein, daß der Angeklagte die Notstandslage verschuldet hatte, zur Ablehnung der Strafmilderung nach § 157 StGB herangezogen hätte. Denn in nahezu allen Fällen, in denen ein Angeklagter einen Meineid leistet, um sich selbst vor der Gefahr der Strafverfolgung zu schützen, hat er seine Zwangslage selbst verschuldet. Die Strafkammer stellt aber offensichtlich darauf ab, daß der Angeklagte hier, um sich von einer ganz geringfügigen Zahlungsverpflichtung zu drücken, einen Prozeßbetrug begangen hat. Nicht die Tatsache, daß die Notstandslage verschuldet war, sondern die besonderen Umstände des Einzelfalles, die diese Notstandslage herbeigeführt haben, sieht die Strafkammer als strafschärfend an. Das ist nicht zu beanstanden.

Zu Unrecht hat die Strafkammer aber dem Angeklagten die Fähigkeit aberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Strafkammer sieht die Voraussetzungen des § 157 StGB als vorliegend an, macht aber von der Möglichkeit, deswegen die Strafe zu mildern, keinen Gebrauch. In einem solchen Pall darf nicht auf die Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, erkannt werden (vgl BGH 1 StR 641/53 vom 16.3.1954 und 5 StR 418/52 vom 13.11.1952). Insoweit konnte der Strafausspruch berichtigt werden. Auch die Annahme der Strafkammer, daß im vorliegenden Fall auf Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden mußte, beruht auf dieser unrichtigen Auslegung des § 161 Abs 1 StGB. Im Falle des Vorliegens des § 157 StGB besteht nur die Möglichkeit, nach § 161 Abs 2 StGB die bürgerlichen Ehrenrechte abzuerkennen. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen ist, muß die Strafkanmzer erneut prüfen.

Aus diesem Grunde mußte das Urteil aufgehoben werden, soweit dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt

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sind, und die Sache mußte insoweit zurückverwiesen werden.

III.

Zu Unrecht spricht die Strafkammer dem Verletzten die Befugnis zu, den gesamten erkennenden Teil des Urteils zu veröffentlichen. Der Angeklagte ist nicht nur wegen Meineides in Tateinheit mit wissentlich falscher Anschuldigung, sondern in Tatmehrheit hierzu auch wegen Betruges verurteilt worden. Zwar muß die Veröffentlichungsbefugnis nach § 165 StGB auch dann ausgesprochen werden, wenn tateinheitlich mit der wissentlich falschen Anschuldigung ein schwereres Delikt zusammentrifft, aus dem die Strafe zu entnehmen ist (vgl R6St 73,148/1517). Das Gericht darf aber nicht solche Strafen mit zur Veröffentlichung bestimmen, die mit der wissentlich falschen Anschuldigung nicht in Tateinheit stehen (vgl BGH 4 StR 136/53 vom 28.5.1953). Die Veröffentlichungsbefugnis muß deshalb auf die Verurteilung wegen Meineides in Tateinheit mit wissentlich falscher Anschuldigung und die hierfür festgesetzte Einzelstrafe beschränkt werden.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker