Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 27.06.1955 – 1 StR 211/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR 211/55 2254 052
Im Nanen des Volkes In der Strafsache
gegen 1. die Buchhalterin Maria Sch u Rr u geboren an &. ED in St, E ;
2. den Metzger und Kraftfahrer Hermann GG
aus VE TE, dort geboren am MS. END GEB.
aus VED-Gemeinde
wegen Meineides u.8.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel. Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Nannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, - Staatsanwalt Dr. m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten Schörghuber und Gmeinwieser wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Angeklagte SchB, die Buchhalterin bei dem Metzgermeister RD in VB ist, wurde in einem Arbeitsgerichtsverfahren, das die frühere Leiterin einer seiner Verkaufsstellen in künchen, die Zeugin Bei, gegen diesen angestrengt hatte, mehrere Nale als Zeugin vernommen. Der Bei war von REED au 30, Juni 1952 gekündigt worden; sie klagte auf Ersatz des ihr entgangenen Verdienstes. Bei ihrer ersten Vernehmung, am 23. Oktober 1952 vor dem Arbeitsgericht Rosenheim gab die Angeklagte an, sie habe "am Samstag" mit der neuen Angestellten und der bisherigen Inhaberin der Verkaufsstelle "Inventur" gemacht. Bei ihrer Vernehmung am 27. Januar 1953 in denselben Rechtszuge beschwor sie aber u.a., daß sie bei der "Übernahme" selbst nicht dabei gewesen sei. In dem Berufungsverfahren beim Landesarbeitsgericht München bekundete die Angeklagte am 2. Juni 1953 und am 14. Juli 1955 uneidlich, daß sie "bei der Inventur" nicht dabeigewesen sei. Zur inneren Tatseite stellt das Urteil ohne nähere Begründung fest, die Angeklagte habe sich bei den Vernehmungen erinnert, daß sie bei der Inventur am 30. Juni 1952 mitgewirkt hatte.
Nachdem das Landesarbeitsgericht einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaunmt hatte, beantragte der Beklagte RB die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Seinem Schriftsatz fügte er eine eidesstattliche Erklärung des Angeklagten COEEEEEEEEED bei, der bei ihm als Kraftfahrer und Metzger tätig ist. In dieser erklärte der Angeklagte CB, er könne mit Bestimmtheit sagen, daß die Angeklagte SchiD "bei der Inventur der Frau Deiib nit Frau SO nicht
dabei" gewesen sei. Dazu stellt das Urteil fest, der An-
geklagte sei sich bei Abgabe dieser Erklärung bewußt gewesen, daß er bei der Inventur zeitweise zugegen gewesen war und mitgeholfen hatte.
Das Landgericht hat die Angeklagte Schi> wegen Meineids in Tatmehrheit mit fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und den Angeklagten CEEEEEENEEED wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision der beiden Angeklagten rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Sie ist
im Ergebnis "begründet.
Die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung der Angeklagten gründet, sind nicht so erschöpfend und klar, daß sich aus ihnen die Tatbestandsmerkmale der den Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen nach der äußeren und inneren Tatseite zweifelsfrei entnehmen ließen. "
Bei der Angeklagten SchD ist weder die ihr gestellte Beweisfrage mitgeteilt noch die ganze Aussage im Zusammenhang wiedergegeben. Das allein ist ein sachlichrechtlicher Mangel, auf dem das Urteil beruhen kann (vel BGH 5 StR 418/52 vom 13. November 1952).
Nach den Feststellungen des Urteils fand die Inventur, an der die Angeklagte nach Annahme des Gerichts entgegen ihrer beschworenen Aussage mitgewirkt hat, am 30. Juni 1952 statt. Dies war ein Montag. Nach der Aussage der Angeklagten rR vom 23. Oktober 1952, auf die das Gericht seine Jberzeugung
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von der Unrichtigxeit ihrer späteren Aussagen auch gründet. hat sie aber am Samstag Inventur gemacht. Mit diesem Tiderspruch hätte sich das Gericht auseinandersetzen müssen.
Zum inneren Tatbestand ist lediglich ausgeführt, die Angeklagte habe sich bei ihren Vernehmungen erinnert, daß sie bei der Inventur am 30. Juni 1952 mitgewirkt hatte. In der eidlichen Aussage hat sie aber nach den Urteilsfeststellungen beschworen, sie sei "bei der Jbernahme"nicht dabei gewesen. Da Inventur und Übernahme offensichtlich nicht dasselbe ist, die Jbernahme vielmehr in der Regel der Bestandsaufnahme nachfolgt, wäre es denkbar, daß die Angeklagte bei der Inventur mitgewirkt hat, aber bei der !!bernahme selbst nicht dabei gewesen ist. Auch diese Unstimmigkeit lässt sich aus dem Urteil selbst nicht aufklären.
Das Landgericht stellt zur inneren Tatseite - ohne an irgendeiner Stelle des Urteils ausdrücklich zu sagen, daß die Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen habe -, fest, sie habe sich bei ihren Vernehmungen "erinnert", bei der Bestandsaufnahme am 30. Juni 1952 mitgewirkt'zu haben. Das mag, wörtlich genommen, zur Feststellung vorsätzlichen Falschschwörens genügen. Im vorliegenden Falle räumt eine solche formelhafte Feststellung jedoch nicht jeden Zweifel hinsichtlich der inneren Tatseite aus und gibt daher zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Da die Angeklagte leugnet, vorsätzlich falsch geschworen zu haben, kann das Gericht die gegenteilige Jberzeugung nur aus der Erwägung gewonnen haben, ein solcher Vorgang müsse sich der Angeklagten so fest eingeprägt haben, daß er ihrem Gedächtnis nicht entschwunden sein könne. Hierzu hätte es näherer Feststellungen darüber bedurft, ob sich dieser Vorgang so von ihren sonstigen Aufgaben in jener Zeit abhob, daß sie sich auch noch ge-
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raume Zeit später daran erinnert haben muß. Weiter wird des näheren zu klären sein, ob dieser Punkt in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren eine wesentliche Rolle spielte und ob die Angeklagte sich dessen bewusst war,
so daß sie Anlaß hatte, insoweit ihre Erinnerung besonders sorgfältig zu prüfen. Über diese Punkte spricht sich .das Landgericht in dem Urteil nicht aus. Wenn es bei Abwägung der Strafzumessungsgründe der Angeklagten zugute hält, daß sie zu ihrem Arbeitgeber, dem in dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Beklagten RED, in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis gestanden habe, so lässt das vermuten, daß das Landgericht der Ansicht ist, die
- nach den bisherigen Feststellungen unrichtige - Aus-Sage der Angeklagten, sie sei bei der Bestandsaufnahme nicht dabei gewesen, sei für die Entscheidung in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren von Bedeutung gewesen. Das ergibt sich aber aus den sonstigen Feststellungen des Urteils nicht und erscheint auch nicht ohne weiteres naheliegend. Die Frage, ob möglicherweise nur ein fahrlässiger Falscheid vorliegt, muss daher bei der erneuten Entscheidung gegebenenfalls sorgfältig geprüft werden. Falls das Landgericht den bedingten Vorsatz für gegeben erachtete, hätte das dargelegt werden müssen.
Bei dem Angeklagten CEEEEED stellt die Strafkammer zur inneren Tatseite lediglich fest, er sei sich bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dessen bewusst gewesen, daß er bei der Bestandsaufnahme zugegen war und mithalf. Entscheidend war aber, ob er sich noch erinnerte, daß die Angeklagte Schii> dabei war. Darüber,. welche Erinnerung er hieran hatte, sagt das Urteil nichts.
/ Y_
Das Gericht hat beiden Angeklagten straferschwerend angerechnet, daß sie geleugnet haben; die Angeklagte Sch habe "bis zuletzt ihre Taten nicht eingestanden" und der Angeklagte CD sei "auch dann bei seinem Leugnen geblieben, als ihm das Gericht durch Entfernung der Angeklagten Schi ein Geständnis erleichtert" habe. Damit werden jedoch nicht Umstände festgestellt, aus denen nachteilige Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und der Gefährlichkeit der beiden Angeklagten gezogen werden könnten, weil sie eine gegenwärtige uneinsichtige innere Haltung zur Tat bekunden (vgl BGHSt 1, 103 und 105), sondern es wird. damit die bloße Tatsache, daß die Angeklagten ihre Taten geleugnet haben, in umschreibender Form festgestellt. Das Leugnen der Schuld als solches berechtigt aber nicht zur strengeren Bestrafung.
Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob die Vernehmung der von der Revision benannten Zeugen Karl und Erike BB zur Aufklärung des Sachverhalts zweckdienlich sein kann. Das Landgericht stellt fest, daß die beiden Zeuginnen BeiB und HOEEEEEEEEED, Surch üeren Zeugnis die Angeklagte SchB-GEB nach der Auffassung des Gerichts überführt wird, mit dieser verfeindet sind. Der Hinweis, daß ein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach mit dem Angeklagten verfeindete Zeugen vor Gericht "ohne weiteres zu Ungunsten des Angeklagten vorsätzlich falsch schwören", nicht bestehe, ist zwar an sich richtig, aber doch im Grunde nichtssagend. Das Gericht muss, wenn es seine |Jberzeugung , von der Schuld des Angeklagten auf die Aussage von Zeu- R gen gründen will, die mit ihm verfeindet sind, in der Abwägung aller Beweistatsachen besondere Vorsicht walten
lassen und alle Möglichkeiten ausschöpfen, die belastenden Aussagen dieser Zeugen auf ihren wahrheitsgehalt zu überprüfen. Es handelt sich dabei nicht allein um- die Möglichkeit, daß die verfeindeten Zeugen vorsätzlich falsch schwören. Es muß auch in Betracht gezogen werden, daß bei einem dem Angeklagten gegenüber voreingenommenen oder gar feindlich gesinnten Zeugen unbewußt Unsicherheit in der Erinnerung zu Ungunsten des Angeklagten wirken kann. Hier hat der Angeklagte CD bereits im Vorverfahren - bei seiner polizeilichen Vernehmung am 15. Mai 1954 - im einzelnen dargestellt, daß die Angeklagte Sch an dem Tage, an dem sie bei der Bestandsaufnahme in der von der BeEEB geleiteten Verkaufsstelle Fewwiibstraße teilgenommen haben soll,
die Inventur in der Verkaufsstelle SchweEiBs traße aufgenommen hat. Bei der Zweifelhaftigkeit der Beweis- . lage liegt es nahe, durch Vernehmung des Leiters dieser Verkaufsstelle und seiner Mitarbeiterin, eben der Zeugen DEE, festzustellen, ob es sich ausschliessen läßt, daß die Angeklagte an diesem Tage sich längere Zeit in der Verkaufsstelle Fgipstraße aufgehalten haben kann.
Die Angeklagten werden in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, ihr Verlangen nach Herbeiziehung der "Originalzettel der Jbergabeinventur" geltend zu machen und zu erläutern, was damit gemeint ist.
Dr. Hörchner Mantel Die Bundesrichter Dr. Hübner und Dr. Hengsberger sind be-Dr. Mannzen urlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner