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BGH Urteil vom 04.12.1951 – 1 StR 594/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Ein besonders schwerer Fall ist dann gegeben, wenn die Tat unter Berücksichtigung sl.ler Umstände die erfahrungsgemäss gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetzgeber für den: Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so übertrifft, dass der ordentliche Strafrahmen zu ihrer Sühre nicht mehr hinreicht.. Ob das der Fall ist, hat der Richter nach eingehender Würdigung der Tat und der Person des Täters zu entscheiden. 2. Gesetz: SB | ck Rechtssatz: Die bürgerlichen Ehrenrechte dürfen auch einem . Täter aberkannt werden, der die deutsche Staats“ angehörigkeit nicht besitzt.
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1. Gesetzs StGB § 263 Abs 4, § 266 Abs 2
Rechtssatz: Ein besonders schwerer Fall ist dann gegeben, wenn die Tat unter Berücksichtigung sl.ler Umstände die erfahrungsgemäss gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetzgeber für den: Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so übertrifft, dass der ordentliche Strafrahmen zu ihrer Sühre nicht mehr hinreicht.. Ob das der Fall ist, hat der Richter nach eingehender Würdigung der Tat und der Person des Täters zu entscheiden.
2. Gesetz: SB | ck
Rechtssatz: Die bürgerlichen Ehrenrechte dürfen auch einem . Täter aberkannt werden, der die deutsche Staats“ angehörigkeit nicht besitzt.
Aktenzeichen; 1 StR 594/51 E : Br Urteil vom 4. Dezember 1951 ' 1G Baden-Baden
A. StR. 594/51
Im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kaufmann Friedrich Mathias LED zu “cm; H geboren am MD. ED ED in Tai,
wegen Anstiftung zur Untreue u.a. a,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1951, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Tr, Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch x
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt @&®B in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Wei der Verkündung
als Vertreter der Sundesanwaltschaft. Justizsekretär > als Urkundspeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Die kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Baden-Baden vom 26. Mai 1951 wird verworfen.
Die seit dem 26, Kai 1951 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie vier aonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet, j
Der Angeklagte hat die Äosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Von Rechts wegen
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I Die auf § 338 Nr 3 StPO gestützte Verfahrensrüge ist nicht begründet,
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Der Angeklagte hat, als ihm die Anklageschrift zugestellt war, den Vorsitzenden der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, Dieses Ablehnungsgesuch hat die nn Strafkammer - ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters - u "u durch Beschluss vom 5. Februar 1951 für unbegründet erklärt, nd Tie dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten hat das Oberlandesgericht am 13. Februar 1951 als unbegründet 3; verworfen, i or,
-Am 9. März 1951 hat die Strafkammer unter dem erfolglos abgelehnten Vorsitzenden das Hauptverfahren eröffnet. Dieser “ hat auch die Hauptverhandlung geleitet, Ein weiteres Ablehnungsgesuch hat fer Angeklagte nicht vorgebracht,
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Bei diesem Gang des Verfahrens ist das Revisionsgericht nicht berechtigt, die Richtigkeit. der das Ablehnungsgesuch .i verwerfenden intscheidung zu prüfen, § 338 Nr 3 StPO ist " nur im Zusammenhang mit § 28 zu verstehen, Diese Vorschrift 5 unterscheidet Ablehnungsgesuche gegen erkennende und nicht erkennende Richter, Wird die Ablehnung eines nicht erkennenden Richters für unbegründet erklärt, so ist diese Entschei- .“
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t dung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; Richtet sich die . | Ablehnung aber gegen einen erkennenden Richter, so kann die N A Entscheidung nur zusammen mit dem Urteil durch das gegen dieses a gegebene Rechtsmittel angefochten werden; allein hierauf be- . P
zieht sich § 358 Nr 3 StPO, inscfern dort die fehlerhafte, Verwerfung einer Ablehnung zum unbedingten Revisionsgrund erklärt wird. Erkennende Richter sind erst nach der &£röffnung dcs Hauptverfahrens : tätig (vgl RGSt 43, 179). Hier wurde das Ablehnungsgesuch vor diesem Zeitpunkt angebracht, Der. 2073
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abgelehnte Richter war also noch nicht erkennender Richter, Deshalb war gegen den die Ablehnung verwerfenden Beschluss .. der Strafkammer die sofortige Beschwerde gegeben. Davon hat: der Angeklagte auch Gebrauch gemacht, und das Beschwerdege- '# richt hat sachlich darüber entschieden, Tamit war das Ablehnungsgesuch endgültig erledigt. Eine Nachprüfung des
Revisionsgerichts kommt dahernickt in Frage (RGSt 7, 175; 22, 135); das Gesetz gibt dem Angeklagten nicht die liöglichkeit, dass die über die Ablehnung ergangene Entscheidung von zwei Rechtsmittelgerichten geprüft wird. ,
IIo Die Sachrüge ist nur zum Strafausspruch gerechtferti worden; zum Schuldspruch fehlt die vom Gesetz geforderte Revisionsbegründung,
1, Das Landgericht hat sowohl hinsichtlich des Betruges wic auch der Anstiftung zur Untreue einen besonders schweren. Fall (§§ 263 Abs 4, 266 Abs 2 StGB) angenommen, Die Revision 3 hält dies im Hinblick auf die Allgemeine Anweisung an £ Richter Nr 1, Ziff 8 b für unzulässig. Da indes die AARNr 1 nicht mehr in Kraft ist, hatte die Strafkammer sie bei Bemes- & sung der Strafe nicht anzuwenden. Tarauf, ob sie zur Zeit der. Tat noch galt, kommt es nicht an (BGHSt 1, 59).
Die Annahme eines besonders schweren Falles . lässt auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen, Besonders schwere Fälle kennt das Gesetz nicht allgemein, sondern nur bei bestimmten Straftatbeständen, zu denen Untreue und Betrug gehören, \lird ihr Vorliegen bejaht, so muss oder kann die Strafe einem geschärften Strafrahmen entnommen werden; bei Untreue und Betrug muss dies geschehen. Die besonders schweren Fälle sind das Gegenstück zu den Fällen, in denen nach dem Gesetz mildernde Umstände eine ‚Srmässigung des’ ordent
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lichen Strafrahmens zulassen oder gebieten. Wie als mildernde Umstände alle Tatsachen in Betracht kommen, die die Straftat in einem so milden Lichte erscheinen lassen, dass die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart wäre (ReSt 58, 1065 68, 294), so ist umgekehrt ein besonders
schwerer Fall dann gegeben, wenn die Tat unter Berücksichti-. '
gung aller Umstände die erfahrungsgemäss gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetzgeber für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so übertrifft, dass der ordentliche Strafrahmen zu ihrer Sühne nicht mehr hinreicht (vgl
RGSt Bd 69, 162, 169; Bd 73, 172; DR 1941, 2443). Ob
das der Fall ist, hat der Tatrichter nach eingehender Würdigung der lat und der Person des Täters zu entscheiden. Hier hat die Strafkammer erwogen, der Schaden, den ' der Angeklagte angerichtet habe, sei nicht nur an und für sich, sondern auch für die Verhältnisse der betroffenen Spar- und Darlehenskasse, deren Genossen unbeschränkt hafteten, ausserordentlich hoch, Das Vorgehen des. Angeklagten sei besonders heimtückisch gewesen, weil er —
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ähnlich wie schon in einem früheren Falle - den bisher unta-'
deligen Rechner der Kasse "mit allen Kniffen überlistet" und um Ehre und Ansehen gebracht habe, Der Angeklagte habe.
sich nicht mit dem bescheidenen Erfolg einer regelmässigen e
Arbeit begnügen wollen, sondern statt dessen einen "groasen,
Coup" gewagt, bei dessen Gelingen er zwar die Kasse nicht’
endgültig geprellt hätte, dessen Misslingen er aber voll in Kauf genommen habe; für ihn sei ausschlaggebend gewesen,"
dass er für einige Zeit wieder die Nittel für eine gross- E
zügige Lebenshaltung, für Reisen und Geliebte gewonnen habe;
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Andererseits hat die Strafkammer nicht übersehen, dass der Angeklagte von der Judenverfolgung des nationalsoziali ntischen Regimes betroffen, in der «migration verstärkt den Gefährdungen seines Charakters ausgesetzt und auch dure' die verworrenen Verhältnisse der Nachkriegszeit nachtei-. lig beeinflusst worden sei. Die Strafkammer hat jedoch diese Umstände nicht so weitgehend ins Gewicht fallen lassen, dass durch sie die Annahme eines besonders schweren Falls ausgeschlossen werden würde, Sie verweist dabei auf die hochstaplerische Betätigung des Angeklagten, die
schon zu einer Zeit begonnen habe, als er noch in völlig geordneten Verhältnissen lebte,
Danach hat die Strafkammer alle Umstände sorgfältig gegeneinander abgewogen, die für die Frage in Betracht kommen konnten, ob ein besonders schwerer Fall gegeben ist, \ienn sie zurBejahung der Trage gekommen ist, so kann darin kein Rechtsfehler gefunden werden. Dass der _ Angeklagte die Kasse nicht endgültig geprellt hätte, wem sein "grosser Coup" gelungen wäre, steht entgegen der Ansicht der Hevision der Feststellung eines ‚besonders schweren Falles unter den gegebenen Umständen nicht entgegen.
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2o Die Revision beanstandet schliesslich die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, Dem Angeklagten sei nach den Urteilsfeststellungen im Jahre 1939 die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt worden, Da die bürgerlichen Ehren rechte im wesentlichen mit dem Besitz der deutschen Staats angehörigkeit verknüpft seien, sei ihre Äberkennung im den Fall: weder erforderlich noch angemessen g8®-
wesen. Das Gericht habe das übersehen. Indes hat der Ange klagte nach dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz in Deutschlam
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genommen. Das legt die Annahme nahe, dass seine Ausbürgerung nach Art 116 Abs 2 des GrundG als nicht gescheät ' hen zu gelten hat. Es kommt jedoch hierauf nicht an. Die bürgerlichen äihrenrechte dürfen auch einem Täter aberkannt werden, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Der Ausspruch stellt die Ehrlosigkeit der Tat richterlich fest, Er wirkt schon hierdurch als Strafe, nicht nur durch seine rechtlichen Folgen, Im übrigen können solche Rechtsfolgen auch bei einem Verurteilten, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, praktisch Verden*(+gi. 'ütwa §§ 33, 34 Ziff 5, 6 StGB). Es bestand daher kein Anlass, die ährenstrafe von der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit des Angeklagten abhängig "zu machen. 0 50 Auch sonst kann der Strafausspruch nicht beanstandet werden.
Aus Billigkeitsgründen ist dem Angeklagten ein Teil der im Revisionsverfahren erlittenen Untersuchungshaft angerechnet worden (§ 60 StGB).
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