Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 17.06.1952 – 1 StR 187/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2325 002
ImnmNanen de s Volkes
In der Strafsache
gegen
die Hausangestellte faria H > aus eu; | geboren an WB. ED ED in Ss, 2-21. in Untersuchungs- "
haft,
.
wegen Diebstahls i.R. u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzuns vom 17. Juni 1952, an der teilgenoien haben:
“ Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Lantel Bundesrichter Glanzmanan Jundesrichter Dr. Jarusch els beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. END als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizengestellter > als Urkundsbeamter Ger Geschüftsstelle,
für Recht erkannt;
2uf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fürnbers-Fürth von 8. Januar 1952 mit den Feststellungen eufgehoben, soweit sie in ralle Pirner und soweit sie wegen Betrusgs verurteilt ist. Aufßgehoben vrerden auch die Gesamtstrafe und die aberkennuns der bürgerlichen Ehrenrechte. In lesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheicuns, auch über die Kosten des Lechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
In übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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gründe§
Das Tandgericht het die Angeklagte wegen Diebstahls in Rückfall und wegen Betrugs zu einer Gesamtstrafe von ärei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf Cie Dauer von arei Jahren aberkannt.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Dechts»
Soweit sie vorbrihgt, in den Fällen 1 (3),
3 (Dran>) , 4 (U) und 5 (VE) Liege nicht Diebstahl, sondern lotentwendung vor, ist sie unbesründet. Tas Lendgericht hat festgestellt, die Angeklaste;, eine junge gesunde Person hätte ohne Zweifel die Löglich':eit gehabt sich durch‘ihrer Hände irbeit, unter Umständen auch als landwirtschaftliche Zrbeiterin einen redlichen Erwerb zu verschaffen. Sie müsse aber als arbeitsscheu bezeichnet werden, es Komme ihr gerade darauf an, ohne Arbeit, wenn auch auf Kosten ihrer :itmenschen zu leben. Diese tatsächlichen Feststellungen sind für 'eas Revisionsgericht bindend. Es ist rechtlich bedenkenfrei, dass das Landgericht auf Grand seiner eststellunsen eine Totlage im Sinne des § 248 a StGB verneint und die Intwendungen als Diebstehl gewürdigt hat.
Dagegen bestehen gegen die Ausführunsen Beden’en, mit denen das Landgericht den Betrug begründet hat. Die Ingeklagte nahm der Frau TED in zechtswiäriger Zueig nungsebsicht "2 Rentenbescheide" weg. „m nächsten Tage holte sie auf dem Postamt unter Vorlage der "Rentenbe-
scheide" die Rente (90 TIi) ab. Dabei entwortete sie auf
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die Frage der auszahlenden ?ostangestellten, warun
die alte rau nicht selbst koıme, diese ihre Lubter
sei krank. Die Postangestellte zahlte daraufhin die kente aus, in dem Glauben, sie habe die zum Eupfang ermöchtiste Tochter der PB vor sich. Das Landgericht ist der Auffassung, dass mit der Auszahlung der Vermögensschaden eingetreten sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Post durch zuszahlung der Rente en "asa Inhaber- der Kentenausvweistarte" von ihrer Leistunsspflicht frei geworden sei. Das ist nicht zutretiend. Wäre der Schuldner - die Post ist mr /uszahlunesstelle (vgl 2.3. § 1297 RVO) - durch die Zuszahlung an die angeklagte von seiner Schuld befreit „orden, so wäre sein Vermögen nicht geschädist. Geschidist wäre Trau PB. Das Abholen der Rente mittels der gestoalenen Rentenbescheide wöre in diesem Fall eine straflose Techtat, da es kein neues Rechtsgut verletzen würde. Ob der Rentenschuldner trotz der Auszahlung an die Angeklagte zur Leistung an Freu PB verpflichtet und daher durch die Auszahlung an seinem Vermögen geschädist ist, lassen die bisher setroffenen Vesistellungen nicht erkennen. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage zu entscheiden, ob das Tandgericht den Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt hat. Die Verurteilung wegen Betrugs muss daher aufgehoben werden. Die Aufhebung ist auch auf den Diebstahl zum Schaden der Freu PD zu erstrecken. Denn sollten nicht zwei selbstöndize Straftaten, sondern eine Einheitstat (Diebstehl) vorliegen, so ist nicht auszuschliessen, dass
des Landgericht hierfür auf eine höhere als dis gesetz-
liche Lindeststrefe erkennt haben wirde (RGSt 62, 61):
Im übrigen l!isst las Urteil keinen Techtsirrtun erkennen, Des gilt auch für die Strafzumessung. Die ansriffe der Tevision gegen die Versagung mildernder Umstände sind unbesründet. Ihre Zubillirung ist geboten, wenn alle für die Beurteilung der Tat und des Tüters in Betracht kosmenden Tetsachen die Straftat in einen so milden Lichte erscheinen lassen, dass die Anwendung des ordentlichen Strafrahuens zu hart wäre (RGSt 58, 106; 68, 294; BUH 1 StR 594/51 vom 4. Dezember 1951 = JZ 1952, 282). Ob das der Tall ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. !ier hat das Landgericht erwogen, die „nsekläste sei eine arbeitsscheue Person, ihre erheblichen grösstenteils einschligigen Vorstrafen ergäben, dass bei ihr ein eingewurzelter lleng zun Stehlen bestehe. Ihr Lebenswandel zeize, dass sie sich lieber durch Liebhaber auchelten lcsse und Litmenschen bestehle als zu arbeiten, Sie habe ihre Opfer teilweise in raffinierter Teise bestohlen, manche Ceschüdigten hötten wur ein dirftiges Rinkomnen gehabt, sie habe das ihr entsgegengebrachte Vertrauen in sröbster “weise nissbraucht, Es bertehen daher ‘eine rechtlichen dedenken, erss das Lendcericht der ingeklazten zuch in Gen Füllen nildernde Umstände versagt hat, in denen sie sich
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nur kleinere Detri.se zußgeeipnet hai.
Die „ufbebuns des Urteils in Falle DEE und vezen des 3etruss führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe und des Verlusts der bürgerlichen Shrenrechte, ca er neben der Gesamtstrafe auszuszrechen ist (Rest 68, 176).
Im übrigen ist die Revision zu ververien.
Dr. Geier Dr. Peestz j Mantel
Glanzmann Jagusch