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BGH Entscheidung vom 16.01.1953 – 2 StR 553/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ib 2501 003

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Heizungsingenieur Carl Albert.Otto A

sus FEB dort geboren ar im 893,

wegen fahrlässiger Tötung u.e.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1953, an der teilgeneonmen ha-

ben:

Senetspräsident Dr, Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr, Iudwig

Bundesrichter Dr, Ortlieb als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter re als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt;:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. April 1952 wird verworfen, jedoch fällt die Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer (§§ 2, 71 StrVZ0) und wegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung (§§ 1, 49 StrVO) weg.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

To -2-

Gründe;

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mıt Trunkenheit am Steuer und Übertretung der Strassenverkehrscränung, sowie wegen Unfallflucht in einem besonders schweren Fall zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Sein Personenkraftwagen Ford V 8 Nr BH 37-3779 wurde eingezogen,

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision ist im Kern der Verurteilung unbegründet und nur in einem Nebenpunkt von Erfolg.

LI. __Verfahrensrügen,

1.) Die Revision sieht eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht des § 244 Abs 2 StPO darin, dass zur Begutachtung des Geisteszustandes des Angeklagten kein neurologischer Sachverständiger zugezogen worden sei Hierzu hätte dringende Veranlassung bestanden, da das Gericht von der Feststellung ausgehe, dass der Angeklagte im Herbst 1950 - einige Monate vor der Tat - einen Nervenzusammenbruch erlitten habe und seit dieser Zeit an Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Zuständen geistiger Erschöpfung leide und einige Zeugen Vorfälle geschildert hätten, bei denen der Angeklagte zeitweilig bis zu einer halben Stunde völlig geistesabwesend gewesen sei.

Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat die Frage. ob zur Tatzeit auf Grund des Nervenleidens des Angeklagten ein Zustand geistiger Erschöpfung oder von "Geistesabwesenheit" beim Angeklagten vorhanden war, ge-

um

PER WEERFFREREG

prüft und als Sachverständige Professor Dr. Jg in dessen Behandlung der Angeklagte wegen seines Nervenzustandes stand, sowie den Gerichtsarzt Dr, VE vernonmen. beide Sachverständige haben die Frage verneint, dass bei dem Angeklagten während der Fahrt mit dem Kraftwagen ein Zustand geistiger Erschöpfung oder der Geistesabwesenheit vorgelegen haben könne, Das eingehend begründete Gutachten dieser Sachverständigen hat sich die Strafkanmer zu eigen gemacht (Bl 8 UA). Nach dem Inhalt der Aussagen dieser Sachverständigen, wie dieser dem Urteil entnommen werden kann, drängten die Umstände keineswegs dazu, noch einen weiteren neurologischen Sachverständigen zu hören; insbesondere musste das Gericht nicht davon ausgehen, dass den beiden Sachverständigen die besondere Sac de abgehe, die zur Beurteilung der Beweisfrage erforderlich war;

?,) Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO erledigt sich damıv, dass die Verurteilung wegen Übertretung der der §§ 2, 7i StrV20 und Übertretung der §§ 1, 49 StrVo wegfallen muss. Diese Übertretungen sind verjährt, § 67 Abs 3 StGB. Die Tat ist am 17. Februar 1951 begangen. Zwischen dem 3. März 1951 (Aufhebung des Haftbefehls,

Bl 57) und dem 20. Oktober 1951 (Anordnung der Zustellung der Anklageschrift durch den Vorsitzenden der Strafkammer, Bl 94) ist keine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Richterhandlung (§ 68 Abs 1 StGB) vorgenommen worden,

II. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler.’ Zum

7.

A4-

Einzelvorbringen der Revision ist auszuführen:

Die Revision greift die Verurteilung aus § 139 a StGB an; sie meint, der Angeklagte könne sich deshalb nicht der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch die Flucht entzogen haben, weil niemand an der Unfallstelle sich befunden habe, der sich über die Person des Täters, sein Fahrzeug und die Art der Unfallbeteiligung habe vergewissern wollen. Dies ist tatsächlich unrichtig. Die Urteilsfeststellungen ergeben, dass ausser dem schwerverletzten Polizisten Ci sich der Zeuge SG, der vom Unfall mitbetroffen wurde, an der Unfallstelle befand und dass der Zeuge Tunn in unmittelbarer Nähe war, Von beiden muss nach dem Urteilszussmmenhang angenommen werden, dass sie zur Feststellung der Person des Angeklagten, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung am Unfall fähig und gewillt waren.

außusrucklich ist festgestellt, dass der Angeklagte den Schweren Unfall, insbesondere den Sturz der beiden Personen, bemerkt hatte, dass er zunächst in der Fahrt verhielt und dann mit erhöhter Geschwindigkeit vorsätzlich geflohen ist, um so die Feststellung seiner Person, seines Kraftwagens und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu verhindern, Entgegen dem Vorbringen der Revision sind auch die beweiswürdigenden Erwägungen des Gerichts, insbesondere die Schlussfolgerungen, welche die Strafkanmer aus dem äusseren Verhalten des Angeklagten auf das Vorliegen des Vorsatzes der Unfellflucht gezogen hat, denkgesetzlich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu beanstanden. Die Annahme einer Unfallflucht

nm. nn nun en.

.. .4

. zahlreichen anderen Umständen auch berücksichtigen, dass

nach § 139 Abs 1 StGB unterliegt daher keinen Bedenken,

Ohne Erfoig wendet sich die Revision auch gegen die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 130g Abs 3 StGB. Kein logischer Widerspruch liegt darin, dass die Strafkammer einerseits ein rücksichtsloses Verhalten des Angeklagten darin findet, dass er weiterfuhr, ohne Sich um den Verletzten zu kümmern, obwohl er wusste, dass niemand anders so schnell und so sachgemäss durch Zurverfügungstellen seines Kraftwagens zum Krenkentransport des Schververletzten Hilfe leisten konnte, andererseits aber feststellt, dass der Angeklagte völlig unfähig war, in diesem Zustand sicher ein Kraftfahrzeug zu lenken, Denn dem Angeklagten ist damit nicht angesonnen, dass er selbst das Fahrzeug hätte steuan sollen, sondern lediglich zum Vorwurf gemecht, dass er sich nicht bereitgehalten hat, um sein Fahrzeug für den Krankentransport des Verletzten zur Verfügung zu stellen, Ohne Rechtsirrtum konnte die Strafkam-Wer zur Begründung des besonders schweren Falles neben

der Angeklagte bei der Unfallflucht bewusst einen Schwerverletzten ohne Hilfe gelassen hat. Dass die Strafkamner den Angeklagten nicht zugleich aus § 330 c StGB verurteilt hat, beschwert den "Angeklagten nicht.

Rechtlich bedenklich könnte erscheinen, dass die Strafkammer die Tatsache der Trunkenheit des Angeklagten nicht ausdrücklich im Zusamenhang mit der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, erörtert hat. Ein besonders schwerer Fall ist, wie der Bundesgerichtsho£ im Hinblick auf die verwandten Bestimmungen der §§ 266 Abs 2,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-16/2-str-553-52#rd_14

263 Abs 4 StGB ausgesprochen hat, dann gegeben, wenn die Tav unter Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäss gewöhnlich vorkommenden Fälle an Strafwürdigkeit

so übertrifft, dass der übliche Strafrahmen zur Sühne

nicht mehr ausreicht. Dies hat der Tatrichter nach eingehender Würdigung der Tat und der Person des Täters zu entscheiden (BGH Urteil vom 4. Dezember 1951, 1 StR 594/51). Diesem Erfordernis entsprechen die Ausführungen der Strafkammer zur Straffrage in ihrem Gesamtzusammenhang. Die Strafkammer hat die Tat des Angeklagten als eine Trunkenheitstat gewürdigt; die Ausführungen zu § 51 Abs 2 StGB zeigen, dass sie von der hienach möglichen Strafmilderung wegen. der Trunkenheit keinen Gebrauch gemacht hat. Wenn sie

bei der Erörterung der Straffrage die Trunkenheit bei der Prüfung des besonders schweren Falles nicht ausdrücklich erwähnt, aber unmittelbar anschliessend daran sie mit abwägt, so kann die Trunkenheit des Angeklagten bei Prüfung der Frage, ob ein besonders schwerer Fali vorliegt. nicht überseie:. sein.

Erkennbar hat die Strafkammer auch das Leugnen des Angeklagten nicht ohne weiteres als straferschwerend gewürdigt und deshalb die Anrechnung der Untersuchungshaft versagt, sondern aus dem uneinsichtigen Verhalten des Angeklagten in der Art seiner Verteidigung einen Schluss auf seine Persönlichkeit und innere Einstellung zur Tat gezogen; dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, BGHSt 1, 103, 1, 105.

Die Einziehung des zur Fahrerflucht benützten Kraftwegens ist durch Hinweis auf die Ermessensvorschrift des § 40 StGB ausreichend begründet.

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Die Strafhöhe ist durch die wegfallenden Verkehrsübertretungen ersichtlich nicht beeinflusst,

Dr. Moericke Werner Dr. Sauer Dr. Iudwig Dr. Ortlieb