Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.03.1953 – 5 StR 911/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2267 075 3 StR 911/52
Im Namen des V olkes
In der Strafsache gegen
den Versicherungsoberinspektor Josef D (EEE eus HER dort geboren ar u 1595,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsarwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär. 009
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkanntı
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 5.September 1952, s0- weit der Angeklagte wegen Fahrerflucht verurteilt worden ist, im Strafausspruch samt den Feststellungen dazu aufgehoben. Weiterhin wird auch die ‚Gesamtstrafe nebst den ihr zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und intscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
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Gründe§
Der Angeklagte fuhr am 3.Juli 1952 gegen 16° Uhr mit einem Volkswagen auf der Bundesstraße 3 in dem geschlossenen Ortsteil Pattensen. Es war trockenes, sehr warmes Wetter. Auch in der Ortschaft hatte der Wagen des Angeklagsten eine Geschwindigkeit von ungefähr 80 km/h. In der Nähe des Ortsausganges begegnete er einem Lastkraftwagen. Sogleich hinter diesem zog der Angeklagte seinen Volkswagen scharf nach der Mitte der Straße und geriet dadurch über diese auf die linke Seite der Fahrbahn. Infolgedessen stieß er mit dem Mechanikermeister | zusammen, der hinter dem Lastkraftwagen auf einem Leichtmotorrad fuhr. DB trug sehr schwere Verletzungen davon — unter anderem wurde ihm das linke Bein abgerissen - und verstarb nach 4 Stunden. Der Angeklagte verspürte bei dem Zusammenstoß einen starken Schlag gegen seinen Wagen, hörte ein krachendes Geräusch und bemerkte erhebliche Beschädigungen an seinem Wagen.
Er sah auch das angerichtete Unheil, fuhr jedoch mit unverminderter Geschwindigkeit weiter, um sich der Feststellung seiner Person und seines Wagens durch die Flucht zu entziehen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung und wegen Fahrerflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt, indem sie einen besonders schweren Fall der Fahrerflucht annimmt.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revisionen eingelegt. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird zugunsten des Angeklagten durchgeführt und beschränkt sich auf den Strafausspruch wegen der Fahrerflucht.
I.
In der Schuldfrage weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler auf; insoweit ist die Revision des Angeklagten daher unbegründet.
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1.) Der Beschwerdeführer beanstandet zu Unrecht, daß die Strafkammer auch die frühere Aussage des Angeklagten vor der Polizei für ihre Feststellungen verwertet hat.
Diese Aussage kann — unter anderem - im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein; jedenfalls hat selbst der Beschwerdeführer das Gegenteil nicht behauptet. Dann aber ist sie Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen,und es unterliegt allein dem tatrichterlichen Ermessen, ob und inwieweit die früheren Bekundungen vor der Polizei bei der Urteilsfindung verwertet werden.
2.) Zu Recht hat das Landgericht einen Unterschied zwischen der Verteidigung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und seinen Aussagen vor der Polizei darin gefunden, daß er einmal "nur 60 bis 80 km/h" und zum anderen "wohl 80 km/h" gefahren sein will: Da im Zweifelsfalle einem Angeklagten jeweils nur die günstigeren Umstände zur Last gelegt werden dürfen, hätte bei einer schwankenden _ Angabe "über 60 bis 80 km/h" eine Geschwindigkeit von 60 km/h zugrundegelegt werden müssen, während im anderen Falle von einer Geschwindigkeit von ungefähr 80 km/h ausgegangen werden konnte.
3.) Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Rechtsfehler darin, daß die Strafkammer den Bekundungen des Angeklagten vor der Polizei nicht in allen Punkten gefolgt ist. Dem Tatrichter steht die Ermessensfreiheit zu, den Beweiswert einer Aussage zu verschiedenen Punkten auch verschieden zu beurteilen.
4.) Ohne Widerspruch stellt das angefochtene Urteil fest, daß "Krad, Verunglückter und Blutfleck ganz offen an dieser geraden und übersichtlichen Straße im Blickfeld auf dem Gehweg bezw. am Rande des Gehweges" lagen und sich Blutflecke auf der "Fahrbahn!" ("Asphaltdecke") befanden. Ganz offenbar handelte es sich hierbei - wie der Beschwerdeführer verkennt -— um verschiedene Blutflecke.
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5.) Auch im übrigen ist das angefochtene Urteil - in Bezug auf die Schuldfrage - frei von Rechtsfehlern.
Soweit die fahrlässige Tötung und die in Tateinheit hiermit begangene Verkehrsübertretung in Betracht kommen, bedarf das keiner näheren Ausführungen.
Für die Anwendung des § 139a StGB ist neben den im Urteil ausdrücklich erörterten Merkmalen noch erforderlich, daß eine oder mehrere Personen anwesend sind, die Feststellungen über den Täter treffen wollen, oder daß wenigstens mit ihrem baldigen Hinzukommen zu rechnen ist; dies muß sich der Täter auch vorgestellt haben (vgl. BGH in 4 StR 189/51 v. 7.Juni 1951; 1 StR 83/51 v. 22.Mai 1951). Nach den Feststellungen waren diese Merkmale hier gegeben. Denn infolge des lauten Unfallgeräusches stürzten sofort Bewohner der umliegenden Häuser auf die Straße (UA.S.5). Daß sich der Angeklagte dessen auch bewußt gewesen ist, ergibt sich mit Sicherheit aus dem Urteilszusammenhange.
Il.
Bedenkenfrei ist ferner die Annahme eines besonders schweren Falles der Fahrerflucht (§ 139a Abs.III StGB).
Ein solcher liegt dann vor, wenn die. Tat die (erfahrungsgemäß) gewöhnlich vorkommenden Fälle, von denen der Gesetzgeber bei der Festsetzung des ordentlichen Strafrahmens ausgegangen ist, an Strafwürdigkeit so übertrifft, daß der allgemeine Strafrahmen zu ihrer Ahndung nicht ausreicht. Hierüber hat nur der Tatrichter nach eingehender Türdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden (vgl. u.a. 1 StR 594/51 v. 4.Dezember 1951).
Die Strafkammer hat insoweit erwogen, daß der Angeklagte einen besonders schweren Unfall herbeigeführt, das angerichtete Unheil auch gesehen hatte, schwerste Unfallfolgen annehmen und sich sagen mußte, daß der Verletzte sofortiger Hilfe bedurfte, die ihm zu entziehen unmenschlich sei. Sie hat ferner Werdegang und Bildungsgrad des
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Angeklagten berücksichtigt, die ihn besonders befähigten, die Folgen seiner Tat zu übersehen; sein Verhalten bezeichnet sie mit Recht als gewissenlos.
All diese Darlegungen lassen keinen Rechtsirrtum bei der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens erkennen.
III.
Beide Revisionen haben jedoch mit ihren Beanstandungen Erfolg, soweit sie sich - hinsichtlich der Fahrerflucht - gegen die Strafzumessungserwägungen wenden.
1.) Zwar kann dem angefoohtenen Urteil nicht - wie die Beschwerdeführer meinen - der Vorwurf einer unzulässigen Verwertung von Tatbestandsmerkmalen der Fahrerflucht gemacht werden. Denn die Strafkammer legt dem Angeklagten nur zur Last, daß er, nachdem der gesamte an seinem Wagen entstendene Schaden in allen Einzelheiten übersehen werden konnte, nicht zur Unfallstelle zurückgefahren sei und daß er auch später keine Anzeige gemacht, sondern alles getan habe, um seine Beteiligung zu verbergen. Diese Umstände aber betreffen das Verhalten nach gelungener Flucht, Sie liegen daher außerhalb des gesetzlichen Tatbestandes und dienten nur der folgerichtigen Fortführung des mit der Flucht erstrebten und zunächst erreichten Zwecks, unerkannt zu bleiben. Die strafschärfende Heranziehung solcher weiteren Bemühungen ist mithin — unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Verwertung von Tatbestandsmerkmalen - rechtlich bedenkenfrei.
2.) Das Landgericht durfte jedoch auf Grund allgemeiner Rechtserwägungen dem Angeklagten keinen Vorwurf daraus machen, daß er sich bei der Polizei nicht gemeldet hatte. Zine Rechtspflicht zur. Selbstanzeige besteht im Strafrecht grundsätzlich nicht. Sie kann auch - wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat — für die Fälle äer Fahrerflucht nicht angenommen werden (vgl. BGH 3 StR 17/51 v. 12.3.51). Dann aber ist es unzulässig und von
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Rechtsirrtum beeinflußt, wenn aus dem Mangel der Selbstenzeige strafschärfende Folgen für einen Angeklagten hergeleitet werden. Nur aus der erstatteten Selbstanzeige kann - im Sinne einer Milderung -— für die Straffrage etwas entnommen werden.
Das angefochtene Urteil mußte daher im Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Fahrerflucht und im Gesamtstrafausspruch nebst den Feststellungen dazu aufgehoben werden.
Bei der neuen Entscheidung ist zu beachten, daß äle Revision der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten eingelegt worden war (§ 358 Abs.II StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer