Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 09.06.1953 – 1 StR 206/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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0.8 240. Abs 1: Nr Lo;
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Aktenzeichen: 1 StR 206/53
Urt, des BEH von 9
Dieser Leitsatz tritt an Stelle des
Juni
1953 261
nur husgaben
chuldner aus seinen ren ses in die Masse fall schn B II ; b des Urteile)
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bi isher
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ın Namen des Volke In der Strafsache gegen
den ehemaligen Helfer in Steuersachen Josef X mn : Ta dort „geboren u en 191’; z-2%. wegen Untreue u.a. FEUSARDTEND WERE SSH. . 4 ME EEE SEN © hat der 1L, Strafsenat des Bundesger richtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1953, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, ’ . Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalschz als beisitzende Richter, Amtsgerichtsraet num ’
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Bon Justiz angestellter ı 73 . h ie als Urkundsbeanter der Gese näftsstelle,
Recht erkamt;.
Auf die Revisionen der Staatsanvaltschatt, des
Finanzants \ Nürnberg-Wess. als. Nebenkläge rs und
ee. Dürth vom 30. se en, stste ılung gen oufgehoben und di
iz erhandl ung und Entscheidung, auch ü
der Rechtsmittel, an ‚das Tandgericht
sen.
Ton Rechts wegen
s Gründe:
A... zu den Revisionen der. Staat sanneltschaf t und des Finanzamts, ee
Gera mn. mewersard nee aber hiree aan
I, Verfahren nsrüge, „det Finanzamts.
Die & Anklage und der Eröffnungsbeschluss hatten dem 5 kngeklag ten in den Fä 1len E02 & Sohn und Tide ee i G.m.b.H. tateinheitlich mit Untreue und Betrug auch Steuer- N Le hinterziehung nach g 396. RAbgo zur Last gelegt. Insoweit | . hatte das Finanzamt kraft Gesetzes die Rechte eines Nebenklägers. (8 472 Abs 1 Rabg0). Rs musste deshalb zur, Hauptverha ndlung geladen werden (88 397, 385 StP PO). Das ist, wie die Revision zutreffend rügt, unterblieben. Das Finanze mt ist dadurch, wie sich aus seiner Revis ions- "begründung ergibt, gehindert worden, in de 2 Hanptverhand- r ‚lung vertreten z zu sein und Stellung zu nehmen. Darauf. | | kann das Urteil, ‚in den da s Vorliegen von Steuerverge-
‚hen verneint wird, beruhen.
Schon diese Verfahrensrüge führt daher aut Aufhen
bung des Urteils ‚soweit der Angeklagte vegen for “a. setzter Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteil wur-
de; denn das Steuervergehen trifft nach der - Annahme des Eröffnung sbeschlusses mit diesen Straftaten rechtlich usarmen (§ 13 er al räets
IT. Ssachbe schwerden.
1.) Soweit das Landgerio cht eine ‚Steuerhinterziehung
L v nach § 396 Abs 1 RAbsO vernein nt, ist ‚seine Begründung; vie beide Revi isionen mit Rech ht rügen, rechtlich zu beanstanden. De r Angeklagte "habe zwar, so führt es aus, in.
einem Teil der Umsatzsteuervoranmeldungen.die er für die
Firmen ann 2 Sohn “und Pf "HE G.m.b.H, den Finanz-
amt einreichte ‚wiss entlich di e Ums ätze zu niedrig angegeben; entsprechend habe er für die se Firmen auch zu. niedrige Vorauszahlungen geleistet. ‚Doch habe,nicht si-
cher festgestellt werden können, ob er die Umsätze auch
in den nachfolgenden Jahresst beuererklärungen unr ichtigdargestellt habe. Eine "effektiven Verkürzung der Imsatzsteu ern sei deshalb nicht erwiesen...
Bei diesen Ausführungen hat die Stra sfkamner über. sehen, dass die Umsatzs Steuerschuld nach § 3 Abs 5 Nr 4 StAnp& mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitrauns entsteht, Dementsprechend bestimmt § 13 Abs 2 Satz n vste,
dass die Vora ınmeldung als Steuererk Klärung gilt; nach
§ 13 Abs 1 Satz 2 aa0 hat der Steuerpflichtig ze zugleich mit der Voranmeldung, also ohne dass es einer Pes tset-
zung durch das Finanzant bedarf, eine Vorauszahlung Zu leisten, die den Entgelten für die vorangemeläeten
Steuerpflichtigen Unsätze entspricht. Diese Vorauszah-
lung. ist nach § 13 Abs 2 Satz 2 aso eine Steuer im Sin-
ne der Reichsabgabenordnung.. Das Landgericht hätte da.
her prüfen müssen, ob der Angeklagte vorsätzlich die von den Steuerpflichtigen geschuldeten Vorauszahlungen verkürzt hat; bejahendenfalls v var, der. Tatbestand des $:396 Abs 1 RAbgO gegeben (vel Rest 60, 182, 185; 61, 186, 189 £), Ob er: dabei zum eigenen Vorteil oder zu ‚dem der Steuerpflichtigen gehandelt: hat, ist nach dem
\Wortla aut dieser Vorschrift unerheblich. Eine Hinte erzie-
hungsabsicht gehört ent gegen der in der Revis sionsgegen-
erklärung d Ges Angeklagten. ‚ausge sprochenen jeinung nicht .:
zu. den Merk malen des § 996 Rabeo,
Berichtigende Jehresumsatesteuererklärungen könn-
ten nur unter den Gesichtspunkt des z 410 Riba0 (Selb st-
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rats vom 20. APTI- L
Das Urteil spricht von vierteljährliche en Umsatzsteuervoraus szahlungen. Nach 813 Abs 1 UStG ist, von. hier kaum in Betracht kommenden Ausnahmen abgese ehen, die Umsatzsteuer monatlich vorauszuzahlen, ee 2.) Anless zu rec chtlichen Beden! gen geben. fern
"wie die Revision der Staats sanwalts chaft zutreffend
tend macht, die Gründe, zus.denen das Landgericht einen
besonders $ ehveren rall_von Untreue und Betrug (88 266 0S 2, 263 Abs 4 StGB) ver ‚neint hat. ES führt auss ger
Ingeklagte habe , zwer ihm antzegengebrachtes Vertraue en sufs schwerste missbraucht und beträchtlichen Schaden verursacht; die ielzahl der Hinzelhandlungen und'äie. \gewissenlo se Fortsetzung der Verfehlungen | über einen langen Ze itı raum liessen auf einen "besonders starken und verwarfli ichen verbreche erischen | len schliessen; dieser. wille allein genüge. jedoch noch nicht RE Annahme |
eines besonders schweren Tolles; es müssten ausserden
noch Tatsachen gegeben sein, die in den Umstände n der
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Begehung o0eT irn den verachy =
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1deten schweren Role ven ‚der
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hier, weil der 4 nacklagie ei-. n }
herseits auf eine verh 1tnismässig ‚plumpe und el 4
= ge Ar vorgegangen, ander erseits keiner der Geschä ‚ie ‚ten in ern ste wirtscha aftliche Sch wieri ih gK ceiten , geraten sei. | ee er ei:
Das Ge setz enthält keine
male 'eines besonders | schweren Falles 1.8. der 58
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Abs 4, 266 Abe 2 St. Es gibt nur Beis piele den re besondere dann vorliege, ‚wenn die Tatı das Wohl des Vol-
bestimmt, dass ein besonders ‚schwer
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kes geschädigt. oder einen besond ers grossen Schaden zur. Folge zehabt oder der Täter. beson ders argli stig gehan=. delt hat, Die Begründung des I Landgerichts 1äuft darauf hinaus, dass ein besonders schwe rer Fall nur dann ange-
nommen werden könnte, wenn eines dieser. Beispiele zu trifft, Das ist rechtsirrig. ES ni
Die Fr vage, "ob ein "besonders schwerer Fall ‚gegeben ist, gehört zur Strafzumessung. Sie ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt eitschieden hat, dann zu bejahen, wenn die Tat unter Berücksichtiaung. aller Umstände die a erfehrungsgenäss vorkommenden und deshalb vom Gesetz ir
den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens ; schon! bedachten Fälle an Strafwürdigk eit en dass der or . nicht mehr hinreicht; Be
dentliche Strafra! men zu ihrer‘ Sü neob das der Fall ist, hat der Pa atr ichter nach eingehender en
Würdigung der Tat und. ‚der Pers on des Täters zu prüf. ‚(Urteil vom f: Dezember 1951 1 StR 594/51, NW 1952.
5 234 Nr. 313 erner Beust 2, 181). Das Landgericht war hiernach zwar ler. und verpflichtet, bei seiner “Ents ‚cheidung die won ihm hervorgehobenen Umstände zu. gun-
‚sten des Angek1 agten Zu berücksichtigen; rect ıtlich feh-Lerhaft ist. abe er seine Auffassung, dass diese Umstände
Kir Palles
notwendig zur Verneinung eines beson nders sc huweren lese.
führen müssten,
3.) Die Sachrüge der Staats sar altschaft a has. Rev isionsgericht, die Anwendung des Strafg set- | zes auch im übrigen zu prüfen. Dasselbe gilt von der
Sachrüge des Finanzamts, soweit Tateinheit zwischen dem.
Steue rvergehen und den anderen dem Angekia sten
en vorgeworfenen Verfehlungen : in Frage. kommt (RGSt 65, 60; 65,
131),
a) Soweit der Angeklagte ı we gen fortgese izter Untreue in Tate inheit mit Betrug verurteilt ist, kann
die Annahme de s Fortset2 zungszusammenhangs zu seinen
Gunsten von ‚Rechtsirrtum beeinflusst sein. ‚Der einer fortgesetzten Tat wesentliche Gesamtvorsatz ist nur gegeben, wenn der Täter schon vor oder wenigs stens bei der ersten Teilhandlung einer von ihm: geplanten Handlungsreihe sich deren sämtliche Teile in. den wesent-
lichen Grundzügen ihr cer kü ünftigen Gestaltung vorge-
stellt. hat (BEESt 1, 313 315). Eine solche Feststel-
lung ist der fo mmelhaften Wendung des Urteils, ‚der Anaeklagte sei von einen einheitlichen Gesamtvorse satz ausgegangen, n icht zu entnehmen. Ferner sind. die Beitpunkbe ‚der einz einen Verfehlungen des Ingeklagten aus dem Urteil nur‘ zum Teil ersichtlich; es. 1&sst sich daher der
ebenfalls zum Begriff der fortgesetzten Tat gehörige zeitliche Zusammenhang der einzelnen Handlungen nicht
prüfen,
b) Ein Mangel des Urteil liegt : auch h in der sonstigen Unbe stimmtheit der Festste ılu ungen. Der Angeklagte hat seine Auf traggeber, ‚von einer Ausnahme (Fell! an G.msb.H.) abgesehen, durch zahlreiche Binzelbandlu ungen ‚geschädigt. Offenbar het die Annahme eines For tsetzungs-
zusammenhangs das Landgericht veranlasst, auf eine Dar
stellung dieser Binzelhandlungen im wesentlichen zu Verrunde Beschreibung
zichten und sich mit ihrer gruppennä seigen Beschre sowie der Mitteilung des jedem Gläubiger insgesamt er-
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wachsenen Schadens ı zu . beant igen. Darin liegt ein
re ohtlicher Fehler. Auch bei einer fortgesetzte en Tat ‚müssen regelmässig die einzelnen Handlungen ents Drechend dem § 267 Abs ı Sat zZ. ı StPO im Urteil s so festgestell t werden, das 5 der. Vers 'toss des Angeklagte en geee das angewandte Str rafgesetz erkennbar i 1St; Vor al-Lem ist das für die zeitlich ersten Ha ‚ndlungen zu verlangen; denn & sonst. is ar der Tatrichter in der Regel. überhaupt nicht in der Lage, von den ‚inneren Voraussetzungen des. Portsetzungszusammenhar ngs eine Sichere Überzeugung zu gewinnen, Im übrigen lässt die Darste] 1lungsweise ‚des Urteils bei einzelnen Gläubigern | des Angeklag gten (2. B..in dem Falle a 3 G.m.b,H, w auch unklar, ob alle seine Untreuehandlungen nach der ‚Ansicht des Landgerichts . zugleich (§ 13 SteB) einen. Betrug enthalten oder ob dies nur. teilweise ‚der Tell
Nach d em Urteil soll sic! Gesamtschaden aller ‚Gläubiger.a auf 169.420,59 DIE belaufen, Die neue Verhandlung wird Gelegenhei t zur ' Prüfung geben, ob‘ diese Zahl |
rechnerisch richtig ist.
ce) Die Revisionen. sowohl. der Staatsanwaltschaft wile auch des Nebenklägers wirken, soweit s sie ‚das ur teil angreifen, auch zugunsten des Angeklagte n (§ 301 StPO; Rast 45, 521, 326). Soweit daher das Urteil auf die- Sachbeschwerde des Angeklagten aufgehoben mir
(vgl . unten, BIT), hat dies zugleich auf die Sachrüz ge der Staatsany jaltschaft und, des Finanzants zu ge-
Revision der Staaten i e
Zur Revision aes, Angekl Jagten..
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I. Verfahrensrügen.
errememeereReen a PER ene Yrra Met Markanhtdne
Da schon die sa achbese hwerde des Angeklasten Erfolg hat (v 1 unten, {il edü irfen die Verfahre nsrügen keiner u en
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2.
Erörterung mehr „Mar folgenden ist zu bemerken;
Die Revision sieht e eine Verl etzung der richterlichen Aufklärungspflicht § 244 Abs 2 eo) darin, dass das Ge-
richt zu zahlreichen Punkten kei ins einzelne gehenden Feststellungen ‚getroffen habe. In lese Forn kann die
I keinen Erfolg haben; denn die Aufklärungspflicht st nur verletzt, w enn das Gericht von Beweisnittein,
die ihm erk .gema, cht hat, obwohl die Sachlage dazu drängte, Diese Vor-. | rgetan, Zum Teil en Beweis
nbar und erreichbar waren, keinen Gebrauch.
aussetz zungen sind hier in keinem ee gibt die Revisi mittel Sich das Gerien nt noch hätte bedienen müssen Ga.
such nicht ans jelcher weiter
‚die rechtlich unerheblich waren oder gem
133: Beibercmense, \
sind £ usgal 12
gen und Hk gen und -ei inkomnen des. = nen Terhältnis stehen an 2
‚omıy51 om 8. Januar 1952); unerhe blich ist; ob ein.ent-
„.168); zum Teil vermisst, sie. nur die Aufklärung .
sprechender Ge genwert” in das Vermögen des Schuldners gelangt ist, o oder nicht (Re Golt tdarch. 64, 115). ‚Erwerb ‚eines Herrenzimners für: 14, ‚000 DM und die drei kostspieligen Besuche in der ünchener I Bar hat der Tatrichter | ohne Rechtsirrtum als ‚Aufwand ange ‚chen. Im übrigen hätte äber die Anwendung des 82 249 Abs L Nrl- Ko immer hin näherer Begründung bedurft, Diese ‚Ausgaben haben möglicherweise geschäftlichen Zwecken gedient; ‚das ke an ‚auch bei den Personenkraftwagen ‚ganz oder teilw weis se zu treffen. Zwar kann auch ein übertriebener BES chäftli- | cher Aufwand unter $.240 Abs 1 Nr ER KO fallen (vgl ‚die / angeführten Entscheidungen) . Doch ge nügte es für: diesen Fall nic ht, dass die Strafkamner die Übermässi igkeit des ‚Aufwandes allein durch Vergleich mit dem Reineinkommen ‚des Angekla gten Feststellte, das nach ihrer. rechtlich a
tl
nicht z zu beanstandenden Überzeugung mindestens 1.000 DM monat lich betragen kat. Mer var ein Vergleich‘ mit. ‚den Roheinkünften ‚des Unternehmens und den sonstigen g schäft- _ lichen Ausgaben des Angeklag ten nicht zu entbehren.
Das Urteil 18 isst auch jegliche Fe tstellungen zur. inneren Tatseite vermissen, Die Verurteilung nach g 240 Abs 1 Nr 1 Kö. setzte voraus, dass der ı Angeklagte die Imangemes senheit seiner Ausgaben erkannt und gebilligt nal oder sie wenigstens bei £ Anwendung der Df Flichtmäs ssigen und ihm mögli ichen Sor alt hätte erkennen können (vel RGSt 29, 304, go 88, 92 2; 58 ‚ 3045 BGH 1. StR er1y5i vom 8. Januar 1952), Nur bei ‚einem Teil der kus-
nnere | atbestand. des Aufwands auf der
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gaben -iegt der innere Ta Hand. | 2.
lässige Grund-
iage“ Für die Beurteilung © des Zusammentreff fens des Kon-: kursverg zehens mit der ‚Int ‚reue und. ‚dem Betrug.
Das Tendgericht st tellt entgegen der Behauptung der ‚Revision nicht ausdrücklich 1 fest, dass der Angeklagte seinen Aufwand nit den. Vermögenswerten bestritten hat, die.er sich zum Schaden de Gläubiger durch Betrug verschaffte oder ihnen nern ehe 2e niit aber zu die-.
ser neh na heliegenden 1 Möglichkeit | ‚keine Stel ling. Bin
der Verurte lung aus r >40 Abs am {vr ı Ko nicht entgegenste hen. Allerdings fallen unter diese Vorschrift nur Aus gaben, die der Schuldner aus seinen dem allgemeinen Zugrift der Gläubiger unterliegenden, o also im Falle des
Konkurses .n I fallenden Ver vnögen tötigt (ROSE 14, 221, 224 55, 30); denn andernfalls fehlt es an dem
tatsächlichen (nicht ursächlich ıen) Zusammenha ng zwis schen
der Zahlungseinstellung bezw. der Konkurs eröffnung und
an den die Bestrafung in dem Sinne .58 etzt dass die Handlung dieselben Glänbigew bestellung
8 eill \gen muss, die auch von der zahlungs sein oder dem. Konkurs betroffen werden (BEA 1 StR 67/50 vom.
20. März 1951). Hier hat der Angeklag e aber die Schecks, er L
die er eils au rch Betrug erlangte, eils v runtreute, seinem eig enen Bankkonto gutbringen eh Dieser Mehrbetrag seines Bankguthabens gehörte ZU seinem Vermögen; den geschädigten Gläubigern würde daran im Konkursfalle
weder nach 843 noch nach g§ 46 Ko ein Aussonderungshaben. Hat der Ange klagte aus diesen
recht zug es standen Landgericht, ‚be eanstandeten Aufwand
Guthaben den vom
strit'ten, so ist das. aus seinen eigene n Mitteln he
hen. Dasselbe würde aelsen, wenn er die Schecks in bar
Es liegt je edoch nahe, gass das unter 8.240 Abs ] Nr 1 KO fallende Ve rhalten des ı Angeklagten wenigstens
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„zum Teil in denselben Handlungen liegt, die auch den 2a Beständ der Untreue‘ erfüllen, ‚In ‚den Fall En 2 Sohn st ausdrücklich festgestellt, dass. mehrere ‚der von die- ‚ser Firma ausgestellten Schecks auf den Angeklagten als Zahlungsempfänger lauteten; die Ausstellerin war also ans scheinend damit einverstanden, dass der Angek] .agte ‚sie für sich selbst. einlöste,. Seine Untreue liegt dann darin, dass er den Gegenwert der Schecks. nicht für. seine ‚Auftraggeberin, sondern für sich‘ selbst verwendete, ‚30- | weit dieses Verhalten einen Aufwand Im Sinne des 9 240 1 Abs iINrıxo darstellte, treffen Untreue und. Konkurs- 2 . vergehen tateinheitlich zusammen [6 734% SteB). Aber auch Br in den Fällen, in denen die Untreue des Angeklagten schon. darin zu finden ist, dass er die Schecks, statt sie dem ,
Finanzamt zu übergeben, seinen eigenen Konto eut sschreiben liess, ‚erschöpft sich die Untreue nicht in diesem Verhalten. Sie wurde vielmehr über die rechtliche Vol a ‚endung hinaus noch durch die den Interessen ‚der Gläubiger zum ne rrantende ‚Verwendung des Gegenwerts weitergeführt und erst damit tatsächlich. beendet. Auch in diem | sen Fällen können Untreue und unerlaubt er Aufwand. recht- , ; lich zusammentreffen. Dass der Tatrichter dies nicht 887 a prüft hat, ist sachlichrechtlich. zu bean nstanden.
Die. Verurteilung wegen ı Konkursvergchens mus ;s. daher aufgehoben werden: Da die ee ons mit der Untreue tateinheitlich zusesmmentr fen kann, ergi ibt sich schon hieraus auch die Notwendigke eit, di Le Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in: Tat einheit mit Betrug auf
zuheben,
„In der neuen | Verhandlung wire: ZU. beachten sein, dass
das Gesetz. mehrere. Aufuandshandlungen eines ' Schuldners ala
on.
. (BGHSE 3, 23, 2
‚Fällen (
über die Tatzei
gen ha 5, oben, en
eine ges etzli che E durch können auch einzelne, in den B sende Fälle von.
Untreue zu einer
tz ker Untr öl
en Die Verur en ee
ese ber auch für sich ht
s1ıi chen Beden-
Ferner wenn
sfr zundasusinmerhangs (vel oben, AIL3 a) beschwert "auch
„den Angeklagten. 0b sie, wie d die Revision meint, dazu geführt hat, dass bei den ersten Teilhandlungen gegebe-
ne. Strafmilderungsgründe nicht beachtet wurden; kann
hier. dahingestellt bleiben, .Die Möglichkeit der Beee des Angeklagten ergibt sich jedenfalls im Hinblick auf das Straffre iheitsgesetz vom 31. Dezember 1949: „In den Fällen 2 © WERBEN. BO 2 & Er; und ED 7
haben die Verfel lungen des Ange klagten im Jahre 1948
1951 angedauert. In anderen se auch Pr ist | 65. estellt. Welche Einzelhandlungen de 3 Ang: ag dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes. De 1949) begangen wurden,
ist aus dem Urteil nicht ers , Das jevisi onsge-
begonnen und bis. in das Jahr
‚richt u sen, dass diese Handlun-
Ta StGB) berteilt worden W des genannten Ge-
setzes nicht, ; hätten bestraft erden können,
b) Was die
chen Angriff auf die,allau Knappe. Art, in der da s Urteil.
‚die Tatsa chen. feststellt. Dieser Mangel ist schon auf
‚die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebentik.
‚gers beanstandet worden (A 113 b); Er benachteiligt | möglicherweise den ee
.e) Im übrigen enthalten a die rechtlichen Gesichts
punkte, von. denen sich das Landgericht bei Anwendung
der 58 266, 267_ StB. (Untreue und Urkundenfälschung) hat leiten lassen, keinen Recht sfehler. Verfehlt 18 ;t
gie von der Revision geäusserte Meinung, die Auftrag-
geber des Angeklagten seien nicht: geschädigt, soweit
„810 nach de n Ergebnissen der St euerfahndung ohnehin zu
wenig | Steuern bezahlt hätten. Abgesehen davon; dass. = u ‚dieses Vorbringen gegenüber den en, ee ER
neu ist, kann es die Tatsache nicht ausräumen, das
der Ang geklagte Vermögenswerte seiner Auftraggeber 1 ür seine eigenen Zwecke verwendet und. sie ‚hierdurch ge-
schädigt hat. Es war auch nicht, ‚geboten, dass. das Ge
richt dazu Stellung nahn, ‚ob der Angeklagte: die veruntreuten Beträge als. Vergütung, zu beanspruchen hatte oder; 3 dies glaubte; für eine solche Möglichkeit bot der Sa re :rhalt keinerlei Anhaltspunkte , ee =
a) Betrug § 263 stop) liegt - im allen Fällen vor; ı denen sich der Ingeklagte die Blankoscheo ks durch isch über seine wahren Absichten oder durch sonsti- .ge Vorspiegelungen verschafft hat; ein Vermög gensschaden
‚ist den Auftraggebern ‚hier schon durch die Übergabe der Mächeoks an den Angeklagten entstanden,» ‚der zu ihrer ab-. redewid ärigen Verwendung von vornher ein entschlossen War.
Entspre echendes gilt in den. Fall en, in denen der Angeklag-
te durch seine unwahren Behauptungen Barzahlungen der
durch eine. Ta.
mr
Auftraggeber erlangt hat, Hier ist überall auch Tat
einheit, zwischen Betrug u und Untreus ohne Re echtsirrtum angenommen worden; denn wer seinen Treu geber im Rahmen des
Dreuever! ältnisses betrügt, fügt ihm Sadurch zugleic im Sinne des 5 266. st GB pflichtwia rig Nachteil zu:
Ü
Das Landgeri ne ame Betrug : auc ch in’ Fällen anzunehmen, in denen der ! Angeklagte nicht ‚von vornherein. zum Miss sprauch der ihm überlassenen Blankoschecks entschloss en wa r; es sieht dort eine- Behäste ende Vermö-
gensverfü gung. der Auftraggeber darin, da ss ie die unberechtigte Belastung ihrer Bankguthaben mit. den Schec N ‚Summen 8 schehen liessen, Hier ist zu unters cheidens S0- en Bank. Schecks vorlegste
weit, der Angeklag te der bezogen oder vorlegen liess, die abrede widrig aus sgefüllt, 3.180 \ gefälscht ı waren, wird sein: Verhalten zugleich die Vorspiegelung der E ichtheit der Papiere ‚enthalten | haben. Hat die Bank daraufhin die Schecksummen gezahlt und die Scheckaussteller entsprechend belastet,.so sind diese hungshandlung des Ingeklagten ee
zumal sie der Ba
aigt und daher betrogen worden, 5 | scheokrschtlich, gehaftet haben dürften (Art 138 nee) denn § 263 SteB. setzt nicht, voraus, dass der Getäuse chte‘ mit dem Ge schä jdigten personengleich ist (RGSt 226, 228) .. kuch die Bank. | orde se: | wenn ihr die Aussteller hafteten; ihre Fo rderung kanı
In ihren wirtschaftlichen
. kann betrogen
rerte beeinträchtigt gewesen.
sein, ‚wenn damit zu rechnen Ww er, dass die Aus
bestritten | (RG 220 8 227; wel auch BEHSt 4; 92
ir Soweit dagegen die Schecks nicht | Fülıt waren, 1 isst, das Urteil für einen Schaden der Gläu--
bige T ursächliche Täuschungshandlungen des Angeklagten nicht deutlich erkennen. Falls sich solche Hand-Jungen in & der neuen Verhandlung feststellen lassen, sind zwei | Mel ıchker ten denkbar. Es kann sein, dass der Angekl agte die Gläubiger nur ir hat ‚sich V rteile e zu erhalten, die er sich dureo h Untreue schon ae verschafft hatte, ohne die Gläubiger zusätzlich ZU schädigen und sich in weiteren Masse zu bereichern. Es ist ‚aber auch möglich und sogar, naneliegend, dass die Täuschungshandlungen nach seinem Plane zur völligen Durchführung der Untreue erforder- "lich waren. Im ersten Falle würde es an dem. Merkmal des Vermögensschadens fehlen, das zum Wes sen des Betrn-
ges gehört; auch käme der Gesichtspunkt der straflosen
Nachtat in Betracht (RGSt 63, 186, 193). m zweiten. Falle dagegen. wäre Tateinheit zuischen Besmugumäuntzeie
anzunehmen.
Abs 1 8t6B gehalten des ordentlichen. u Abs 2. Nr 1 StGB) und de ee anderers seits im Kon-
kurs bef indet, er scheint. es zweifelhaft, ob der Tatricha nass sgebenden. Zeit-
ter seinen Erwägu ingen t. Das is der zeitpunkt. ies.
punkt zugrunde gelegt |
Urteils; nicht der der Straftat; denn unter den zu be-
rücksi chti igenden wirtschaftlichen Verhältnissen des Täatehen, die für seine Bi-
ters sind die ‚Um stände zu ve
.t, die Geldstrafe au ‚fzubringen, von Bedeu
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sind (Urt.des Senats vom 23. ‚September 1952 °1 StR Im übri gen lassen d ei Str raf faumessungsgrünc nde kei-
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