Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951

BGH Urteil vom 05.07.1951 – 4 StR 511/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

An der neueren Rechtsprechung des Reichs- 2 gerichts zum Begriff der Öffentlichkeit... ., (RGSt 73, 90 ff) wird festgehalten. ing”. % x L , N N } 2 x ‘ A . . . s . . „a

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Gesetzs StGB § 183.

Rechtssatz: An der neueren Rechtsprechung des Reichs- 2

gerichts zum Begriff der Öffentlichkeit... ., (RGSt 73, 90 ff) wird festgehalten. ing”. % x L , N N } 2 x ‘ A

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Aktenzeichen: 4 StR 511/51. ’ nn Urteil vom 5.Juli 1951 . LG Dortmund. j

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dn der Strafsache

gegen den Schlosser Kerı B EEE zu: E: geboren em > 1926 in Tg,

wegen versuchter gewaltsamer Vornchme unsittlicher Handlungen u.a. BER:

het der 4.Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Juli 1951 en der teilgenommen haben:

Senetspräsident Dr.Groß els Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Hörchner, Bundesrichter Dr.Engels, Bundesrichter Dr.ilülle, Bundesrichter Dr.Augustin

als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsret

als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizobersekretiür

als Urkundsbeenter der Geschüftsstelle,

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für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Dortmund vom 9.April 1951 wird cuf seine Kosten verworfen mit der Massgabe, dass der “ngeklagte wegen versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Ziff 1 StGB in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses

verurteilt ist. Von Rechts wegen

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|. Die Verf:hrensrüge ist unbeachtlich, da die in Revision keine Tetsechen angegeben hat, in denen sie einen Verfshrensmengel erblickt (§ 344 Abs 2 Satz 2 Stfo).

- Die Sechrüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben. ı Die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Ziff 1 Satz 1 StGB lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie ist zuch von der Revision nicht beanstandet worden.

Die Anwendung des § 1§ 3 StGB begepmet ebenfrlls keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Dass der Beschwerdeführer durch eine unzlichtige Hendlung ein irgemis gegeben hat, het des Landgericht ohne Rechtsirrtum fesigestellt.

Die Strafkemer hat auch mit rechtlich einwandfreier Begründung dergelert, dass die Tat öffentlich begangen worden ist. Sie het als Tatzeit den 5.Janucer 1951 morgens "gegen 7 Uhr" festgestellt; es war demgem';ss, wie die Strofkcmmer en anderer Stelle des Urteils ausdrücklich erwähnt, noch dunkel. Aber die Dunkelheit kenn, wie der Urteilszusemmenheng eimvendfrei erkennen lässt, keinen solchen Grad gehabt heben, dess das unzüchtige Treiben des Beschwerdeführers etwa nicht für Un-

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beteiligte wehrnehmbrr gewesen ist; das ergibt sich insbesondere dareus, dass die belästigte Freu BB vor der Polizei’ eine genzue Beschreibung der ?erson des ihr bis dahin unbekomnten. Täters geseben und alsdann in den Angeklagten den Täter mit Sicherheit wiedererkcnnt het, sowie aus ihrer vom Lendgericht als glaubwürdig bezeichneten Bekundung, dass der Angekingte am Tetort mit der Hand zuf seinen heraushängenden helbsteifen Geschlechtsteil gezeigt habe; diese genauen Angeben der Frau B wören unmöglich, wenn zur Tetzeit völlige Dunkelheit geherrscht hitte. Dass die let in einer bewohnten Gerend verübt worden ist, folgt insbesondere dareus, dass Frau >® ihrer T#itigkeit als Zeitungsauströgerin nachging; darauf, ob die Gegend des Tatorts dicht oder verhältnismüssig dünn besiedelt ist. komnt es entgegen der «nsicht der Revision nicht entscheidend an, wenn der Tat-

-richter unter den dargelegten Umständen die

Überzeugung gewonnen het, dess das unzlichtige Verhelten des Angeklagten nach den 'srtlichen Verhältnissen "von unbestimmt welchen und von unbestimmt vielen Personen" wehrgenommen werden konute, so begegnet des keinem rechtlichen Bedenken. Von einem Verstoss geren allgemeine Erfahrungssötze kann umseweniger gesprochen werden, als sich nach der Lebenserfahrung um diese Tegeszcit zehlreiche Personen zu ihrer

irbeitsstätte zu begeben pflegen. Zutreffend het des Lendgericht derasuf hingewiesen, dass die unbestimmte Anzohl von Personen, die den Vargang wehrnehmen konnten, nicht unmittelbar zur Stelle zu sein braucht; des entspricht der ncueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senet anschliesst (RGSt 73, 90 ff). Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters wendet, können ihre Ausführungen vom Revisionsgericht nach dem Gesetz nicht beachtet werden,

De auch die Annahme von Teteinheit zwischen dem Verbrechen geren § 176 Abs 1 Ziff 1 StGB und dem Vergehen gegen § 1§ 3 StGB keinem rechtlichen Bedenken begegnet, konnte die Revision, so..eit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, keinen Er-Zolg haten. Es erschien lediglich zngezeigt, die Urteilsformel, wie geschehen, klarzustellen.

Rechtlich zu beanstanden ist dagegen des Urteil im Strefausspruch. Des Lendgericht het eine Strafe von 11 Konrten Zuchthaus c1s engemessen bezeichnet und diese Strafe in eine Gefönmisstrafe von 1 Jahr 3 Noncten umgewandelt. Des entspricht nicht dem im § 21 StGB vorzeschriebenen Umwvendlungsmaßsteb. Da die Strefkammer in erster Reihe eine Zucht-

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hausstrafe von 11 Monaten für angemessen gehalten het, ergibt sich bei der Umrechnung gemtss

§ 21 StGB eine Strefe von mehr als einem Jahr drei Monaten Gefängnis; im Hinblick zuf das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs 2 StEFO) hat es jedoch bei den Strafaurspruch des erkennenden Teils des engefochtenen Urteils zu verbleiben.

Dr.Groß Dr.Hörchner Engels Dr.Hülle Dr .Augustin ’ + [3

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