Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Urteil vom 10.04.1953 – 2 StR 850/52

2. Strafsenat

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2301 076

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Monteur Otto J Em zus TEE; geboren am (GER 1902 ir rap xr. TeED- PER EB.

wegen Verleitung zur Unzucht

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb

Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. air als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter urra: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 3. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache. wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen versuchter Verleitung eines Kindes zur Vornahme unzüchtiger Handlungen in Tateinheit mit Erregung Öffentlichen Ergärnisses verurteilt worden. Die Revision hat, soweit sie sich auf die Verletzung des sachlichen Rechts stützt, Erfolg.

“ Nach den:Feststellungen ist der Angeklagte der

11-jährigen Annemarie CB nit entplößtem Geschlechtsteil gegenübergetreten. Er wollte sie veranlassen, sei-

nen entblößteh Geschlechtsteil geflissentlich anzu-

schauen. Das Kind schaute jedoch, da es sich bei die-

sem Anblick schämte, sofort zur Erde; als ein Traktor, der sich auf Uer Straße näherte, hörbar wurde, zog der Angeklagte seine Hose hoch und ging weg.

»

Die Annahme. eines versuchten Verbrechens im Sinne

‚der §§ 176, Abs 1 Nr 3, 43 StGB gibt zu keinen recht-

lichen Bedenken Anlaß. Entgegen der Meinung der Revision kann den Urteilsfeststellungen entnommen werden,

“ daß der Angeklagte in geschlechtlicher Absicht handel-

te und sich nicht darauf beschränkte, eine unzüchtige Handlung zu Angesicht des Kindes vorzunehmen, sondern daß er das Kind dazu veranlassen wollte, auch selbst

eine unzüchtige Handlung vorzunehmen, nämlich geflissentlich und nicht bloß arglos oder flüchtig den un-

züchtigen Vorgang zu betrachten.

Dagegen hält die Annahme eines Vergehens nach § 1§ 3 StGB der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe öffentlich ein Ärgernis gegeben, da die Handlung sich öffentlich, nämlich auf einer öffentlichen Straße abgespielt habe. Diese Begründung ist tatsächlich unzulänglich und rechtlich fehlerhaft. Über die Örtlichkeit ist lediglich festgestellt, daß die Straße außerhalb des Stadtgebietes von Rheinbach verlief. Rechtlich genügt es gerade nicht, daß die Handlung an irgendeinem öffentlichen Ort, etwa auf einer öffentlichen Straße, sich zuträgt. Voraussetzung ist vielmehr, daß nach den örtlichen Verhältnissen eine unbestimmte Vielheit von Personen :die Handlung wahrnehmen könnte; über Einzelumstände der Örtlichkeit, der Sichtverhältnisse, des Verkehrs von Menschen ergibt das Urteil jedoch nichts näheres. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird bei § 1§ 3 StGB an der Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Begriffe der Öffentlichkeit (R6St 73, S.90) festgehalten (vgl z.B. Urteil vom

5. Juli 1951 -— 4 StR 511/51-). Auch der Senät hat wiederholt und erst neuerdings im Urteil vom 27. März 1953 - 2 StR -182/52 - in diesem Sinne erkannt. Auch gehört zum Vorsatz bei § 1§ 3 StGB das Bewußtsein, in diesem Sinne öffentlich ein Ärgernis zu geben. Auch hierüber sind im Urteil keine Feststellungen getroffen, onwohl gerade in Fällen, wo der Täter an verhältnismäßig verkehrsarmen Orten überraschend und unmittelbar einer bestimmten Person in unzüchtiger Weise entgegentritt, besonderer Anlaß besteht, die Frage des Bewußtseins der Öffentlichkeit der Vornahme de» Ärgernis erregenden Handlung mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.

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Da das Vergehen im Sinne des § 1§ 3 StGB in Tateinheit zu dem versuchten Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB steht, unterliegt das Urteil im ßanzen der Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstang zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Dr. Moericke . Werner Dr. Iudwig Dr. Ortlieb Dr. Arndt

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