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BGH Entscheidung vom 16.06.1954 – 4 StR 40/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2524 019

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maschinenschlosser Willi K EEE zus Do bei MED i. Ve, geboren m. AD ED in ne i- Ve. ,

wegen versuchter Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 19. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

in

gründe: Der Angeklagte ist wegen zwei versuchter Verbrechen nach § 176 Abs i Nr 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 1§ 3 StGB und wegen eines weiteren Vergehens gegen § 1§ 3 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensgrundsätzen und des sachlichen Strafrechts. Sie hat im Ergebnis Erfolg.

I.

Die Revisionsangriffe gegen die Verurteilung aus § 176 Abs 1 Nr 3 StGB gehen fehl.

Im Dezember 1952 oder Januar 1953 sprach der Angeklagte die 8 Jahre alte Ilse BEEMB an, die in der Nähe ihrer elterlichen Wohnung neben dem Fabrikgelände der Firma Ba ui in N@MB spielte, bei der er arbeitete. Er hatte seine Hose vorn aufgeknöpft und hielt seinen Geschlechtsteil in der Hand. Dabei sagte er, um das Mädchen aufmerksam zu machen: "Es ist warm". Als Ilse "ihn so sah", lief sie weg, weil sie dies nicht.gern sehen mochte. An einem anderen Tage zeigte er sich dem Kinde in der gleichen Weise an einem dort gelegenen Feuerlöschteich. Er stand auf der gegenüberliegenden Seite des Teichs, hatte seine Hose geöffnet und zeigte sein Glied so, daß Ilse gezwungen war, es zu sehen. Sie lief auch diesmal weg, ihren Spielgefährten nach, die sich erst unmittelbar vor diesem Vorfall entfernt hatten. Sie sagte dem siebenjährigen Peter CB sogleich ins Ohr, der Mann habe ihr seinen "Pillermann"!" gezeigt. Das Landgericht hat in dem wiederholten schamverletzenden Verhalten des Angeklagten mit Recht Versuche erblickt, das Mädchen zur Vornahme unzüchtiger Handlungen, nämlich zur "geflissentlichen Betrachtung" seines entblößten

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Gliedes zu verleiten. Nach den Urteilsefeststellungen handelte er in wollüstiger Absicht, er wußte auch, daß Ilse noch nicht 14 Jahre alt war.

Der Beschwerdeführer bestreitet, der Täter zu sein. Er wendet sich indes vergeblich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, Die Darlegungen des Urteils über die Glaubwürdigkeit des Stiefvaters des verletzten Kindes - TED -, der den Angeklagten häufig in der Nähe seiner Wohnung gesehen haben will, enthalten keinen Widerspruch. Die Tatsache, daß TEE nicht sofort Stra?- anzeige erstattet hat, weil ihm in dem früheren Strafverfahren gegen KIEW "nicht geglaubt" worden war, nötigte nicht dazu, diesen Zeugen für unglaubwürdig zu erachten. Ki» ist nicht infolge Unglaubwürdigkeit des Zeugen TED, sondern nur deshalb freigesprochen worden, weil dieser sich geirrt haben könnte. Einen ähnlichen Irrtum des TB hat der Tatrichter im vorliegenden Fall mit rechtlich unangreifbarer Begründung, besonders unter Berücksichtigung der gleichartigen Bekundungen der Frau COEEEEEB ausgeschlossen.

Auch die Wahrunterstellung, daß der Angeklagte im Herbst 1952 und im Frühjahr 1953 seinen Arbeitsplatz "nicht häufig verlassen! hat, steht mit den Beweisannahmen des Landgerichts nicht in Widerspruch. Das Urteil begründet diese vielmehr rechtsbedenkenfrei: Die Mittagspause könne der Angeklagte auf jeden Fall in der Nähe der Wohnungen We und CD verbracht haben, weil sie in unmittelbarer Nähe des Fabrikgeländes liegen; nach seiner Einlassung habe er ab und zu auch’ ein paar Arbeitsstunden versäumt, er habe im Akkord gearbeitet, so daß sein Fehlen wenig auffiel; es sei daher nicht ausgeschlossen, daß er sich auch noch zu anderer Zeit als in der Mittagspause bei diesen Wohnungen aufgehalten hab®'

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Die Glaubwürdigkeit des verletzten Kindes hat der Tatrichter auf Grund seines persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung und der Bekundungen des Mädchens geprüft. Auf Grund des Inhalts der Strafakten gegen KI@@W® hat er sich davon überzeugt, daß jede Beeinflussung der kindlichen Phantasie durch frühere geschlechtliche Erlebnisse und ebenso eine Verfälschung des Erinnerungsbildes des Mädchens infolge ungeschickter Befragung durch seine Eltern ausgeschlossen seien. Er hat die Bekundungen im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung miteinander verglichen und den persönlichen Eindruck der Kriminalbeamtin bei der polizeilichen Vernehmung des Kindes sowie die Aussage des Peter CB über die Kitteilung Ilses sogleich nach Begehung der Tat rechtsbedenkenfrei verwertet,

Eine Verletzung des Grundsatzes: "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe auch manchmal mit den Kindern gespielt, um sich ihnen zu nähern, läßt den Schluß auf einen Gesamtvorsatz bei Vornahme der verschiedenen unzüchtigen Handlungen nicht zu. Diese Tatsache würde nur beweisen, daß der Beschwerdeführer sich schon längere Zeit mit unzüchtigen Absichten getragen hat. Ein Handeln aus einem immer gleich starken Trieb begründet noch keinen Fortsetzungszusammenhang (RGSt 75, 209). Auch der von der Revision erwähnte Vorsatz, sich den Kindern bei jeder passenden Gelegenheit in unsittlicher Weise zu zeigen, entspricht richt den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Fortsetzungstat (vgl BGHSt 1, 313, 315; 1 StR 194/53 vom 5. Mai | 1953 bei IM Nr 26 zu § 73 StGB). Dazu wäre, da es sich um die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter handelte, mindestens erforderlich gewesen, daß der Angeklagte von vornherein

beabsichtigte, ein bestimmtes Kind wiederholt zur Vornahme unzüchtiger Handlungen zu verleiten, Dafür bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Ersichtlich hat sich der Beschwerdeführer nur deshalb jedesmal gerade der Ilse BEE zgenähert, weil diese zufällig allein war. Der Schuldspruch wegen mehrerer selbständiger Unzuchtsverbrechen ist mithin rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses bestehen jedoch durchgreifende rechtliche Bedenken, weil das Merkmal der Öffentlichkeit nach der äußeren und inneren Tatseite nicht ausreichend festgestellt ist. Das Landgericht hat nur allgemein unter Verweisung auf die Entscheidung in RGSt 75, 90 hervorgehoben, der Angeklagte habe die unzüchtigen Handlungen "an einer Stelle vorgenommen, an der sie von unbestimmt vielen und unbestimmt welchen Personen jederzeit wahrgenommen werden können", Der Begriff der Öffentlichkeit ist an sich nicht verkannt (BGH 4 StR 511/51 - JZ 1951, 600). Die Sachverhaltsschilderung bietet jedoch für diese Beurteilung keine ausreichende tatsächliche Grundlage. Der Angeklagte entblößte sich vor dem Mädchen, als er mit ihm allein war; die Spielkameraden waren vorher weggelaufen. Der Tatort befand sich beim ersteinmal in der Nähe der etwas abseits vom Wohnhaus gelegenen Stallung der Familie WB. Ob hier ein Weg vorbeiführt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vom benachbarten’ Fabrikgelände aus kann der Platz offenbar nicht eingesehen werden, weil das Wohnhaus hinter einen hohen, langgestreckten Wall liegt» Es läßt sich daher nicht ausschließen, daß nur die Bewohner dieses Hauses, also ein eng begrenzter Personenkreis, Zutritt zu den Tatort hatten oder vom Hause aus wahrnehmen konnten, was dort geschah. Im zweiten Fall spielte sich der Vorgang

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an dem in der Nähe der elterlichen \iohnung des Kindes gelegenen Feuerlöschteich ab. Jede weitere Angabe über die Örtlichkeit fehlt. Auch ist im Urteil nicht dargelegt, ob der Angeklagte damit gerechnet hat, daß seine Handlungen von einer unbestimmten Anzahl nicht durch persönliche Beziehungen zusammengehaltener Personen bemerkt werden könnten. Die unbestimmte Angabe, der Angeklagte sei sich der "Umstände" bewußt gewesen, genügt zur Feststellung des Vorsatzes .(oder bedingten Vorsatzes) hinsichtlich des Erfordernisses der Öffentlichkeit nicht.

Da die Vergehen gegen § 1§ 3 StGB mit den versuchten Unzuchtsverbrechen in Tateinheit stehen würden, muß der Schuldspruch insoweit im ganzen aufgehoben werden.

II.

Auch die Verurteilung wegen eines weiteren Vergehens gegen § 1§ 3 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Der äußere Tatbestand ist allerdings ausreichend festgestellt. Der Angeklagte begab sich am 22. Januar 1953 vormittags in die Volksschule in NW "in der Absicht, sich Kindern unsittlich zu zeigen", Die 14 Jahre alte Schülerin E@EEED- PAD, die gerade eine Freistunde hatte und sich allein in einem Klassenzimmer im ersten Stock aufhielt, hatte den Angeklagten vom Fenster aus beobachtet, als er die Schule betrat. In der Befürchtung, er werde sich an der im Flur hängenden Kleidung der Schulkinder vergreifen, trat sie auf den Gang hinaus und schaute über das Treppengeländer zum Angeklagten hinunter. Als dieser das Mädchen bemerkte, drehte er sich zu ihm hin, schlug den Mantel zurück, knöpfte seine Hose auf und nahm seinen Geschlechtsteil in die Hand. Voller Schrecken lief die Schülerin in das Klassenzimmer zurück.

Das Vorbringen der Revision richtet sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die weder Denkfehler noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung aufweist, Der Beschwerdeführer will die Schule nur betreten haben, un Schüler festzustellen, die ihn vorher mit Steinen beworfen hatten. Dies hat er allerdings auch dem Schulwart HB argegeben, der ihn nach dem Eintritt in die Schule nach seinen Begehren gefragt hatte. Den Rat Hi. in der Pause wiederzukommen, wenn alle Kinder auf dem Hofe versammelt seien, befolgte er aber nicht. Vielmehr war er noch im Schulgebäude verblieben, als der Schulwart wieder seiner Arbeit nachgegangen war. Ein solches Verhalten eines Exhibitionisten widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung keineswegs, wie die Revision meint. Mit einem Lehrer hat der Angeklagte in diesem Falle nicht gesprochen. Hier liegt offenbar eine Verwechslung mit dem späteren Vorfall vom 9. März 1953 vor, als der Angeklagte wiederum im Schulgebäude betroffen wurde, Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die Begründung, die der Angeklagte im ersten Fall für den Besuch der Schule angegeben hat, als Schutzbehauptung angesehen, weil er die Jungen, die ihn angeblich mit Steinen beworfen haben, auf seinem Fahrrad leicht hätte einholen und stellen können. Der Vornahme einer Ortsbesichtigung bedurfte es zu dieser Feststellung nicht. Ob die Örtlichkeit, an der sich dieser Vorfall abgespielt haben soll, durch Vorhaltungen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen.

Zu Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die Verwertung der Aussage der Schülerin EEp-PeD. Ob die Verteidigung in der Hauptverhandlung geltend gemacht hat, daß äicse Zeugin vermindert zurechnungsfähig sei, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist

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in dieser Hinsicht kein Beweisamtrag gestellt worden. Ob das Ergebnis der Hauptverhandlung im Urteil richtig wiedergegeben ist, karn das Revisionsgericht nicht prüfen. Der Tatrichter hat die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin einleuchtend dargelegt. Auf Grund der Aussage des Lehrers des Kädchens hat er sich davon überzeugt, daß kein Anlaß vorliegt, der Jugendlichen nicht zu glauben. Die Gründe, die den Rektor der Schule und den Schulwart zunächst von der Erstattung einer Anzeige abhielten, lagen nicht in der Person der Schülerin, sondern in der Ungeheuerlichkeit des von ihr gemeldeten Vorfalls, die an ihrer Schilderung zweifeln ließ. Erst das Vorkommnis vom 9. März 1953, bei dem der Angeklagte in derselben Schule mit unter dem Mantel weit geöffneter Hose und völlig entblößtem Unterleib betroffen wurde, räumte alle Bedenken hinweg.

Auch das Landgericht hat diesem Ereignis mit Recht ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Den vom Angeklagten angegebenen Gründen für seinen wiederholten Besuch dieser Schule und den verräterischen Aufzug, in dem ihn der schnell her-

beigeholte Polizeibeamte bei der körperlichen Durchsuchung antraf, hat es auf Grund der Bekundungen der hierüber vernonmenen .Zeugen mit rechtlich unangreifbaren Darlegungen jeden | Glauben versagt.

Die Feststellungen über den Tathergang sind entgegen den Revisionsausführungen denkgesetzlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beweisannahme des Tatrichters, daß der Angeklagte sich zu dem Mädchen hindrehte, als er es "wahrgenommen" hatte, steht nicht damit in Widerspruch, daß die Schülerin nicht genau sagen konnte, ob der Angeklagte zu ihr "hingesehen habe; denn die letzte Bekundung bezog sich auf die Zeit nach der Hinwendung des Angeklagten zu ihr, als er schon

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seinen Mantel zurückgeschlagen, seine Hose aufgeknöpft und sein Glied in der Hand hatte. Der Grundsatz; "Im Zweifel zu. gunsten des Angeklagten" ist auch in diesem Falle nicht ver. letzt, weil sich die Überzeugung des Tatrichters von der Schuld des Angeklagten aus dem Urteil mit Sicherheit ergibt,

Das Landgericht hat hier auch rechtsbedenkenfrei festgestellt, daß der Angeklagte die unzüchtige Handlung öffentlich vorgenommen hat, weil im Hausflur der Schule jederzeit Kinder, Lehrer und andere Personen hinzukommen konnten. Die Öffentlichkeit des Tatorts ist zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 1§ 3 StGB nicht erforderlich (RGSt 73, 90; HRR 1939, 1380; 1940, 641). Dagegen läßt das Urteil jegliche Feststellungen darüber vermissen, ob der Angeklagte wenigstens damit gerechnet und es gebilligt hat, daß unbestimmt welche und unbestimmt viele Personen hinzutreten und seine Entblößung wahrnehmen könnten, Die Tat geschah in dem - bis auf die Anwesenheit der Schülerin EMD-PED - menschenleeren Flur während des Schulunterrichts, also zu einer Zeit, in der Kinder und Lehrer sich in den Klassenzimmern aufhalten und ebenso wie sonstige Personen nur ausnahmsweise den Hausgang betreten. Die innere Tatseite bedarf daher noch näherer Darlegungen.

Der Tatrichter hat es ferner unterlassen, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) zu prüfen. Die Erregung Öffentlichen Ärgernisses kann auch in Tateinheit mit. tätlicher Beleidigung begangen sein.

Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im vollen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Falls sich bei der neuen Verhandlung im Falle EUED-PEB Mängel am inneren Tathestand des § 1§ 3 StGB ergeben sollten und eine Bestrafung wegen B®e-

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leidigung nur am Fehlen eines rechtswirksamen Strafantrags scheitern sollte, müßte das Verfahren nach § 260 Abs 3 StPO eingestellt werden, sofern die Nachholung eines wirksamen Strafantrags nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann (BGHSt 1. 231, 235).

Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert