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BGH Entscheidung vom 08.01.1953 – 4 StR 709/52

4. Strafsenat

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Im Namen des vo ıikes

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In der Strafsache

gegen

den Bäcker, z.Zt. Heizer, Alfred J EB aus MORE: geboren am EEE 1904 in TEE /Schlesien,

2.2t. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 8. Januar 1953 in der Sitzung vom 9. Jamuar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt EM in der Verhandlung, Bundesanwalt EB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter. der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 6. ktober 1952, soweit der Angeklagte wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit öffentlicher Beleidigung verurteilt worden ist, einschliesslich der Aussprüche über die Gesamtstrafe und die Bekanntmachungsbefugnis samt den zugrunde!liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, däs auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

‚Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde, wegen -versuchter Unzucht mit einem Kinde und wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit öffentlicher Beleidigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden; der beleidigten Frau Kb ist zugleich die Bekanntmachungsbefugnis zugesprochen. Die Sachbeschwerde des- Angeklagten hat teilweise Erfolg.

Soweit, ‚Verurteilung wegen vollendeter und wegen versuchter Unzucht. mit, Kindern erfolgt ist, hat der Angeklagte die Revision wirksam auf das Strafmass beschränkt. Die Strafzumessungserwägungen halten sich indessen von Rechtsirrtum frei. Dass der Angeklagte ein -Geständnis abgelegt hat und dass er Reue und Einsicht zeigt, ist strafmindernd berücksichtigt worden. Mildernde Umstände sind ihm zugebilligt. Dass bei den Kindern kein Schaden angerichtet worden ist, wie die Revision behauptet, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Welche Strafe zur Erreichung des Abschreckungszweckes erforderlich ist, vermag nur der Tatrichter auf Grund der unmittelbaren Eindrücke der Hauptverhandlung zu ermessen. Die Revision ist ‚daher insoweit unbegründet.

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Im übrigen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. >

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Den Feststellungen, auf die der Schuldspruch wegen Erregung öffentlichen Ärgemisses und öffentlicher Beleidigung gestützt wird, kann das Merkmal der Öffentlichkeit nicht rechtsirrtumsfrei entnommen werden.

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Der Angeklagte hat sich am 23. Juli 1952 gegen

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'Geschlechtsteil vor der Frau zur Schau zu stellen.

. wahrgenommen werden können. Hiernach hält die Strafkan-

"Jung an einem öffentlichen Orte vorgenommen worden ist.

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“ eine Wahrnehmung. seiner Handlung durch diese zu verhin-

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23 Uhr, anscheinend in Soest, auf dem Opmünderweg mit entblösstem Geschlechtsteii der allein auf dem Heimweg befindlichen 70-jährigen Frau KB gezeigt, die er vorher überholt und angesprochen hatte. Er stand dabei etwas. abseits vom Gehwege auf dem Vorplatz eines Grundstücks im-Lichtscheine einer Laterne .und hatte sein Gesicht und seine. Vorderseite der Frau voll ‚zugewandt. Die Strafkammer: hat die Überzeugung erlangt, dass das Verhalten des Angeklagten nicht unabsichtlich war, sondern dass es ihm bewusst darauf angekommen ist, seinen

Diese Handlung sieht das Gericht deshalb als öffentlich vorgenommen, an, weil sie auf einer Strasse begangen worden sei, wa sie von unbestimmt vielen Personen habe

mer es möglicherweise für ausreichend, dass die Hand-

Darauf kommt es indessen nicht an.

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. Für den fatbestand des § 1§ 3 StGB ist vielmehr erforderlich,, dass eine unbestimmte Vielheit von Personen nach den örtlichen Verhältnissen zur Zeit der Tat zur Stelle sein könnte, ohne dass der Täter in der lage wäre,

dern (RGSt 73, 94; BGH 4 StR 511/51 vom 5.7.1951). Handlungen, die zur Nachtzeit auf einem stillen Wege vorgenommen werden, sind in diesem Sinne "nicht ohne weiteres öffentlich; es kommt vielmehr auf ‘die besonderen Umstände des Falles an, die bisher nicht ersichtlich sind.

kuch der Vorsatz des Angeklagten mıss das in diesem ‚Sinne verstandene Merkmal der Öffentlichkeit umfassen. Nach den

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Feststellungen kam es ihm anscheinend darauf an,

sich eben der Frau, die er angesprochen und überholt hatte, in schamverletzender Weise zu zeigen. Rechnete er damit, dass er unter den besonderen Verhältnissen der Nachtzeit und der Örtlichkeit eine Wahrnehmung seiner Handlung durch etwa des Weges kommende “. äritte Personen werde verhüten können und wollte er u eine Wahrnehmung durch dritte Personen verhüten, so

hat er das Ärgernis nicht öffentlich geben wollen; sein Angriff richtete sich dann nicht gegen das. sittliche Empfinden der Allgemeinheit, sondern nur gegen die betroffene Frau. j

Für den Tatbestand der Beleidigung ist das Nerkmal der Öffentlichkeit noch enger zu fassen. Entsprechend dem Gesetzeszweck ist hier nämlich im Gegensatz zu § 1§ 3 StGB weiter erforderlich, dass unbeteiligte Dritte, die den Vorgang hätten wahrnehmen können, auch tatsächlich anwesend waren, und dass der Angeklagte das gewusst oder wenigstens hiermit gerechnet hat (RG DR 1941, 1838 Nr 3). Darüber sagt das angefochtene Urteil nichts aus. 3

Der Ausspruch der Bekanntmachungsbefugnis ist überdies insoweit fehlerhaft, als sie nicht auf den:

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