Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 11.10.1951 – 4 StR 350/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Witwe Caroline N ED :eı. ED aus HE , geboren an EEE 1559 in
Hm, wegen Abtreibung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1951, an der teilgenommen
haben;
Senatspräsident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter@iiuip als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund von 25. Januar 1951 dahin geändert, dass im Urteilssatz die Worte:
Von der neuen Gesamtstrafe sind ein Jahr und zwei Monate:: zu vollstrecken
wegfallen, Die Angeklagte hat die Kosten der Devision zu
tragen. Von Rechts wegen
Die Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 14. Februar 1950 wegen versuchter Abtreibung in vier Fällen und einer vollendeten Abtreibung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. verurteilt worden. Drei Abtreibuungen varen im Sommer 1949, eine weitere im Oktober 1949 versucht, die vollendete Abtreibung am 15. September 1949 begangen worden. Das Landgericht hatte die Gesamtstrafe aus fünf Einzelstrafen von 3, 3, 3, 3 und 5 Monaten Gefüngnis gebildet.
Durch das angefochtene Urteil wurde die Angeklagte wegen eines weiteren, im Jahre 1946 an der Haustochter Irmgard VD besangenen Verbrechens der Abtreibung unter Annahme eines minderschveren Falles zu einer Gefängnisstrafe von vier .„onaten verurteilt. Das Landgericht bildete gleichzeitig aus den im Urteile vom 14. Februar 1950 verhängten zinzelstrafen und der neu erkannten Strafe eine Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis und ordnete an, dass hiervon ein Jahr und zwei Monate zu vollstrecken seien.
Die in zulässiger Weise auf diese Anordnung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat üurfolg.
Zur Begründung seiner auf § 4 Abs 3 StfC gestützten Intscheidung\führt das Landgericht aus: Dem Sinne der Amnestie und Yaer Billigkeit entspreche es, dass alle Einzelstrafen aus der neuen Gesamtstrafe herausge-
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löst würden, die für die vor dem 15. September 1949 begangenen Taten festgesetzt worden seien, Für die vier
vor diesem Tage verübten Straftaten sei eine Gesamtstrafe von zehn Monaten anzunehmen. Auf diesen Teil der Gesamtstrafe sei § 4 Abs 3 StFG anzuwenden und deshalb anzuordnen, dass von der neuen Gesamtstrafe 1 Jehr und
2 Monate zu vollstrecken seien. jr
Vom Boden der Rechtsauffassung des aus müsste indessen die Anordnung schon gehoben werden, weil es dem erkennenden der Zuständigkeit zur Entscheidung über
Landgerichts deshalb auf-Gerichte an die Vollstreckung
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neue Verbrechen begangen; somit war bedingter Straf-
der Strafe fehlt. Hierzu wäre gemäss § 458 St?O die T Strafkammer im Beschlussverfahren berufen. E N
Die Auffassung des Landgerichts trifft aber auch ? sachlich nicht zu, da § 4 Abs 3 StFG auf den vorliegenden Sachverhalt nach der ständigen lechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Anwendung findet. Die Angeklagte hat am 15. September und im Oktober 1949
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erlass für die vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten, für die das Landgericht eine Gesamtstrafe von 10 ,Monaten Gefängnis angenomten hat, verwirkt ($$ u 4 Abs 1 und 45 2 StTG.BGH Urteil vom 5. April 1951 By - 3 StR 65/51 -, vom 19. April 1951.- 4 StR 63/50 = NIW 1951 S 533 Nr 24, vom 19. Juni 1951 - 1 StR 228/51 -, vom 10. Mai 1951 - 4 StR 280/51 -, vom 5. Juli 1951
- 3.5tR 79/51 NJW.1951 S 728 Nr 29 und vom 10. August | 1951 - 4 StR 18/51 -). 5
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Das Landgericht hat hiernach der Angeklagten zu Unrecht für die vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten bedingten Straferlass bewilligt. Die Anordnung der abgekürzten Strafvollstreckung muss deshalb wegfallen, die neu gebildete Gesamtstrafe ist vielmehr
unbeschränkt vollstreckbar. Die Kostenfolge beruht auf § 465 StPO.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-
bundesanwalts.
Groß Krumme Dr. Hörchner Dr. Hülle Dr. Augustin
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