Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 14.01.1955 – 2 StR 323/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Das Gericht hat die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen, auch wenn es möglich ist, dass die Strafvollstreckungsbehörde die Voraussetzungen des bedingten Straferlasses nach § 2 Abs 2 deß Geßetzes zur Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 bejaht,
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RechtsSatz: Das Gericht hat die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen, auch wenn es möglich ist, dass die Strafvollstreckungsbehörde die Voraussetzungen des bedingten Straferlasses nach § 2 Abs 2 deß Geßetzes zur Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 bejaht,
Aktenzeichen: 2'StR 323/54 Urteil des BGH vom 14. Januar 1955 16 Trier
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Autovermieter Peter ME aus m MW 2 Re 1505 1. Hei Kreis Be "
wegen Erpres3ung
hat der 2, Strafsenat des BundeSgerichtShofs in der Sitzung vom 14. Januar 1955, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.Moericke als Vorsitzender,
BundeSrichter Dr,Dotterweich Bundesrichter Dr.Arndt Bundesrichter Dr,Schalscha Bundesrichter Dr,Menges
als beisitzende Richter,
OberregierungsSrat Dr. Kemmmiiike als Vertreter der Bundesanwaltschaft,.
Justizangestellter WeiNEEr als UrkundSbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 24, März 1954 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwieSen,
Im übrigen wird die Revision verworfer,
Von Rechts wegen
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Die Gebrüder Wilhelm, Nikolaus und Theodor Wein unterhieiten in Dun, einen Omnibusbetrieb und ein Autovermietungsgeschäft, Sie hatten seinen Omnibus und einen Mer-- cedes-Personenkraftivagen. Im Dezember 1945 ordnete der Re-- gierungspräsiient in Trier di.e Anmeldung sämtlicher Kraft-- fahrzeuge an; im Falle der Zuwidlerhandlung; sollte die Be: schlegnahme des betreffenden Fahrzeuges verwirkt sein. Die Gebrüder WeoB meldeten ihre Fahrzeuge nicht an. Im Februar 1946 erschien der Anzekia;te, der damals Gendarmerie-: meister war, bei Wilhelm und Nikolaus Wei un? verlangte unter Hinweis auf die Foigen der Nichtanmeldung, dass sie ihm den Personenkraftwegen verkauften, „ofür er ihnen helfen wollte, den Omnibus zu behalten. Als sie sich weigerten. hielt er ihnen vor, dass sie elle in der Partei gewesen seien und ihr Bruder Theodor els rüherer Ortsgrup, enlejter sich in Internierungshaft befinde; er wies sie ferner dar.- zuf hin, dass "sie nirgends hinzugehen bräuchten, da sie 5; doch keinen Anklang ?änlen", und gab ihnen eine Beienkzeit
: von 24 Stunden. Falis sie ihm den Wegen dann nicht verkauf.-
ten, würden er und der Omnibus beschl.snahmt werden. Als bei seinem nächsten Besuch Nikolaus Vi EEE v;ieder einen. Verkauf ablehnte, hieit der Ange:lagte ihm in erregter VWeise abermals Jie Parteizugchöri.;keit und üle ZAwecklosi.gkeit eines “iderspruchs vor und erklärte, "wenn er heute nicht den PKW bekomme, dann „ürden morgen sowohl. dieser PRW als auch der Omnibus beschlegnskmt". Darıuf verkauften Niko! Luus und Wilhelm Ws inm ien Wagen, für den sie zunächst 2.500,-- RM 2Zorderten, um 1.500,-- RM. Den Wagen fährt, der .
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An,serlagte heute noch in seinen Autovermietungsgeschäft:
Die Stirafkammer hat lien Anschlasten .egen Eryressung zu siner Geläönsnisstrufe von ucht Mon..ten verurteilt.
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Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts, Sie hat nur zum Teil Erfolg.
Eine Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 scheidet aus, da die Straffreiheitsgrenze des § 2 überschritten ist und eine Straftat aus Not nach § 3 nicht vorliegt. Der Angeklagte war nicht in wirtschaftlicher Bedrängnis. Zwar hat er den erlangten Kraftwagen auch für Dienstfahrten benutzt und anderen Behörden für Fahrten zur Verfügung gestellt. Er handelte aber nicht, um diesem öffentlichen Bedürfnis, einen Kraftwagen für Dienstzwecke für sich und andere Dienststellen zur Verfügung zu haben, abzuhelfen; er wollte vielmehr den damals wertvollen Wagen in eigennütziger Absicht für sich zu Eigentum erlangen:
Das Verfahren ist auch nicht auf Grund des § 2 Abs 2, § 3 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 einzustellen. Nach § 2 Abs 2 werden Gefängnisstrafen bis zu 1 Jahr, "auf die rechtskräftig er", . ; kannt worden ist oder künftig erkannt wird", erlassen unter der Bedingung, dass der Täter nicht binnen eines Zeitraumes von 3 Jahren seit dem 15. September 1949 ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen verübt, und nicht aus Grausamkeit, aus ehrloser Gesinnung oder aus Gewinnsucht gehandelt hat. Die Vorschrift bringt hiernach kein Verfahrens-, sondern ein Voilstreckungshindernis. Sie setzt ein rechtskräftiges Urteil voraus. Die Prüfung, 00 die Bedingungen erfüllt sind, und damit die Strafe kraft Gesetzes erlassen ist, obliegt daher nicht dem erkennenden Gericht, sondern der Strafvollstreckungsbehörde und unter Umständen dem zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung nach §§ 458 ff StPO berurfenen
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Gericht. Das erkennende Gericht hat demnach Seine EntScheidung zu treffen ohne Rücksicht auf die Möglichkeit eines bedingten Straferlasses, Sie hindert nicht den Ausspruch über Schuld und Strafe (R6St 75. 371; BGH 1 StR 228751
vom 19, Juni 1951, J2 51, 569; 4 StR 385/53 vom 29,
Oktober 1953). Es ist dabei ohne Bedeutung, dass bei Urteilsfällung bereits die dreijährige Frist seit 15. September 1949 verstrichen war,
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Die Verurteilung des Angeklagten zeigt keinen RechtS- fehler. Die Strafkammer hat die äussere und die innere TatSeite einer Erpressung zutreffend bejaht. Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.
Bedenken bestehen jedoch dagegen, dass die Strafkammer die Prage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht zeprüft hat. Sie hat davon abgesehen, da Sie die Voraussetzungen des bedingten Straferlasses nach § 2 Abs 2 des Gesetzes über Gewährung von Straffreiheit von 1949 für gegeben hält und diese Bestimmung "alk die umfasSendere MaSsS- nahme dem § 23 StGB vorgeht". Dem ist nicht beizutreten,
Wie bereits ausgeführt, hat die Strafvollstreckungsbehörnu u de: oder das zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung berufene Gericht zu bestimmen, ob die VorausSetgungen eines bedingten Straferlasses vorliegen | und daher die Strafe erlassen ist. Das erkennende Gericht . ‘ hat sich einer Entscheidung darüber zu enthalten, da ihm i die Zuständigkeit hierzu fehlt. ES muS8 bei der Urteilsfällung die Möglichkeit des bedingten Straferlasses ausser acht lassen; demzufolge darf es auch nicht davon abSehen, 1; die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen, und muss die Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn Sie die Voraussetzungen hierfür bejaht. Sr
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Der Einwand, es Sei dies unzweckmässig, da eine Straf. aussetzung zur Bewährung bei Erlass der Strafe nach § 2 Abs 2 des StrF&G 1949 hinfällig Sei, greift nicht durch, Zweckmässigkeitserwägungen können die Zuständigkeitsab-. grenzungen, die Sich aus dem Wesen der Sache ergeben und aus dem Gesetz zu entnehmen sind, nicht entkräften, Es ist ein Unterschied, ob daS erkennende Gericht eine ° Entscheidung zu treffen hat, die mit dem gegen das Urteil gegebenen Rechtsmittel angreifbar ist, oder ob die VollstreckungSbehörde entscheidet und das weitere Verfahren sich nach den §§ 458 ff, 462 StPO richtet (BGH 1 StR 228/51). Zwar wird auch die Strafkammer, die den Angeklagten verurteilt hat, bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu prüfen haben, ob die Strafe nach § 2 Abs 2 StrFG 1949 eriassen ist, Gegen ihre Entscheidung ist jedoch Sofortige Beschwerde möglich, die daS Oberlande®:. gericht zu bescheiden hat. Wollte man der Auffassung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil folgen, würde die Entscheidung des Oberlandesgerichts vorweggenommen und ihm Seine Zuständigkeit entzogen, Dies ist nicht zulässig,
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Der Angeklagte ist auch dadurch beschwert, dass die Strafkammer die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht geprüft hat, da er bei Ablehnung eines bedingten Straferlasses auch der StrafausSsetzung zur Bewährung verlustig ginge, obwohl das erkennende Gericht sie ihm möglicherweise gewährt hätte.
Dr.Moericke Dr.Dotterweich Dr,Arndt "Dr.Schalscha Menges