Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 01.06.1954 – 1 StR 693/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern
1 stk 693/53 2519025 4%
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren Kriminalsekretär Friedrich K EEE : }
SCHERE GE, = eoren zr GE 1502 1 hi "OEEREEER vo: SWEREEED.
wegen Aussageerpressung R
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
ai" T-
Senatspräsident Dr. Hörchner
als Vorsitzender, a Bandesrichter Mantel hi Bundesrichter Glanzmann u
Bandesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EM in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EB Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Dee Zu
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 21. Juli 1955 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung darüber, ob dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe;
Das Landgericht hatte das Verfahren gegen den Angeklagten, dem Aussageerpressung in sieben Fällen zur Last gelegt war, wegen Verjährung eingestellt. Es hatte verneint, daß die Voraussetzungen für eine Hemmung der Verjährung nach dem Gesetz Nr 28 des Landes kürttemberg-Eaden vom 31. iai 1946 (RegBl 1946 S 171) vorliegen. Nachdem der Senat dieses Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben hatte, hat nunmehr das Landgericht gegen den Angeklagten wegen Aussageerpressung in sechs Fällen eine Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis ausgesprochen; in einem weiteren Fall hat es das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat die Verurteilung angefochten; er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1. Soweit allgemein die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren geltend gemacht wird, ist die . Rüge unzulässig, da sie nicht die Tatsachen anführt, die den angeblichen Mangel enthalten sollen (§ 344 Abs 2 S 2 StPO).
2. Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Pedenken,
FT a a
rn ZU En -
ur nn
2 ee
PeBRTECY
PUpERR Er Fillenlie‘;
_
am men m Dyerieieee
nr [y
EN Bat gu rn
"an...
ar ea er
mt a nn
Der Beschwerdeführer mißhandelte in den Jahren 1934 und 1935 sechs Beschuldigte, die er als Polizei. beamter zu vernehmen hatte, um von ihnen Geständnisse : oder Angaben über kitbeschuldigte zu erreichen. Säntlichen Beschuldigten war eine verbotene politische B.- tätigung gegen die nationalsozialistische Herrschaft vorgeworfen worden. Die Mißhandelten wagten als Gegner der damaligen Regierung aus Furcht vor Nachteilen nidt, wegen der Mißhandlungen Beschwerden oder Anzeigen gegen den Angeklagten zu erstatten, so daß seine Verbrechen ungesühnt blieben. Wenn aber eine Anzeige infolge der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unterblieben ist, ist die Straftat aus politischen Gründen nicht verfolgt worden (z. B. BGH Urt 2 StR 43/50 vom 8. Februar 1952 und 1 StR 829/51 vom 1. April
1952). m.
Ob Grundsätze der Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne gegen den Beschwerdeführer erfordern, was er bestreitet, hat der Tatrichter zu entscheiden (z.B. £GH 1 StR 478/51 vom 29. Januar 1952). Daß das Landgericht bei Ausübung seines Ermessens von unrichtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, läßt das Urteil nicht erkennen, Die Strafkammer hat auch das Schicksal des Angeklagten nach dem Zusammenbruch berücksichtigt.
Die gegen den Angeklagten von der Spruchkammer ausgesprochenen Sühnemaßnahmen haben die Strafklage nicht verbraucht. j
Eine Einstellung des Verfahrens auf Grund des § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 kommt entgegen der Auffassung des Angeklagten nicht
ER 27
Tsy
in Betracht, da die erkannte Strafe mehr als sechs Monate beträgt. Einen bedingten Erlaß der Strafe nach § 2 Abs 2 aa0 durfte die Strafkammer nicht aussprechen, da sie für eine solche Entscheidung nicht zuständig ist (BCH 1 StR 228/51 vom 19, Juni 1951 = Jz 1951, 569).
3. Ler Strafausspruch entspricht den zur Zeit. des angefochtenen Urteils geltenden Gesetzen.. Eine in ällen dieser Art an sich mögliche Anrechnung der Internierungshaft als Untersuchungshaft (BGH 1 StR 453/53 vom 22. Oktober 1953, vgl BGEHSt 4, 325) konnte nicht stattfinden, da die Internierungshaft in vollem Umfang auf die Arbeitslagersühne angerechnet worden ist. Strafmildernihat die Strafkammer die Internierungshaft und das Erkenntnis der Spruchkammer berücksichtigt.
Inzwischen ist jedoch § 23 StGB nF in Kraft getreten. Diese lilderung des Strafgesetzes hat auch das Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs 2 StGB; § 354 a StPO); jedoch muss die Entscheidung, ob sie dem Angeklagten zustatten kommt, dem Tatrichter überlassen werden,
Eine Aufhebung des Strafausspruchs ist nicht erforderlich, da bei der besonderen Lage des Falles auszuschliessen ist, dass die Strafkammer auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn sie Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hätte;denn sie hat Einzelstrafen ausgesprochen, die noch unter der gesetzlichen Mindeststrafe liegen. Das Landgericht ist rechtsirrig von einer gesetzlichen Mindeststrafe von 3 1/2 ilonaten Gefängnis ausgegangen. Sie beträgt drei Monate Zuchthaus (§ 44 Abs 3 StGB), die nach Maßgabe des § 21 StGB (2 Monate Zuchthaus = 3 Monate
ie nn
EAR®)
Gefängnis) in Gefängnis umzuwandeln sind. Einer Erhöhung der Einzelstrafen würde anderseits § 358 Abs 2 StPO entgegenstehen.
Einer Entscheidung nach § 23 StGB nF bedarf es dann nicht, wenn die Strafvollstreckungsbehörde auf Grund des im übrigen rechtskräftigen Urteils feststellt, daß die Strafe gemäß § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 erlassen ist. Entsprechendes gilt für die Kosten (§ 2 Abs 4 aa0).
x
Lr. Hörchner Mantel Glanzmann
Jagusch Dr.Schalscha
TE
nr
ei