Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 09.10.1952 – 4 StR 192/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
Die Zeugin, die im Unterhaltsprozess ihres unehelichen Kindes gemäss § 1717 BGB darüber vernormen wird, ob sie mit bestimmten, vom Beklagten benannten und im Beweisbeschluss bezeichne- .. En ten ljännern innerhalb der gesetzlichen Empfäng- '.°* niszeit geschlechtlich verkehrt. hat,. macht sich ih | des lieineids schuldig, wenn sie, ohne hiernach .. 15. gefragt zu sein, geschlechtlichen, Umgang mit weiteren “ännern verschweigt. .—_
pe 7 HH
m eg
F Br: ey
"Für das Nachschlagewerk! . Für die Amtliche Sammlung! j
— || nn
Gesetz: 88 153, 3.54 StGB- _
Rechtssatz: Die Zeugin, die im Unterhaltsprozess ihres unehelichen Kindes gemäss § 1717 BGB darüber vernormen wird, ob sie mit bestimmten, vom Beklagten benannten und im Beweisbeschluss bezeichne- .. En ten ljännern innerhalb der gesetzlichen Empfäng- '.°* niszeit geschlechtlich verkehrt. hat,. macht sich ih | des lieineids schuldig, wenn sie, ohne hiernach .. 15. gefragt zu sein, geschlechtlichen, Umgang mit weiteren “ännern verschweigt.
.—_
Aktenzeichen: 4 StR 192/52 Urt. ve 9. Oktober 1952 16. Bielefeld
q
Im Samen des Voikes
In der Strafsache gegen
Frau Lydia G En ;erviiwe:e CD geborene SEM zu: Sp, zevoren au 1917 in OD - SC
wegen -leineids
hat Ger 4. Strafsenas des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner 3undesrichter Ir. Sngels Sundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter, Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Londgerichts in Bielefeld vom 14. Dezember 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen au2gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Xosten des Rechtsmittels -- zurlickrerwiesen, und zwar an das Landgericht in lünster,
Von Rechts wegen
« u \ ’
| |
|
Gründe§
Die Angeklagte unterhielt seit September 1946, ais ihr im Kriege vermisster erster Ehemann noch nicht für tot erklärt worden war, mit dem Kraftfahrer BB Geschlechtserkehr. Sie gebar am 14. Dezember 1947 ein uneheliches Kind und gab dem Kreisjugendamt gegenüber an, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit BEE zeschiechtiichen Ungang gehabt, obwohl sie in Wahrheit während dieser Zeit auch snderweitigen Geschlechtsverkehr gehabt hatte. In dem aisdann anhängig gewordenen Unterhaltsrechtsstreit erhob BEER die Einrede des klehrverkehrs und behauptete, die Angeklagte habe innerhalb der Empfängniszeit auch mit dem Kraftfanrer Bu@@®und dem Krufmenn TB geschlechtlich yarkehrts. Das Amtsgericht in Halle (Testfalen) erliess einen Beweisbeschluss, wonach die Angeklagte als Zeugin über diese Behauptung des Beklagten vernommen werden sollte. Am 18. ai 1948 sagte sie bei ihrer gerichtlichen Vernehmung aus, dass sie innerhalo der Empfängniszeit mit DW, nicht dagegen mit Buß oder VB geschiechtlichen Umgang gehabt habe. Danach, ob sie mit einem sonstigen kann innerhalb der Impfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt habe, wurde sie bei dieser Vernehmung nicht gefragt; sie sagte hierüber euch nichts aus, Die Angeklagte beschwor ihre Aussage vom
18. Mai 1948. Bu una VWWibtellten ebenfalls eidlich jeden Geschlechtsverkehr mit ihr in Abrede,
Wachdem Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussage der Angeklagten aufgetreten waren, liess das Amtsgericht Halle eine Blutgruppen- und Blutfaktorenuntersuchung durchführen. Die letztere ergab, dass der Beklagte Dip sis Erzeuger
. u hun em nn mn wen
Cr,
Pl ne
des Kindes susscheidet. Darauf erliess das Amtsgerichs Halle einen weiteren Beweisbeschluss, wonach die Angeklagte als Zeugin darüber vernommen werden sollte, ob sie in der Empfängniszeit ausser mit DEE, Bu und Tip noch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt habe, Sie sagte vei ihrer erneuten Vernehmung vom 22, Februar 1949 aus, dass sie in der genannten Zeit nur mit dem Beklagten Bug BB solchen Verkehr gehabt habe. Bei dieser Vernehmung blieb sie unvereidigt.
Die Unterhaltsklage wurde, da der Beklagte Du nach dem Blutfaktorenbeweis als Vater ausschied, abgewiesen.
Die Strafkammer hat im angefochtenen Urteil unterstellt, üsss das Kind nicht von Buß oder Tp, sondern von einen undekannten weiteren "ann herrührt, mit dem die Angeklagte in der Empfängniszeit geschlechtlichen Udgang gehabt haben , müsse. 35 het entsprechend der ursprünglichen Anklageschrif+ einen am 18, Mai 1948 geleisteten Meineid und gemäss der Nachtragsanklage eine am 22. Februar 1949 erstattete uneidliche falsche Aussage für erwiesen erachtet, jedoch Fortsetzungszusammenhang zwischen beiden Vorgängen angenommen und die Angeklagte demgemäss nur "wegen “eineids" verurteilt, und zwar unter Feststellung des Strafermässigungsgrundes des § 157 in Verbindung mit § 172 StGB sowie unter Annahme mildernder Umstände zu einem Jahr Gefängnis.
Die Angeklagte hat das Urteil in vollem Umfang angefochten. Sie rügt Verstösse gegen Verfahrenevorschriften und die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat Zrfolg.
P7
..-— u nn
Io Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Der Verteidiger hatte bei seinem Schlussvortrag hilfsweise '
a) die ZEinholung eines Gutachtens vom Kgl. Serologischen institut in London, : b) die Durchführung des Lönsverfahrens
beantragt.
Die Datsachen, die durch diese weitere Beweiserhebung nachgewiesen werden sollten, sind aus der Sitzungsniederschrift nicht ersichtlich. Jedoch ist dem Urteilszusammenhang zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von dem als Vater in Anspruch genommenen Kraftfahrer DER nachgewiesen werden sollte.
2) Der erste Antrag ist vom Landgericht in Urteil mit
der Begründung abgelehr.t worden, dass zur Beiziehung eines weiteren Blutgrunppengutachtens vom Serologischen Institut in London keinerlei hinreichender Anlass bestehe, Darin kann kein Verfshrensverstoss gefunden werden. Die Strafkammer hat die Blutgruppen- und Blutfaktorenuntersuchung durch den Direktor .des Hygienisch-Bakteriologischen Instituts zu Bielefeld Prof. Dr. med. RB als Sachverständigen und ausserdem durch den Professor für gerichtliche Hedizin Dr. med. Pb in Zünster als Obergutachter durchführen lassen. Beide haben übereinstimmend bekundet, dass die Abstammung des Kindes von 3 dem als Vater in Anspruch genommenen DB nach dem Ergeb- % nis der Blutfaktorenvergleichung unmöglich ist. Hieran wird, 5 vie das Landgericht im Urteil eingehend dargelegt hat, auch nichts durch das erbbiologische Gutachten des Sachverständigen
PP O0 A ‚“
‘ . N
6rs, ar 4
ee
Me
R. - nn =
.
- ed. j 4 Prof. YF* 1 st8 , RR vom Anthropologischen Insti ut der üniver®
Köln geändert, der die Abstammung von Dan gch den Ehnlichkeitsvergleich für möglich und sogar
in einen Gefitsen Grage für wahrscheinlich hält, aber selbat anerkennt: 8285 der Aurch den Blutfaktorenvergleich nachgewingene Ausschlüss der Anstaimung jedenfalls nur dann durch ale gnthrop0l0gische Beweisführung widerlegt werden könnte, wenn eine Übereinstimmung selten vorkomnender Ihnlichkeitsnerkmale® in velnderer Häufung zusammentrifft, dass aber seine Untersuchwme im Yorliegenden Pelle keinen hierzu ausreichen.
den grad vo Vehrscheinlichkeit der Vaterschaft des EB ergeben habR. Unter diesen Umständen begegnet die Ablehnung des Antrags, ®IN weiteres Blutgruppengutschten aus dem Ausland peisuziehen, keinem Bedenken. Der Tatrichter hat bei, der Beweisführ!& ersichtlich grosse Sorgfalt walten lassen und nervorragend® Fachleute ale Sachverständige hinzugezogen. Der Beschwerdeführer het auch weder bei der Stelluhg seinen Beweisamtrag® NOCH in der Revisionsbegründung dargetan, dass ein za)l vorliege, in dem sich dem Landgericht die Hotwehdigkeit ger Thebung weiteren Sachverständigenbeweisen Hätg aufärängen wüssen (§ 244 Abs 4 üatz 2 Halbe 2.8170).
p) Der ne Beweisamtreg ist von der Strefkammer in den Irieiisgrinden abgelcnnt worden, weil dan Lönsverfahren nach
den übereinstimmenden Gutachtew der ärei vernommenen Sachverständigen Ich 50 Fortgeschritten.sei, dass ein einwandfreie? Zrgemmis erIFÜCh Werden könnte, Auch Insoweit kann von einer . Texietzung 88 3 244 Ans 3 StPO nicht gesprochen werden. Die
t bi gen Mi ebenfalls gegen die’Zuverlässigkeit der er” gtatteten chten keine Bedenken dargelegt.
> z BE end Fa
.
A
oO !
Die Beweiskraft des Blutfaktorenbeweises ist in der Pechtsprechung des Dundesgerichtshofs anerkannt {BGE IIW 1951, 558, 2).
II. Die Sachrüge ist dagegen begründet=
1.) Die Verurteilung wegen Neineids pvegegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat den Umfang der Aussagepzlicht der Angeklagten verkannt.
Worüber ein Zeuge im bürgerlichen Rechtsstreit vernommen weren soll, ergibt sich in erster Reihe aus dem gerichtlichen Beweisbeschluss; durch ihn wird der Gegenstand der Vernehmung an sich grundsätzlich begrenzt (BGHSt 1, 22, 24). Ausserhalo Ges durch den Beweisbeschluss gezogenen Rahnens hat der Zeuge auch die Fragen zu beantworten, die bei seiner Vernehmung vom Gericht oder mit dessen Zustimmung von anderen Verfahrensbeteiligten an ihn gerichtet werden (RG ERR 1936 Ur 1198; BGHSt i, 22, 245 2, 90, 92), .
Nach den Feststellungen der Strafkamner war in dem Unterhaltsstreit ein Beweisbeschluss dahin ergangen, dass die Angelillagte über die bestritiene Behauptung des Beklagten vernommen werden sollte, sie habe in der zZnpfängniszeit ausser mit DEE Auch nit dem Kraftfahrer Zug und dem Kaufmann TER geschlechtlich verkehrt, Auf die weitere Frage; ob sie in der genannten Zeit ausserdem mit einem weiteren iiann geschlechtlich Umgang gehabt habe, war üer Beweisbeschluss nicht erstreckt, #ie Angeklagte ist hiernach bei ihrer ersten Vernehmung auch weder von Gericht noch von anderer Seite gefragt worden,
£7 ‘ » “ % "r ’ er: w.r2
sin Zeuge hat allerdings bei Seiner Vernehmung nicht nur die reine Tahrheit zu sagen, sondern er ist auch verpflichtet, : nichts zu verschweigen (§ 392 Satz 3 ZPO). Zr hat hiernach alles anzugeben, was erkennbar mit der Beweisfrage in untrennparem Zusammenhang steht und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich is+ (RGS+ 57, 152 £ und d.d.Angef.; 16. 319 £; RG JW 1936, 880, 22; BGHSt 1, 22, 24 #5 2, 90, 92), Das Landgericht hat diese Rechtsprechung zwar im Urteil erwähnt, aber fehlerhaft auf den zur Entscheidung stehenden Fall angewendet. zs hat, wie die Urteilsgründe. erkennen ias- ' sen, die Frage, ob die Angeklagte ausserdem mit einem weite-
.- An Bu .r
DE ‚ı.en B —
£
ren ‚ann geschlechtlichen Umgang gehabt hat, schon deshalb Mi als zum Gegenstand der Vernehmung gehörend betrachtet, weil “a
diese Tatsache für die üntscheidung des Rechtsstreits "von ausschlaggebender Bedeutung" war. Dieser Gesichtspunkt genligi nach der herrschenden Rechtsprechung nicht. YFollte man. der Rechtsansicht des Tatrichters beitreten, so würde der Zeuge, der in einem bürgerlichen Rechtsstreit vernommen wird, ohne Rücksicht auf die ihm mitgeteilte Beweisfrage und auf die bei seiner Vernehmung an ihn gerichteten weiteren Fragen und Vorhalte verpflichtet sein, von sich aus Erwägungen darüber anzu, stellen, was ausser den ihm unterbreiteten Beweisfragen für ai d. “ntiscaeidung des Rechtsstreits gegebenenfalls von Bedeutung | sein könnte und inwieweit er in der Lage ist, über diese weiteren Punkte sachdienliche Angaben zu machen. Er.müsste in vielen Fällen Tatsachen zur Sprache bringen, die vom Gegen-
|. LE 1? en
u
ur Faiinnna Dar -.
a I —
Fü un 0n
-.n. .
um
stand seiner Vernehmung völlig abseits liegen. Eine so weit-A gehende Prüfungs- und Offenbarungspflicht des in einem bür-Mi gerlichen Rechtsstreit geladenen ;Zeugen kann nicht. anerkannt Ei werden. Sie ist schon deshalb zu verneinen, ‚weil es für den
Io. Zeugen, der den Gang des Verfahrens in der Regel nur in einen
kleinen ausschritt miterlebt, nicht möglich ist,zu beurteiien, inwieweit eine Tatsache noch des Beweises bedarf. Ihm würde eine Aufgabe und eine Verantwortung aufgebürdet, die ihm schicchterdings nicht zugemutet »erden kann; besonders
im Hinplick darauf, dass er sich bei seiner Vernehmung stänäig der Gefahr ausgesetzt sehen würde, sich wegen des Verschweigens irgendeiner für die Entscheidung des Rechtsstreits erheplichen Tatsache strafrechtliche Verfolgung zuzuziehen, Der in einem bürgerlichen Rechtsstreit vernommene Zeuge darf sich darauf verlassen, dass ihm vestimmt und erschöpfend bezeichnet wird, worüber er auszusagen hat (RG JW 1938, 2196, 5).
Ausserhalb des durch den Beweisbeschluss sowie durch sonstige Fragen ünd Vorhalte gezogenen Rahmens hat der Zeuge vielmehr nur dann Angaben zu mechen, wenn zur Prozesserhevlichkeit jene zweite Voraussetzung. hinzukommt, der erkennbare Zusarmenhang mit der ihm unterbreiteten Beweisfrage. Vernehmungsgegenstand in diesem Sinn ist alles, was bei vernunftgemässer Auslegung (RGSt 60, 407 £) mit der Beweisfrage - nicht dag:gen mit dem Rechtsstreit oder dem Streitstoff im genzen — im Zusammenhang steht, Beweisfrage ist hierbei der zum Gegenstand der Vernehmung gemachte Lebensvorgeng, und zwar in seiner Gesamtheit (RGSt 7, 321, 323; 39, 58, 61).
Im vorliegenden Fall war die Tatsache des geschlacht- ir: iichen Umgangs, den die Angeklagte in der Zmpfängniszeit \ mit sinem weiteren, unbekannten lUann gehabt haben muss, zwar Zür die Intscheidung zweifellos erheblich, Sie stand aber nicht in untrennbaren Zusammenhang mit den Beweisfragen, . über die die Angeklagte nach dem Beweisbeschluss vernommen ur
een,
. - te FE Arne - .
Skala; —
werden sollte und alsdann tatsächlich vernommen ‚worden ist, Sie stelit vielmehr einen völlig selbständigen Beweisgegenstand dar (2CSt 76, 319 2; RG JW 1956, 880, 22; BEHSt 1, 22, 24 2, 26). nl
Das Zrgebnis, zu dem der -Jenat gelangt, steht dürchweg iz sinllang mit den in Betracht kommenden Vorschriften des, bürgerlichen Rechts und der Zivilprozessordnung.
ya Ave
„as gerichtliche Beweisverfahren hat nicht zum Ziele, ‘einer Pertei, der es an sachdienlichen’Anhaltspunkten fehlt, Gelegenheit. zur Ausforschung zu geben, damit sie irgendwelche ihr bis dahin unbekannten Beweistatsachen oder Beweismittel. in ürfahrung bringe (RG HRR 1928 Ur 1940; 1940 Nr 619).
Das gilt namentlich auch für die unbestimmt gehaltene Zin-
rede des liehrverkehrs im Unterhaltsstreit eines unehelichen . Kindes (202 162, 316, 53205 RG Warnkspr 1936 ‘Nr 30; OLG \inchen HRR 1941 iIr 49). Die beweisführende Partei hat bestimmte tat-
' Sächiiche Behauptungen aufzustellen und zu deren Nachweis
bestimmse Beweismittel zu bezeichnen (55 1717 Abs 1 Satz 1. BGB, 282 Abs 1, 375 ZPO). Das hatte im vorliegenden Fall der Beklagie Eettmann getan, indem er geschlechtlichen Umgang der Angeklagten mit Bu@B und gg behauptete und diese drei Personen hier?ür als Zeugen benannte, Auf diese Beweistatsachen und Beweismittel hatte sich der Amtsrichter bei ürlass des Beweisbeschlusses zu beschränken. 2s bestand für ihn, solange nicht bestimmte Anhaltspunkte hierfür dargetan waren; keine ?Zlicht und nicht einmal das Recht, darüber hinaus geschlechtlichen Umgang der Angeklagten nit weiteren Männern zum Gegenstend der Beweiserhebung zu machen. Der ergangene Beireis-
* beschluss entspricht sonach den Gesetz (§ 359 220). Die erste
NM
Vernehmung der Angeklagten vom 18. Aai 1948 hat der Amtsrichter dementsprechend pflichtgemäss ohne eine zusätzliche Frage nach anderweitigem Verkehr auf die im Beweisbeschluss angegebenen Tatsachen beschränkt. Erst als’durch den Blutfaktorenbevweis greifbare Anhaltspunkte für den Umgang mit einen weiteren unbekannten Mann zutage getreten waren, hatte des Amtsgericht dem Antrag auf Vernehmung der Angeklagten über diese Tatsache stattzugeben.
Der Zeuge, dem die Beweisfragen zugleich nit seiner zadung mitgeteilt werden (§ 377 Abs 2 Ziff 2 ZPO), hat im susammenhang anzugeben, was ihm vom Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist. Das hat die Angellagte getan. Sie hatte keine Verpflichtung, ungefragt über weitere selbständige Fragen #usLunft zu geben und dem Beklagten durch Of’enbarung ihres sonstigen Verkehrs zum Nachteil ihres "indes Beweistassachen und Beweismittei in die Hand zu spielen. An den dargeiegten verfahrensrechtlichen Grundsätzen änder; sich auch n.chts dedurch, dass die Ängeklagte unter Verschweigung ihres anderweitigen Geschlechtsverkehrs den Belilagten Bettwann auf Unterhalt hatte in Anspruch nehmen lassen, Es war vielmehr nach den massgebenden Vorschriften des bürgerlichen und des Verfahrensrechts Sache des Beklagten, solchen anderweitigen Verkehr zu behaupten und zu beweisen,
Dem stelit aüch nicht die Entscheidung 26St 39, 58 ff
- entgegen, äle von einer weitgehenden Offenbarungspflicht des Zeugen spricht, aber hierbei ebenfalls die durch den Beweisbeschluss gezogenen Grenzen im Auge hat (aa0 S 62).
KON g .. on BE YaER. 770279 Ps
vw. SEN
°
. . s NE FTRGE) “ wu re a RE
’
min, en
-..
- 11 -
Ssntsprechendes gilt für die Rechtsprschung, wonach sich ein Zeuge durch pflichtwidriges Verschveigen auch dann eines t „eineids schuldig macht, wenn er auf eine bestimmte Frage eine zwar dem vortlaut, eber nicht den Sinn gerecht werdende Az Antwort gibt (2G JW 1929, 2716, 16). Auch hierbei hat das Reichsgericht vorausgesetzt, dass eine Tatsache verschwiegen wird, die den Gegenstand der Vernehmung betri?ft oder wenig-Ai stens mit ihn im Zusammenhang steht,
Hi . . Die Verurteilung wegen Meineids beruht sonach auf Rechtsirrtum.
ar £s ist jedoch nach Lage des Falls nicht völlig auszu- - \ schliessen, dass sich die Angeklagte eines versuchten Meineids schuldig gemacht hai, sofern sie etwa ihre Aussage vom R \ 18, üai 1948 in der irrigen Annahme erstattet hat, die Tat-
}. sache ihres Geschlechtsverkehrs mit einem weiteren. unbekann-Sn ten Jann gehöre zum Gegenstand ihrer Vernehmung (R6St 6i, 159; = . 16, 94, 96; RG JW 1933, 2703, 12). Der Senat ist jedoch zu
er einer abschliessenden Beurteilung insoweit schon deshalb nicht
in der Lage, weil die Feststellungen, die das Landgericht nach der inneren Tatseite getrof{ien hat, auf einer rechtsirrigen Beurteilung des äusseren Tatbestands beruhen. Die Strafkammer wird den Sachverhalt insoweit von zutreffender rechtlicher Grundlage aus erneut zu prüfen und hierbei die Grundsätze zu beachten haben, die der erkennende Senat in der Entscheidung BEGHSt 1, 148 ff (bes, S 151) zum inneren Tatbestand des ‚leineids aufgestellt hat. Besonders strenge Anforderungen sind ‚namentlich deshalb zu stellen, weil sogar das Landgericht trotz eingehender Srörterung des Umfangs der Aussagep?licht zu einem Srgebnis gelengt ist, das der. rechtlichen Kachprüfung nicht standhält.
2.) Das Vergehen der uneidlichen falschen Aussage ist von der Strafkammer rechtlich einwandfrei festgestellt worden.
3.) -ehl geht dagegen die Annahme eines Fortsetzungszusammennangs zwischen dem Meineid und der später erstatteten uneidlichen falschen Aussage (BGHST 1; 380).
4.) Dass die Strafkemmer den § 157 StGB im Hinblick auf die von der Angeklagten befürchtete Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen Shebruchs angewendet hat, iässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
III. ötra??reiheit kommt nach dem Argebnis, zu dem das Bandgericht gelangt ist, nur unter der Bedingung dreijähriger Bewährung in Betracht (§ 2 Abs 2 StrfrGes rom 3i. Dezember i949). Hierüber hat jedoch die Vollstreckungsbehörde, nicht das erkennende Gericht zu entscheiden (BGH 1 StR 228/51 vom 19, Juni 1951).
Varüber, ob - von der neuen rechtlichen Grundlage aus gesenen — die Vorsussetzungen für die Anwendung des § 3 Abs i StrFrGes vorliegen, wird der Tatrichter zu befinden haben. Dem von der Revision hilfsweise gestellten Antrag auf Zin- "stellung des Verfahrens vermag das Revisionsgerichi nach Lage des ralls von sich aus nicht zu entsprechen.
”
|
nn
un “ heer_
- 13 -
Ir, Den Senat erscheint es angemessen, äie Sache an ein venachbarties Lendgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs 2 Satt
2 StPO).
24®=
Lie =
Br Groß Krume . " Hörchner
ie
Engels _ ‚Dr. Augustin