Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 19.08.1954 – 1 StR 79/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2517 059 1 StR 79/54
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Oberregierungsrat Hans Z GEB aus up; geboren arı EEE 1900 ir OU Kr:. TEE ,
weger Amtsunterschlagung u.a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1954, an der teilgenommen habens3
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. s“annzen als beisitzenda Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. EM in der Verhandlung, Staatsanwalt GERREEIEER »<: der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter um
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Passau vom 6. Oktober 1953 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte hat als Leiter des Arbeitsamts in Passau im Jahre 1346 einen für dieses Amt anfänglich zur Benutzung, später zur Verfügung beorderten Personenkraftwagen sich zugeeignet, dann als privateigenen Wagen im dienstlichen Interesse gefahren und dafür von der Amtskasse des Arbeitsamts bis zum 5. November 1948 etwa 4.000.- RM und 1.000.- DM Kilometer-Gelder bezogen. Schliesslich hat er den Wagen im Jahre 1948 an "das Arbeitsamt" in Passau zum Schätzwert von 3.285.- DM einschliesslich 20.- DM Schätzungskosten verkauft.
Das Landgericht hat ihn wegen eines fortgesetzten Betrugs (Bezug von Km-Geldern) und wegen eines weiteren Betrugs in Tateinheit mit Untreue (Verkauf des Wagens) zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und zu 200.- DM Geldstrafe verurteilt. Es hat ihn ferner der Amtsunterschlagung in Täteinheit mit Untreue (Aneignung des Wagens) für schuldig erachtet, insoweit aber das Verfahren nach dem Bayerischen Straffreiheitsgesetz vom 24. Januar 1948 (GVBl S 3) eingestellt. Die Freiheitsstrafe hat das landgericht zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte ficht das Urteil im vollen Umfange, die Staatsanwaltschaft nur wegen der Strafaussetzung zur
Bewährung an. Beide Revisionen sind unbegründet.
A) Revision des Angeklagten.
I, Zur Einstellung des Verfahrenss j
Der Angeklagte begehrt freigesprochen zu werden. Darin liegt der -— an keine Form gebundene - Antrag, das Verfahren gemäss § 9 des Bayerischen Straffreiheitsgesetzes durchzu-
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führen, Der Antrag ist auch noch in der gegenwärtigen Lage des Verl[ahrens zulässig, Der Tatrichter hat die Hauptverhandlung von sich aus vollständig durchgeführt. Er stellt im Urteil die Schuld des Angeklagten fest und sieht von einer Strafe nur deswegen ab, weil sie den Rahmen des § 4 des Bayerischen Straffreiheitsgesetzes nicht übersteigen würde. Er hat auch den Angeklagten, wie das Sitzungsprotokoll ergibt, weder auf die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung noch auf das Recht hingewiesen, für diesen Fall die Durchführung des Verfahrens mit dem Ziele des Freispruchs zu verlangen. In solchen Pällen hat der Bundesgerichtshof für das Straffreiheitsgesetz 1949 den Antrag auf Durchführung des Verfahrens (gewäss § 6 das.) auch noch im Revisionsrechtszug zugelassen (vgl BGNSt 2, 216). Für das Bayerische Straffreiheitsgesetz ist bei der ähnlichen Rechtslage das gleiche anzunehmen.
Die Revision gegen die Einstellung des Verfahrens ist danach zulässig. Sie führt aber nicht zum Erfolg.
Wenn sie die Verletzung des § 267 StPO mit der Be-. gründung rügt, die Gründe des Urteils seien unklar und widerspruchsvoll, das Landgericht nehme auch einen Umstand zu Unrecht als offenkundig (gerichtsbekannt) an, so soll damit ersichtlich nicht ein Verfahrensverstoss getadelt, sondern die erhobene Sachrüge näher ausgeführt werden.
1.) Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte den Pkw als Leiter des Arbeitsamtes in amtlicher Eigenschaft in Gewahrsam gehabt und sich ihn zugeeignet hat, obwohl er, wie er wusste, nicht zu seiner, sondern zur Verfügung des Arbeitsamtes beordert worden war; es gründet darauf seine Ansicht, dass der Angeklagte sich der Amtsunterschla-
gung (§ 350 StGB) schuldig gemacht habe. Dem fügt es an, dass "dies aber such dann der Fall wäre, wenn der Angeklagte lediglich mit bedingtem Vorsatz hierbei gehandelt hätte". Hierin erblickt die Revision einen Widerspruch insofern, als nun festgestellt sei, dass der Angeklagte zugleich mit direktem und mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Der Angriff geht ins Leere. Das landgericht hat eine solche Feststellung nicht getroffen, sondern die Rechtslage nur auf Grund einer hilfsweise unterstellten Tatsache erwogen. Es handelt sich auch nur, wie die Revision selbst erkennt, um eine beiläufige Bemerkung, auf der das Urteil nicht beruht,
2.) Das Landgericht führt zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten u.a. an, es sei auffallend, dass er "sich lediglich gegenüber seiner eigenen vorgesetzten Dienststelle als Eigentümer des Wagens bezeichnete". An anderer Stelle führt es aus, dass er in einem Schreiben vom 28. August 1946 an die Fahrbereitschaft in Passau den Pkw als ihm übereignet angegeben habe. Auch darin liegt kein Widerspruch. Das Landgericht stellt zugleich fest, dass der Angeklagte den Brief an die Fahrbereitschaft Passau auf einem amtlichen Briefbogen mit dem Kopfaufdruck des Arbeitsamtes und unter Angabe eines Geschäftszeichens, somit erkennbar smtlich und nicht als Privatperson geschrieben hat.
3.) Ein Widerspruch ist es ebenfalls nicht, wenn das Urteil an einer Stelle ausführt, der Angeklagte habe die Beorderungsverfügung, die sonst auf die Zuweisung des Wagens bezüglichen Schriftstücke und die Kraftfahrzeugpapiere ın den in seinem Dienstzimmer stehenden Schreibtisch getan und in "ausschliesslich eigenem dienstlichen" Ge-
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wahrsam gehalten, während es an anderen Stellen bemerkt, er habe die "massgeblichen ıhraftfahrzeugpapiere in ausschliesslich persönlichen" Gewahrsam gehabt. Auch der ausschliesslich dienstliche Gewahrsam des Angeklagten war persönlich; er bestand in seiner Person. Die Revision setzt irrtümlich den Begriff des Persönlichen und des Privaten gleich..
Schliesslich enthält es auch keinen Denkfehler, wenn der Tatrichter daraus, dass der Angeklagte die Schriftstücke in ausschliesslich dienstlich-persönlichem Gewahrsam hielt, auf seinen Zueignungswillen schliesst. Erkennbar legt er hierbei das Gewicht auf die Ausschliesslichkeit des Gewehrsams, um auf die Verheimlichung an sich dienstlicher Vorgänge vor den zuständigen Behörden hinzuweisen. Die Schlüsse, die das Landgericht hieraus auf die Willensrichtung des Angeklagten zieht, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
4.) Wenn das Urteil es als offenkundig (gerichtsbekannt) bezeichnet, dass der Angeklagte im Jahre 1946 auf Grund der "Beorderung des Eigentums an einem Kraftwagen nach den Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes (RLG) für sich persönlich über die deutschen zuständigen Verwaltungsstellen und zumal zum Nachteile eines politisch völlig unbelasteten und entschieden sich dagegen wehrenden Eigentümers niemals den Kraftwagen zu Eigentum hätte zugewiesen bekommen können", so lässt es allerdings unbeachtet, dass Beorderungen auf Grund des RIG vereinzelt auch zur Verfügung von Privatpersonen’ vorgekommen sind (vgl 2.B. BGHZ 1, 465 4, 26, 28; 4 ZR 91/51. vom 20. Dezember 1951). Das Landgericht stellt diese Erwägung indes nur an, um die Unwahrscheinlichkeit der
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Einlassung des Angeklagten darzulegen, dass er seinen damaligen Dienstvorgesetzten Bauer um die Erlaubnis angegangen habe, mit privaten Mitteln einen Pkw für das Arbeitsamt zu erwerben, und dass er nach erteilter Erlaubnis bei der Fahrbereitschaft in Passau den Antrag auf Zuweisung eines Pkw an sich selbst mündlich gestellt habe. Es sieht bereits durch die Aussage des Bi, ihm sei von einer solchen 5itte des Angeklagten nichts erinnerlich, in Verbindung mit dem Fehlen jeglicher schriftlicher Unterlagen dafür die Einlassung des Angeklagten für ohnehin widerlegt an. Auf jener Überlegung beruht das Urteil also nicht (§ 337 Abs 1 StPO). Es kann daher unerörtert bleiben, ob das Landgericht überhaupt den Vorwurf verdient, jene Erfahrung als "offenkundig im Sinne allgemeiner und ausnahnmsloser Gültigkeit" angesehen zu haben.
5.) Die Revision bezweifelt zu Unrecht, dass die Beorderungsverfügung gültig sei und dem bayerischen Staat das Eigentum an dem Kraftwagen verschafft habe. Dazu führt sie auss Die Verfügung bezeichne den Begünstigten (das Arbeitsamt in Fassau) nicht zweifelsfrei. Sie sei nur dem Arbeitsamt, somit einer nicht zur Vertretung des bayerischen Staates berufenen Behörde und daher diesem nicht wirksam zugestellt. Auch sei der Empfang der Leistung dem ursprünglichen Eigentümer von keiner Seite bestätigt worden. Der Präsident des Landesarbeitsamtes habe überhaupt den Erwerb des Wagens abgelehnt.
Keiner dieser Umstände ist für die Gültigkeit der Inanspruchnahmeverfügung von Bedeutung. Diese hängt lediglich davon ab, dass sie in den Formen des § 23 Abs 1, 2 EIG den Betroffenen bekannt gemacht wird (vgl BGHZ 4, 10 /207). Dies ist nach den Feststellungen geschehen und wird auch
von der Revision nicht bezweifelt, Wenn die Verfügung den Begünstigten nicht oder nicht ausreichend bezeichnet, so geht üas Eigentum an der beorderten Sache au? die Bederfsstelle über (BGHZ 4, 10 /457; 5, 153 /155/; Pagendarm NW 1952, 1313). Da der beordernde Nahbevollmächtigte eine Dienststelle des bayerischen Staates war, hat dieser das Eigentum an dem Pkw jedenfalls aus diesem Grunde erworben. Daher kommt nichts darauf an, 6b der "Präsident des vorgesetzten Landesarbeitsamtes" den Erwerb des Wagens abgelehnt hat, was übrigens der Feststellung des Urteils widerspricht, dass diesem von einem Erwerb des Wagens nichts bekannt war. Die Empfangsbestätigung schliesslich ist, da sie der Zuweisung und damit dem Eigentumsübergang regelmässig nachfolgt, keine Voraussetzung für die Gültigkeit der Inanspruchnahmeverfügung (vgl BGHZ 4, 10 /T9, 20, 327). Die Revision übersieht schliesslich, dass eine etwaige Unklarheit, wer der Begünstigte aus der Beorderung Sei, nichts dafür beweist, dass der Angeklagte es sei. Aber erst damit brächte er die Annahme des Landgerichts zu Fall, dass es sich für ihn um eine frende bewegliche Sache gehandelt habe, n.
6.) Das Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte "bereits im Zeitpunkt seiner Handlungen" Beamter im staatsrechtlichen Sinne gewesen sei. Das trifft für die Zueignung des Wagens, die das Landgericht auf Juni/Juli 1946 ansetzt; nicht zu. Der Angeklagte ist erst am 11. Dezember 1946 mit wirkung vom 1. Januar 1947 in das Beamtenverhältnis berufen worden und hat am 14. Dezember 1946 den Diensteid geleistet. Das Landgericht stellt aber zugleich fest, dass der Angeklagte den Wagen schon seit 6. März 1946 als Leiter des Arbeitsamtes, in amtlicher Eigenschaft, in Gewahrsam hatte und sich ihn sodann im Juni/Juli 1946 zugeeignet hat. Danach ist er damals jedenfalls schon Beamter im strafrechtlichen Sinne gewesen (§ 359 StGB).
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7.) Was die Revision dagegen anführt, dass das Landgericht in der Zueignung des Wagens zugleich eine Untreue erblickt (§ 266 StGE), ist nicht stichhaltig. Allerdings hat der Angeklagte den Keufpreis für den Wagen aus eigenen Mitteln - in Reichsmark - bezahlt. Es war daher zu prüfen, ob dadurch der Vermögensverlust wieder ausgeglichen wurde, den der bayerische Staat durch die Aneignung des Wagens seitens des Angeklagten erlitten hatte, und ferner, ob der Angeklagte etwa, weil er sich wirtschaftlich als Eigentümer betrachtete, das Bewusstsein einer Schädigung der Vermögensinteressen des bayerischen Staates hatte. Der Tatrichter hat in dieser Richtung zwar keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen.Aus den Urteilsausführungen, in der Zeit vor der Währungsneuordnung sei der Besitz eines Sachwertes dem dafür als Kaufpreis gezahlten Geldbetrage gegenüber ein beachtlicher Vermögensvorteil gewesen, der Angeklagte habe seine Pflicht zur Wahrnehmung der staatlichen Vermögensinteressen vorsätzlich verletzt, indem er Behördeneigentum zu seinem versönlichen Vorteil unterschlug und dadurch dem Staat eine erhebliche Vermögensschädigung zufügte, ist jedoch als Überzeugung der Strafkammer eindeutig zu entnehmen, dass der Angeklagte jenen wirtschaftlichen Vorteil bewusst, in Erkenntnis des gegenüber dem Reichsmarkpreis weit höheren Sachwerts des Kraftwagens, für sich ausnutzen wollte, anstatt ihn, wie es seine Dienstpflicht gewesen wäre, dem bayerischen Staate zufliessen zu lassen. Das Bewusstsein der Zufligung eines Vermögensnachteils ist hiermit ausreichend nachgewiesen.
8.) Im übrigen stellt das Urteil fest, dass der Angeklagte die wahren Eigentumsverhältnisse an dem Wagen gekannt, also gewusst hat, dass er dem bayerischen Staate
gen deswegen auf den bayerischen Staat nicht übergegan-
gehörte und dass er sich nicht etwa selbst für den Eigentümer gehalten hat. Die Angriffe, die die Revision dagegen richtet,sind unzulässig, weil sie nur darauf hinauslaufen, enstelle der denkgesetzlich nicht zu beanstandenden Würdigung eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Auslegung des Sachverhalts zu setzen (§ 337 StPO). Auch die übrigen Tatbestandsmerkmale der §§ 350, 246, 266 StGB sind rechtsirrtumsfrei festgestellt. Die Einstellung des Verfahrens auf Grund des Bayerischen Straffreiheitsgesetzes ist somit nicht zu beanstanden,
II. Zur: Verurteilungs
a) Insoweit die Revision geltend macht, der Angeklagte sei schon deshalb zu Unrecht des Betrugs und der Untreue für schuldig erachtet worden, weil die Inanspruchnahmeverfügung nichtig und das Eigentum an dem Kraftwa-
gen sei, der bayerische Staat somit weder durch die Erhebung von Kilometer-Geldern (Km-Geldern) noch durch den Verkauf des Wagens an ihn geschädigt sei, kann auf die Ausführungen unter I, 5, 7 verwiesen werden.
b) Das Landgericht irrt auch nicht in der Annahme, der Angeklagte habe dem bayerischen Staat durch Erhebung der Am-Gelder einen Vermögensnachteil zugefügt. Zwar würde der bayerische Staat, wenn er den Kraftwagen selbst zu unterhalten gehabt hätte, ebenfalls Aufwendungen von der Art haben machen müssen, für die er dem Angeklagten die Km-Gelder gewährte. Aber in dem Xm-Geld war auch eine Entschädigung für die Abnutzung des Wagens enthalten (vgl Anl 1 zum Erlass des RKdF vom 19. April 1937 - RBesBl 8 177 - Richtlinien vom 16. Dezember 1933 - RBesBl S 200 -)- Diese Entschädigungen jedenfalls würde der bayerische Staat erspart haben, wenn der Wagen behördeneigen gefahren worden wäre. Daher ist ihm mindestens insoweit zweifellos ein Ver-
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mögensschaden entstanden. Nur in diesem Sinne will das Landgericht offenbar verstanden sein, wenn es ausführt,
der Angeklagte habe sich durch den fortlaufenden Bezug
der Km-Gelder "Vermögensvorteile" verschafft und dem bayerischen Staat einen "ebenso grossen Vermögensnachteil" zugefüsgt. Dern aus den Gründen zur Strafzumessung ergibt sich, dass es den""Gewinn" des Angeklagten aus dieser Straftat wegen der Betriebskosten des Kraftwagens, die er selbst getragen hat, nicht hoch veranschlagt. Es hat sonach nicht verkannt, dass den Angeklagten für diese Tat nur eine geringe Schuld trifft.
c) Schliesslich geht auch der Revisionsangriff fehl, dass es sich um straflose Nachtaten zur Amtsunterschlagung hendele. Der Angeklagte hat durch sein betrügerisches Verhalten und die Untreue nicht dasselbe Rechtsgut verletzt wie durch die Autsunterschlagung. Denn diese richtete sich gegen das Eigentum an dem Kraftwagen, jene Straftaten aber gegen des allgemeine Vermögen des bayerischen Staates, der durch den Irrtum Über das Eigentum an dem Wagen veranlasst wurde, weitere Vermögenswerte für dessen Benutzung und Ankauf aufzuwenden. Nach feststehender Rechtsprechung werden aber von der Bestrafung der Unterschlagung nur solche Handlungen als straflose Nachtat mitumfasst, in denen nichts weiter zum Ausdruck kommt als eine erneute Zueignung der unterschlagenen Sache. Verletzt eine Handlung nicht bloss nochmals das Eigentum an dieser Sache, sondern ein anderes Rechtsgut des Eigentümers oder eines Dritten, so unterliegt sie besonderer Bestrafung, wenn sie, wie hier, einen strafbaren Tatbestand begründet (vgl RGSt 60, 3715 48, 290; 49,
405 /4077).
d) Die Rüge der Verletzung des § 74 StGB ist gegenstandslos, da der Angeklagte wegen Amtsunterschlagung nicht verurteilt ist,
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III. Die Entscheidung des Landgerichts, dass das Straffreiheitsgesetz 1949 (§ 4 Abs 4, Abs 1 Satz 2, § 2 Lbs 2) euf den Angeklagten keine Anwendung finde, weil er aus Gewinnsucht gehandelt habe, ist nicht in dem ÜUrteilsspruch selbst enthalten. Ausführungen bloss in den Gründen beschweren den Angeklagten an sich nicht (vgl RcSt 63, 184). Erkennbar wollte das Landgericht die Frage aber entscheiden, Daraus ergibt sich eine Beschwer für den Angeklagten.
Nach § 4 Abs 4, 1 des Straffreiheitsgesetzes 1949 wird eine Gesamtstrafe, die die Grenzen des § 2 Abs 2 das. nicht übersteigt, erlassen unter der Bedingung, dass der Täter nicht binnen eines Zeitraumes von drei Jahren seit dem 15. September 1949 ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen verübt. Der Straferlass wird nicht gewährt, wenn der Täter aus Grausamkeit, aus ehrloser Gesinnung oder aus Gewinnsucht gehandelt hat. Darüber, ob die Voraussetzungen des Straferlasses vorliegen, entscheidet die Strafvollstreckungsbehörde, gegebenenfalls das Beschlussgericht gemäss §§ 458, 462 StPO. Dem hat das Landgericht durch seine Entscheidung vorgegriffen. Das wer unzulässig. Das erkennende Gericht ist dafür nicht zuständig (BGH 1 StR 228/51 vom 19. Juni 1951; JZ 1951,.569). Es war daher festzustellen, dass der Ausspruch in cen Gründen nicht bindend ist.
Bemerkt sei, dass das Lanäügericht seine Ansicht, der Angeklagte habe aus Gewinnsucht gehandelt, nicht rechtsfehlerfrei begründet hat. Aus dem Bezug des Km-Geldes hat der Angeklagte, wie das Landgericht feststellt, keinen erheblichen Gewinn erzielt, da er daraus die laufenden Betriebsund Unterhaltungskosten des Kraftwagens bestritten hat. Zwar komnt es für die Frage, ob’eine Handlung aus Gewinnsucht begangen ist, nicht entscheidend auf den schliesslich
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erzielten Gewinn an; es wird aber gegen die gewinnsüchtige Absicht des Täters sprechen, wenn er aus seiner Handlung von vornherein keinen oder keinen nennenswerten Gewinn erwarten kann. Das ist für das Km-Geld ohne weiteres anzunehmen, da es im wesentlichen nur eine Erstattung von Aufwendungen ist. j
Durch den Verkauf des Wagens hat Ger Angeklagte allerdings einen nicht unbeträchtlichen Währungsgewinn erzielt. Das würde aber die Annahme der Gewinnsucht gegen ihn nur begründen, wenn er das zur damaligen Zeit mannigfach verbreitete Streben, sich Vermögenswerte unversehrt zu erhalten, in einer ungewöhnlichen und sittlich anstössigen Weise Üübersteigert hätte (vgl BGHSt 1, 389), so wenn er von vornherein darauf ausgegangen wäre, für den Wagen undurchsichtige Eigentumsverhältnisse zu schaffen und sie dann für einen rährungsgewinn auszunutzen:
B) Revision der Stsatsanwaltschaft.
Sie ist in zulässiger Weise auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt, aber unbegründet.
a) Setzt der Tatrichter die Strafe zur Bewährung aus, so müssen die Urteilsgründe ergeben, "weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt" worden ist. Der Tatrichter hat sich demnach darüber auszulassen, aus welchen Gründen ihm die Massnahme zweckdienlich erscheint. Dabei ist vom Gesetz vorausgesetzt, dass er ihre Zulässigkeit geprüft hat; aber nicht vorgeschrieben, dass er das Ergebnis dieser Prüfung ebenfalls in den Urteilsgründen niederlegt. § 267 Abs 3 Satz 3 StPO ist daher nicht verletzt (vgl BGH 4 StR 59,54 vom 29. April 1954 und 162/54 vom 24. Juni 1954;
3 StR 898/53 vom 29. April 1954).
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b) Lediglich einen sachlichen Mangel enthieltes, wenn sich aus den Urteilsgründen ergäbe, dass der Tatrichter die Frage der Anwendbarkeit des § 23 StGB überhaupt nicht geprüft oder rechtsfehlerhaft beurteilt hätte. Weder für das eine noch das andere besteht hier ein Inhalt, ebensowenig dafür, dass das Landgericht nach den Gesemtumständen des Falles, wie sie aus dem Urteil ersichtlich sind, das tatrichterliche Ermessen missbräuchlich ausgeübt hätte.
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c) Dass möglicherweise die Strafe gemäss dem Straffreiheiiisgesetz 1949 bedingt erlassen ist, begründet kein Bedenken gegen die Strafaussetzung zur Bewährung, über die sich das Gericht in dem Urteil auszusprechen hatte (§ 260 Abs 4 Satz 2, § 267 Abs 3 Satz 3, § 268 a StPO). Der Ausspruch würde hinfällig, wenn die Strafe nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 ohnehin erlassen wäre.
d) Die Strafaussetzung zur Bewährung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil neben der Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis auf eine Geldstrafe erkannt ist. Die zeitliche Grenze, die § 23 StGB für die Zulässigkeit der Strafaussetzung zur Bewährung zieht, betrifft nur die Gefängnisstrafe und die Strafe der Einschliessung. Sie be-F: deutet nickt eine Begrenzung des Strafmasses überhaupt;
h bei dessen Überschreitung die Strafaussetzung zur Bewährung unzulässig wäre. Weder Wortlaut noch Sinn der Bestimmung zwingen zu einer solchen Auslegung. Die Entscheidung des
3, Strafsenats NJW 1954, 1086 Nr 11, die ausspricht, dass die Strafaussetzung zur Bewährung nur für die ganze Strafe, nicht für einen Teil zulässig ist, bezieht sich er-
sichtlich nur auf die Freiheitsstrafe und steht daher nicht entgegen.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-
bundesanwalts.
Krumme Hübner
Dr. Peetz
Dr .Mannzen
Dr. Augustin