Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 752 Teilung in Natur
Stand: 10.06.2019
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.
Wird zitiert von 77 Entscheidungen zu § 752 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.11.2013 – XII ZB 333/12Zuschlag an den geschiedenen Ehegatten in der Teilungsversteigerung: Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung bei unterlassener Berichtigung des Bargebots nach Zuschlag an einen Bruchteilseigentümer; Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfremder Gegenforderungen bei Aufhebungsverlangen des Erstehers; Anspruch des Erstehers auf Zustimmung zur Abtretung der übertragenen Forderung in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils am ÜbererlösZitiert von 7
- LG Dortmund, 13.08.2009 – 4 O 91/06Zitiert von 2
- BGH, 22.02.2017 – XII ZB 137/16Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer Gemeinschaft: Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung; Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft bei bestehenden gemeinschaftsfremden Forderungen; Vergütungsregelung für die Nutzung der Ehewohnung während der Zeit des GetrenntlebensZitiert von 9
- BGH, 11.09.2000 – II ZR 324/98Zitiert von 3
- OLG München, 29.12.2020 – 34 Wx 492/19
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 7 U 21/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.07.2026 – V ZR 45/25Anspruch eines Miteigentümers aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
- BGH, 25.06.2026 – IX ZR 7/24Aussonderungsrecht und Einwilligungsanspruch des wahren Gläubigers bei der Hinterlegung in der Insolvenz eines Prätendenten
- LG Bonn, 23.06.2026 – 8 S 31/26
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