Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 749 Aufhebungsanspruch

Stand: 10.06.2019

Bund157 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/749#abs-1 (1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/749#abs-2 (2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/749#abs-3 (3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

§ 748 § 750