Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 749 Aufhebungsanspruch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/749#abs-1 (1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/749#abs-2 (2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/749#abs-3 (3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
Wird zitiert von 169 Entscheidungen zu § 749 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.11.2013 – XII ZB 333/12Zuschlag an den geschiedenen Ehegatten in der Teilungsversteigerung: Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung bei unterlassener Berichtigung des Bargebots nach Zuschlag an einen Bruchteilseigentümer; Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfremder Gegenforderungen bei Aufhebungsverlangen des Erstehers; Anspruch des Erstehers auf Zustimmung zur Abtretung der übertragenen Forderung in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils am ÜbererlösZitiert von 7
- BGH, 22.02.2017 – XII ZB 137/16Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer Gemeinschaft: Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung; Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft bei bestehenden gemeinschaftsfremden Forderungen; Vergütungsregelung für die Nutzung der Ehewohnung während der Zeit des GetrenntlebensZitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 28.05.2021 – 7 U 31/20
- BGH, 06.03.2020 – V ZR 329/18Nießbrauchbestellung an Grundstück für mehrere Personen: Aufhebbarkeit der GesamtberechtigungZitiert von 2
- BGH, 29.06.2017 – IX ZB 98/16Familienstreitsache: Prüfung des Vorliegens einer sonstigen Familiensache; Antrag eines Miteigentümers auf Teilungsversteigerung des Grundstücks trotz Pfändung seines Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft und trotz Beschlagnahme seines MiteigentumsanteilsZitiert von 6
- OLG Brandenburg, 02.07.2025 – 7 U 38/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.06.2026 – IX ZR 7/24Aussonderungsrecht und Einwilligungsanspruch des wahren Gläubigers bei der Hinterlegung in der Insolvenz eines Prätendenten
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 7 U 21/25
- AG Siegburg, 20.02.2026 – 124 C 102/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 749 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.