Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 947 Verbindung mit beweglichen Sachen

Stand: 10.06.2019

Bund70 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/947#abs-1 (1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/947#abs-2 (2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.

§ 946 § 948