Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 07.06.1951 – 4 StR 29/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: StBO w 222 Abs 1,204 Abel.
Rechtssatze
db Hat. der Angeklagte. der aus BR ‚kenn, er. ‚die ‚Revision. nicht,
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Netenzeichen: : Urteil ‚vom T: Juni 195
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Jn der Strafsache
gegen den Schla ‚chterneister Kurt K aus cum geboren am ie in Po: |
WeQ sen fahriässiger Körperverletzung und Fahrerflucht
hat der 4,Strafsenat des Bundesgerichtsh f Sitzung vom 7.Juni 1951, an der teilgencmme
Senatspräsident Dr.Groß als Vorsitzender, "Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr,Engels Bundesrichter Dr.Hülle Bundesrichter Dr.Jagusch als beisitzende Richter,
Amt sgeri chtsraü U)
als Vertreter der Bundesanualtscheft,
Justizangestellt ver 0] als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
für Recht: erkannt:
Die Revisicen des Angeklagten : gegen. das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 14. November 1950 wird mit der Massgabe verworfen, dass der Angeklagte v vegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen Fahrerflucht zu drei Monaten Gefängnis verurteilt ist. . Die Verurteilung wegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung entfällt.
Soweit der Angeklagte wegen Verstosses gegen die 88.2, 71 StVZO verurteilt ist, wird das Urteil aufgehoben und das Verfahren auf Kosten der Staats-
. Sitzungsniederschrif ?t nicht geschehen. Das Urteil be- ‚ ruht aber nur auf der Hauptverhandlung, nicht auf der
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kasse eingestellt.
Die Kosten der Revision hat der Angeklagte zu tragen. 2 I | . von Rechts wegen
Auf die Verletzung des § 222 StPÜ kann eine Revision nicht gestützt werden. Angeklagter und Verteidiger haben von der gerichtlichen Ladung des Zeugen KB zur Hauptverhandlung keine Na chricht erhalten, obwohl der 8 222 StPÜ dies für den Fall der Ledung eines Zeugen | vorschreibt, der weder in der Anklageschrift benannt ist, noch auf Antrag des Angeklagten geladen wird.
Fehite es dem: Angeklagten wegen der verspäteten Benennung des Zeugen an der erforderlichen Zeit zur Einziehun von Erkundigungen, so hütte er bis zum Schluss der Bevieisaufnshme nach § 246 Abs 2 StPO Aussetzung der Haupt- " yerhandiung. beantragen können. Des ist ausweislich der
unterbliebenen Benachrichtigung (Löwe-Rosenberg Anm 6, Schwarz. 2: Der a abweichenden Meinung des Oberlandesgerichts in Hamburg ist nicht beizutreten. Hier kommt
noch hinzu, dass der Glaserneister Zu: wie der Än-
geklagte wusste, darüber aussagen sollte, dass ihn der.
Angeklagte noch in der Unfe allnacht dazu veranlasst
hatte, die beim Zus: mmenstoss nit den Radfahrern zer-
sprungene Windschutzscheibe seines Kraftwagens. zu erT- neuern. Der Angeklagte ist daher durch die rerspätete
Benennung dieses Zeugen schon an sich nicht überrascht
Verteidiger der Verlesung widersprochen hätte, Das ergibt sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung (§ 274 StPO). Wollte der Verteidiger, wie er in der
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handlung. entbundenen Sachverständigen daraufhin um . Äusserung zur Niederschrift des zuständigen Autaee".. richts ersucht. Von dieser Vernehmung, die. auf E
Vernehmung des Sachverständigen ist in der Hauptverhandlung nach § 251 Abs 1 Nr 3 StPO verlesen und
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und in seiner Verteidizung beschränkt worden. kuch auf die Verletzung des § 224 StPO kann sich die Rerision nicht berufen, Der Verteidiger hatte gegen ein vor der Hauptverhandlung dem Gericht vorgelegtes schriftliches Gutachten des ärztlichen u Sachverständigen eingewandt, es berücksichtige nicht, dass der Angeklagte den in seinem Blut festgestell- | ten Alkohol zum grössten Teil erst nach dem Unfall zu sich genommen habe;- daher sei es unverwertbar. Der Vorsitze nde hat den vom Erscheinen in der ‚Hauptver-
suchen des beim Amtsgericht ungeladen erschienenen Sachverständigen stattfand, ist weder de noch sein Verteidiger nach § 224 StP) bena. | worden. Das Urteil beruht aber auch auf diesen Ver stoss nicht. Die richterliche } liederschrift. über die
dessen Aussage damit Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden, ohne dass der Angeklagte oder der
Revisionsschrift ausführt, dem Sachverständigen Vor-. halte machen, so hätte er der Verlesung widersprechen und die Ladung des Sechverständigen beantragen können. Da das nicht geschehen ist, beruht das Urteil auf dem Mangel nicht. Die Revision gibt auch nicht an,
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wieso sich der Sachverständige nach ihrer Meinung mit ‚gesicherten ärztlichen Erkenntni iderspruch gesetzt haben könnte. Das verlesene Gutächten vom 9.November 1950, dessen Inhalt infolge der Verfahrensrüge vom Revisionsgericht auf. vermeintliche Widersprüche geprüft werden kann, ist frei von solchen, ebenso such das Urteil. Das Gericht Z teilt im Gesenteil die Ansicht des Sachverständi- ‚gen, der Angeklagte habe zwar den nach dem Unfall‘ genossenen Alkohol. richtig angegeben, den vorher | eingenommenen aber bei weitem zu niedrig; auf jeden Fall. stehe fest, dass er zur Unfallzeit noch immer mindestens 1,43 & %o Blutalkohoi gehabt ha- ‘be. Darin ist kein Rechtsirrtum ersichtlich. u _ Auch im übrigen tritt kein Rechtsfehler hervor. Nach näher begründeter & gerichtlicher Überzeugung konnte der Angeklagte in? Lolge ‚des Alkoholgenusses nicht mehr verkehrssicher fahren; durch sein fchrlässiges Fahren ist es zu den beiden Körperverletzungen gekommen; nach der Art des Hergangs ‚hätte er den Zusamn nstoss mit den beiden Radfshrern bemerken müssen. Darauf gründet, sich die Verurteilung nach. den §§ 230, 139 a StGB. "Dagegen kann die Revision nicht einwenden, die. vom. Gericht ge zogenen Schlüsse seien nicht ‘überzeugend (§ 261° St20). -Das Gericht. brauchte sich nach $.267 StpO im Urteil auch nicht besonders mit der. angeblichen Aussage des Mitfahrers Tau suseinanderzusetzen,
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sondern nur anzugeben, wie sich der Hergang nach
merkt haben müsse. Dagegen ist rechtlich nichts
Tine solche Erwägung des Gerichts ist nicht rechts- .
ae, anführt, die nach ihrer Meinung eine. andere Beurteilung rechtfertigen, muss sie unbeachtet. bleiden.
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gerichtlicher Überzeug gung zugetragen hat. Soweit die Revision etwas daraus herleiten will, dass das Urteil ausführe, "mit wachen Sinnen" habe der Angeklagte nach der Art der Beschädigungen am Yagen. | den Zusammenstoss merken müssen, geht sie ebenfalls fehi. Die Strafkemner zitiert insoweit nur einen Satz aus dem Gutachten des Kraftfahrsachverständigen. Die Feststellungen zur Fahrerflucht, die das Urteil an anderer Stelle trifft, gründen sich auf mehrere Beweispunkte, denen das Gericht unter Berücksichtigung des Blutalkoholg :chalts des Angeklagten entnommen hat, dass er den Zusammenstoss be-
einzuwenden. Die Erfahrung lehrt, dass ein Angetrunkener zwar unsicher fä ährt, aber keineswegs un-Fähig zu sein bra ‚ucht, den Zusomnenstoss seines Fahrzeugs mit zwei Menschen wahrzunehnen,. der zu erheblichen Beschädigungen des Fohrzeugs, darunter zu einem grossen Loch in der Windschutzscheibe führt.
irrig, sondern im Gegenteil naheliegend. Soweit die, Revision im Urteil nicht festgestellte Umstän-
Die tateinheitliche Übertretung der Strassenverkehrsordnung ( sg 1, 49) entfällt, da sie seit der letzten richterlichen Ver£olgungshandlung ver- ‚jöhrt ist (§§ 66, 67 StGB); das Strafmass wird devon nicht beeinflusst, Auch die in Totmehrheit began ngene Übertretung des § 2 StVZO ist inzwischen | verjährt. Jnsoweit war das Verfahren unter Aufhebung der: Verurteilung daher einzustellen.
Dr.Groß u rum Dr.Hülle Jagusch