Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 23.07.1953 – 1 StR 764/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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52 A ;
In Naın e n des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Vertreter Stephan T
aus KÜB, geboren n@. EEE A in > ’
2, den Schlosser Josef 0 Er aus KW, geboren an @. EEE WE in »
3, den Arbeiter Uros_M | | aus Lem, geboren
@. EEEE> @D :: ED (GE).
4. den kaufm.ängestellten Franz
pP u aus x. dort geboren am ®@ EEED 9
wexgen Zollhinterziehung u.a:
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als. Vorsitzender,
Bundsesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE
_ als Vertreter der Bundesanwaltschaft;
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeanter. der Geschäftsstelle,
für net ende |
Auf die Revisionen der Angeklagten TB, Josef o-ED, (ED 0: PO wird das Urteil des Land-
gerichts in Aachen vom 16. Juli 1951 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die vier Beschwerdefüh-
rer, sowie die Mitverurteilten Keil, rar! OWB-
ED, se VEREED, ScHhm@il uns TEE zu Vertersatzstrafen verurteilt sind. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen, die des Angeklagten Tb mit der Maßgabe, daß er von der weitergehenden Anklage der Steuerhehlerei freigesprochen wird und daß die insoweit erwachsenen ausscheidbaren Kosten der Staatskasse auferlegt werden.
Von Rechts wegen
-3-
Gründe§
a
Die Angeklagten Josef OD. EEE ur FREE - @ Haben ihre Verfahrensrügen nicht durch Anführung von Tatsachen belegt. Diese Rügen sind daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz.2 StPO). Zu den Sachrügen der vier Beschwerde- . führer ist zu bemerken: |
I. Zur Revision des Angeklagten Tb.
Die Verurteilung des wegen gewerbsmässiger Abgabenhehlerei (88 403, 401 b.Abs 1 RAbg0) bestraften Beschwerdeführers weist im Schuldspruch keinen ihn benachteiligenden
Rechtsfehler auf. j
Insbesondere 1äßt sich die Feststellung rechtlich nicht _ beanstanden, daß der Angeklagte gewerbsmässig gehandelt hat. Er hat zwar nur einmal geschmuggelten Kaffee erworben, dabei aber nach der Überzeugung des Landgerichts beabsichtigt, hehlerische Handlungen zu wiederholen und sich auf diese Weiz
se eine laufende Erwerbsquelle zu verschaffen. Das Landge- on richt hat das aus der grossen Menge des Schmuggelgutes ge- ; schlossen, das der Angeklagte an sich gebracht und mit Ge- ur
_ winn weiterveräussert hat. Diese Drwägung, ‚des Matrichters ist rechtlich nicht fehlerhaft. Sieliegt in Rahmen der ihm obliegenden freien Bewetswürdigung (§§ 261 S1r0). ‚Die
Wiederholungsabsicht später nicht nurengatiirt hat monse 1, 383; RGSt 5.20). oo,
Auch die gegen den Angeklagten festgesetzte Gefängnis- und Geldstrafe entspricht dem Gesetz. Rechtliche Bedenken bestehen hinsichtlich der Wertersatzstrafe; hierauf wird | unten unter IV gesondert eingegangen werden.
Im Eröffnungsbeschluß waren dem Angeklagten noch „eitere Fälle von Steuerhehlerei zur last gelegt, die mi
dem in der Hauptverhandlung festgestellten Fall in Fort= setzungszusammenhang stehen sollten. Sie konnten nicht erwiesen werden. Das Landgericht hätte ‘daher, um den Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen, den Angeklagten insoweit frei:f sprechen müssen (BGH 1 StR 35/50 vom 23. Januar 1951 = NW 1951, 411 £; 1 StR 168/51 vom 8.Mai1951=2NW 1951, 726 £).
Das Revisionsgericht konnte dies nachholen.
Die Revision dieses Angeklagten, der wegen fortgesetzter gewerbs- und bandenmässiger Abgabenhinterziehung 1 (richtig: Zollhinterziehung, 88 401 b Abs 1, Abs 2 Nr 1, 396 RAbg0O) verurteilt ist,.macht geltend, das Schmuggelunternehmen sei, als er tätig wurde, schon beendet gewesen; er habe daher nur wegen Steuerhehlerei bestraft wer-
den dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die ausländischenf Schmuggler hatten den Kaffee beide Male in einen gepanzer-
ten Kraftwagen aus Belgien unmittelbar in das Änwesen des Landwirts De in StB zcfahren. Dort wurde er jeweils von dem Beschwerdeführer übernommen und nach Köln verbracht. Das Landgericht fährt aus, das Schmuggelgut sei in Ste, seinem Ort im unmittelbaren Grenzgebiet, noch nicht "zur Ruhe gekommen"; dieser Zustand
sei erst in Köln eingetreten, denn dort sei nicht mehr mit den an der Grenze üblichen häufigen Kontrollen der i Zollbeamten zu rechnen gewesen. Hiernach war das Landgericht] der Überzeugung, daß das Schmuggelgut nach der Absicht der Schmuggler in St noch nicht vor dem Zugriff der Grenzzollbeamten in Sicherheit gebracht war. Das stimmt auch mit den sonstigen Feststellungen überein. Beim Über-
schreiten der Grenze war der Panzerwagen jedes Mal von den Zollbeamten wahrgenommen und ohne Erfolg beschossen worden; auf dem Gehöft des De ir Ste wurde das Fahrzeug mit Stroh gegen Sicht verdeckt; Offezier wurde für den Absatz des Schmuggelgutes von den Auslän-
dern selbst gewonnen; einer öder zwei von diesen begleiteten ihn bei der Überführung nach Köln. Die Annahme des Landgerichts, das Schmuggelgut sei in Stetternich noch nicht zur Ruhe gekommen, beruht hiernach wesentlich auf der allein dem Tatrichter zustehenden Würdigung des Beweisergebnisses; rechtliche Fehler weist sie nicht auf. Daraus folgt, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen Zollhinterziehung rechtlich nicht beanstandet werden kann. (RGSt 67, 345, 348 f; 67, 356, 358 f; BGHSt 3,40, 43 f).
Es besteht auch kein rechtliches Bedenken gegen die Feststellung, ‚daß der Angeklagte gewerbsmässig, bandenmässig und fortgesetzt Zollhinterziehung begangen hat.
Die Gefängnisstrafe und die Geldstrafe entsprechen dem Gesetz. Wegen der Wertersatzstrafe siehe unten IV. |
III. Zu den Revisionen der Angekla asten KL und 7 Em.
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> und mn sind wegen fortgesetzter gewerbsmössiger Abgabenhehlerei (§§ 403, 401 b Abs 1 Rabg0). verurteilt. Ihre Sachbeschwerden wenden sich gegen die An- ‚nahme von Gewerbsmässigkeit. Das Landgericht hat jedoch festgestellt, daß. sie ‚den Willen hatten, sich durch fort- = gesetzte hehlerische Handlungen eine laufende Binnahmequelle zu erschließen. Die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist daher rechtlich zutreffend begründet. Das Vorbrin
Revision enthält nur einen unzulässigen: Angriff
bindenden Feststellungen des Tatrichters. Auch sonst weist weder der Schuld-, noch” der Strafausspruch - abgesehen von den Wertersatzstrafen, dazu unter IV - einen Rechtsfehler
auf,
IV. zu_den Wertersatzstrafen.
Die Höhe der Wertersatzstrafen der Angeklagten Te und NEE zeigt keinen zu ihrem Nachteil wirkenden Rechts fehler. Insbesondere ist WEB nicht dadurch beschwert, daß ihm für die gehehlten 240 kg Kaffee nur 4.780 DM Wertersatz auferlegt sind, obwohl sich bei Zugrundelegung des vom Landgericht angenommenen Wertes von 20 DM je Kilogramm Kaffee ein etwas höherer Betrag ergeben müßte. Dagegen läßt sich den Urteil nicht entnehmen, auf Grund welcher Berechnung das Landgericht zu den Wertersatzstrafen der Angeklagten Josef Oi und TEE Selanst ist, die je 24.300 Ik. betragen. .
Die Wertersatzstrafe tritt an Stelle der in erster
Linie vorgeschriebenen Einziehung des Schmuggelgutes, falls diese nicht durchführbar ist (§ 401 Abs 2 RAbgo). Wie eine Ware, an der sich mehrere Personen der Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei schuldig gemacht haben, nur einmal eingezogen werden kann, so wird in solchen Fällen auch der an
die Stelle der Einziehung tretende Ersatz des Wertes der Ware nur einmal geschuldet. Jeder von mehreren Beteiligten ist zwar zum vollen Ersatz des Wertes der Ware zu verurteilen, an der er Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat, doch haften dann die mehreren Verurteilten
nur als Gesamtschuldner; das muß im Urteil zum Ausdruck kommen (RGSt 62, 246, 249). Dieser Rechtslage ist sich | das Landgericht zwar an sich bewußt gewesen; denn es hat
jeden der vier Beschwerdeführer gesamtschuldnerisch mit
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dem Mitverurteilten DB zum Wertersatz verurteilt.- Indes hatte an dem Schmuggelkaffee, den die Hehler Tu»
und VE erhielten, zuvor schon Josef Ob 7011-
hinterziehung begangen; dasselbe trifft auch zummindest
auf einen Teil des Schmuggelkaffees zu, an dessen Absatz sich der Hehler PB v<teiligt hat. Das Landgericht: 'hätte:also aussprechen müssen, daß die genannten drei Hehler, soweit sie Wertersatz zu erlegen haben, ferner ganz oder teilweise gesamtschuldnerisch mit Josef REED haften; auch eine Gesamthaftung der Hehler untereinander kam in Betracht. Ein solcher Ausspruch ist in dem Urteil nicht
enthalten.
Die Beststellungen ergeben ferner, daß jedenfalls an _ einem Teil des Schmuggelgutes, das durch die Hände des Josef OWEEB zesangen ist, zuvor oder später auch die Mitverurteilten KeE> rarı OD, Scheip, VW-WB, Schn@B und IE Zollhinterziehung oder Steuerhehlerei verübt haben; dieserhalb war daher zu prüfen, inwieweit sie untereinander und mit Josef ONE gesamtschuldnerisch häften; das ist unterblieben.
Diese Mängel nötigen dazu, die Wertersatzstrafen
der vier Beschwerdeführer aufzuheben. Dasselbe gilt nach § 357 StPO auch für die Wertersatzstrafen der genantiben Mitverurteilten, die selbst kein Rechtsmittel eingelggt haben.
In der neuen Verhandlung wird noch zu prüfen sein.
ob der Kaffee, den der Angeklagte TED ar Tin
weitergegeben hat, eingezogen werden kann oder worden i: In diesem Fallewäre dem TB insoweit keine Wertersat: strafe aufzuerlegen.
Groß Engels . Glanzmann
Dr. Augustin Dr. Schalscha