Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 06.10.1953 – 1 StR 429/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
20“
InNanen des Volkes
In der Strafsache
egen den Kaufmann Eugen G EB: zuletzt ohne festen ohnsitz, geboren am. En ED :: EEE =
FB: zur Zeit in Untersuchungshaft,
Fe > sr 17)
wegen Betrugs u.a.
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Feetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >: als Urkundsbeamter
er Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts München I vom 15. Mai 1953
1. samt den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Ausweismißbrauchs verurteilt ist, und das dem Beschluß des Landgerichts vom 15. Hai 1953 über die vorläufige Einstellung nachfolgende Verfahren eingestellt,
2, aahin ergänzt, daß der Angeklagte von der Anklage wegen Betrugs in den Fällen Darlehen “a im Be-
Pu
trage von 1990 DM und Grundstücksfinanzierungsge-
biihren im Betrage von 1037,20 DM freigesprochen
wird.
Die Staatskasse hat die insoweit erwachsenen, aus-
scheidbaren Verfahrenskosten zu tragen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten ver-
worfen.
Auf die Gesamtstrafe, die aufrechterhalten bleibt, wird die seit dem 16. Mai 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
—
-3 -
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Betrugs in fünf Fä illen, davon zwei im Fortsetzunmgszusammenhang und je in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung begangener, wegen Unterschlagung in sieben Fällen, davon zwei im Fortsetzungszusammenhang begangener, wegen Diebstahls und wegen Ausweismißbrauchs zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis ver-
urteilt worden.
*, a) Zum Schuldspruch macht die allgemein auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestätzte Revision des Beschwerdeführers nähere Ausführungen nur insoweit, als er der Unterscehlagung von 8100 DM Finanzierungsgebühren sowie der Unterschlagung zum Nachteil der Bauinteressenten Ic: 7:7. Kb und BD | schuldig erkannt ist. was sie im einzelnen vorbringt, enthält jedoch keine Recätsrüsen im Sinne des § 337 StPO, sondern nur unzulässige ingriffe gegen die bedenkenfreien tatsächlichen Feststellungen des auch in der rechtlichen Würdigung einwandfreien Urteils.
b) In den Fällen De, Kup. SED, Daip-1.csezirkel, Schu sowie GO und Gen gibt das Urteil ebenfalls zu keinen Bedenken Anlaß.
c) In dem Falle KB Kann zweifelhaft sein, ob sich der Angeklagte swatt der fortgesetzten Unterschlagung des fortgesetzten Betrugs schuldig gemacht hat. Dasselbe gilt für den Fall HB und Teilhaber, soweit der Beschwerdeführer Anzahlungen verschiedener kunden der Buchhanälung iD ) entgegengenommen und für sich behalten hat. Jedoch bestehen gegen die Annahme von Unterschlagzung keine durchgreifenden Bedenken. Überdies ist der Angeklagte durch die etwaige irrige Verurteilung wegen Unterschlagung statt wegen Betrugs nicht beschwert.
2. Nicht aufrechterhalten bleiben kann dagegen die Ver-
Mm
urteilung wegen Ausweismißbrauchs nach § 2§ 1 StGB.
Das Landgericht hatte das Verfahren wesen Ausweismißbrauchs am Schlusse der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft durch Beschlu3 gemäß 8 154 Abs 2 StPO vorläufig eingestellt. Dieser Beschluß bedeutete ein Verfahrenshindernis; das es dem Landgericht verbos, den Fall
zum Gegenstand der Verurteilung Zu machen. Das Verfahrens-
hindernis hat das Revisionsgericht, auch ohne daß der An-
geklagte sein Vorliegen gerügt hat, von Amts wegen zu beachten. Das Urteil mu3 hiermnach in. diesen >unkte samt den Feststellungen aufgehoben und das mit der Verurteilung in Gang * gebrachte Verfahren gemäß 8 260 Abs 3 $t4P0 eingestellt werden. Der Beschluß des Landgerichts über die vorläufige Ein- v
stellung des ursprünglichen Verfahrens ist nach wie vor in Kraft.
3. Die von der Revision bemängelten Strafzunessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen: Rs kann insbesondere aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß die Strafkammer den Angeklagten trotz der im wesentlichen straffreien Führung seit seiner Entlassung aus der Konzentrationslagerhaft (1945) zu den Personen mit einer starken verbrecherischen Neigung gerechnet hat. Allerdings hat die Strafkammer in den Fällen Il 3, 6 und 7 Gefängnisstrafen unter drei Monaten festgesetzt; ohne zum Ausdruck Zu bringen, daß sie gemäß § 27 b StGB geprüft hat, ob Aer Strafzweck durch Geldstrafen zu erreichen ist: Indessen ergibt sich aus den von der Strafkammer angeführten Strafzumessungsgründen und der Höhe der übrigen Zinzelstrafen sowie der Gesamtstrafe zwei- ?elsfrei, daß sie die Voraussetzungen des § 27 vb nicht für segeben erachtet hat (vel BGH 4 StR 491/51 vom 29. Mai 1952; ferner Dallihger WDR 1951, 656 £ und die dort angeführten
RR
Entscheidungen).
Das Landgericht hat Einzelgefängnisstrafen festgesetzt, die einschließlich der für den Fall des Ausweismißbrauchs verhängten Strafe von einem Monat eine Gesamthöhe von 6 Jahren 5 Monaten erreichen. Unter diesen Unständen ist es zweifelsfrei auszuschließen, daß das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe als drei Jahre Gefängnis erkannt hätte, wenn es den Fall des Ausweismißbrauchs nicht mit abgeurteilt hätte, Es ist daher nicht erforderlich, die Gesamtstrafe aufzuheben und zu ihrer Neufestsetzung die Sa-
che an das Landgericht zurückzuverweisen.
4. Die Strafkamner hat in zwei Einzelfällen, die im Eröffnungsbeschluß als unselbständige Teilhandlungen des fortgesetzten Betrugs im Falle "Verein zur Förderung des Wohnungswesens e.V." angeführt sind, von der Freisprechung des Angeklagten abgesehen. Das war rechtsirrig:; denn die Strafkammer hat den im Eröffnungsbeschluß als fortgesetzten Betrug behandelten Gesamtvorgang in seine Einzelakte zerlegt, diese in der Mehrzahl als rechtlich selbständige Unterschlagung gewürdigt und nur in den in Frage stehenden zwei Einzeifällen (1990 DM und 1037,20 DM) eine strafbare Handlung des Angeklagten als nicht erwiesen angesehen, Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 57, 502), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (u.a. BGH 1 Str’ 25/50 vom 9. Januar 1951; 1 StR 35/50 vom 23. Januar 1951), muß der Angeklagte in scichen Fällen hinsichtlich der nicht erwiesenen Einzelhandlungen ausdrücklich freige-Sprochen werden. Die Freisprechung kann von dem Senat nach-Seholt werden. |
5. soweit das Verfahren eingestellt und der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Verfahrenskosten ge-
näß § 467 StRO der Staatskasse zur Last. Die Kosten des Rechtsmittels selbst sind gemäß § 473 Abs | Satz ! StPO dem Angeklagten aufzuerlegen; ein Anlaß, mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte im Falle des Ausweismißbrauchs mit der Revision Erfolg gehabt hat, nach Abs 1 Satz 3 aaO die Gebühr zu ermässigen und den Angeklagten teilweise von der Verpflichtung zur Tragung der Auslagen freizustellen, be-
steht nicht.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel
Glanzmann Jaguseh