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BGH Entscheidung vom 10.04.1956 – 1 StR 526/55

1. Strafsenat

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Gesetz: - DS MRG Nr 56

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Rechtssatzs Yortgeltung des Gesetzes nach Inkrafttreten

der Bonner Verträge. Verhältnis zum Grundgesetz.

Aktenzeichen: ÜstR 526/53

Urt. des BGH vom 10. April 1956 LG München IT

ImNanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Bäckermeister Johann He EB : s To: geboren om EEE '900 ir Anm,

den Bäckermeister Johann W HB zu: To dor:

geboren am in 1909,

den Bäckermeister Franz F aus FEB: gcboren am un u’ in ——. (Landkreis Nam UT

den Bäckermeister Gerhard H WEB aus am 1928 in ICE (Landkreis T

den Bäckermeister Georg 5

WE aus eboren ar un :909 in Te (Landkreis den Bäckermeister Gsorg 2 GEREEEEED aus — dort

geboren am 1921,

den Bäckermeister Max 27 un zu: Tuup or: ge-

boren am En :909,

, geboren 9’

wegen Vergehens der Preisabsprache

hat der *. Strafsenat dcs Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 0. April 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantei Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende lichter, Staatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ERREEHED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Angeklagten He ‚ VO: Tu: HB. S . Georg 7 una Nax zZ gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 22. Septenber 1955 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmitte zu tragen

Von Rechts wegen

Dis Angeklagten sind wegen Vergehens der Preisabsprache gemäß Art I Nr ‘ und 2, Art VNr9 c ;, Art VII Nr 12 des US MRG Nr 56 zu Geldstrafen verurteilt worden. Sie rügen mit den Revisionen die Verletzung des sachlichen Rechts, halten insbesondere das US MRG Nr 56 (Dekartellierungsgesetz) nach dem Inkrafttreten der Bonner Verträge (Bek vom 30. März 1955 und vom 5. Mai 1955 - BGBl II, 301, 628 -) für nicht anwendbar, weil es nunmehr in das deutsche Recht einbezogen, daher dem Grundgesetz unterworfen und mit diesem nicht vereinbar sei. Vie Revisionen sind unbegründet.

I- Das US MRG Nr 56 ist weiter anwendbar.

‘) Nach Art i Abs 1 und 5 des Vertrages zur Regelung aus krieg und Besatzung entstandener Fragen - Überleitungsvertrag (UV BEB1,1055 II 301, 405 - sind die Organe der Bundesrepublix und der Länder gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit (vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen) befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene, amtlich veröffentlichte Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern. Bis zu einer solchen Aufhebung oder Änderung bleiben von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften in Kraft. Das US MRG Nr 56 ist von einer Besatzungsbehörde (Art i Abs 5 ÜV) erlassen und amtlich verkündet worden (Amtsblatt der US MilReg Ausgabe C S 2), Besondere Vertragsbestimmungen über seine Fortgeltung bestehen nicht; die ursprünglich im Zweiten Teii des Überleitungsvertrages vorgesehenen (BGBl 1954 II, 57, 157, 166) sind später gestrichen worden. Sie kehren in der jetzt gültigen Vertragsfassung nicht wieder. Ein deutsches Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist noch nicht ergangen; es liegt den gesetzgebenden

Körperschaften erst im Entwurf vor /Bundestegs-Drucksache Nr 1158; vgi. auch Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und VWaren-

zeichenrecht 1956 5 647). Nach der Regel des Art 1 Abs 1 UV

ist das US MRG Nr 56 daher in Kraft geblieben.

2) Für so weitergeltendes Besatzungsrecht ist in der Rechtslehre bestritten, ob es in seiner Rechtsnatur unverändert fortbesteht und wie bisher dem Geltungsbereich des Grundgesetzes entrückt ist, oder ob es durch den Überleitungsvertrag#? in das deutsche Recht als dessen Bestandteil einbezogen und dem Grundgesetz unterworfen ist, und ob es von den deutschen Gerichten auf seine Rechtsgültigkeit überprüft werden kann. j

a) Wie es sich damit im allgemeinen verhält, kann dahinstehen. Für das US MRG Nr 56 muß angenommen werden, daß es wie bisher fortgiit. Zwar haben die Besatzungsmächte, wie schon er-

' wähnt, darauf verzichtet, dies in der ursprünglich vorgesshenen Weise im Vertrage eigens zu bestimmen . (Amtliche Begründung, Bundestags-Drucksache 1000 5 45). Über den Punkt hat aper zwischen .

‘“ dem Bundeskanzler und den Hohen Kommissaren der Drei Mächte un-

ter dem 23. Oktober 1954, dem Tage der Unterzeichnung des Proto yM kolls über die Beendigung des Besatzungsregimes, ein Briefwechsel stattgefunden (BGBl 1955 II, 301, 482). In dem Brisfe des Bundeskanzlers hei3t es:

'®,..Die Bundesregierung hat ... zu erkennen gegeben, daß ihr die Verabschiedung eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ein ernstes ° Anliegen ist Sie ist gewillt, an der bisher von ihr verfolgten Kartellpolitik festzuhalten und dahin zu wirken, daß die Freiheit des Wettbewerbs durch ein deutsches Gesetz umfassend und wirksam geschützt wird. In diesem Bestreben wird sie sich auch gegen alle Versuche wenden, die alliierten Vorschriften, welche jetzt Wettbewerbsbeschränkungen und Monopole verbieten (Gesetz Nr 56 der amerikanischen Mili- "särregierung, Verordnung Nr 78 der britischen Militär-

regierung und Verordnung Nr 96 des französischen Oberkommandierenden in Deutschland), aufzuheben oder zu ändern, bevor ein deutsches Gesetz in Kraft tritt, das allgemeine Bestimmungen gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthält."

In den Empfangsbestätigungen der drei Höhen Kommissare ist der letztwiedergegebene Satz als der rusammengefaßte Inhalt des Briefes des Bundeskanzlers übereinstimmend fast wörtlich wiederholt, Hiernach muß davon ausgegangen werden, daß jene für die Bundesregierung abgegebene Erklärung die Voraussetzung für. den Verzicht der Besatzungsmächte auf die vertraglich bindende Regelung des Punktes war. Diese Annahme führt zwar nicht dazu, die frühere Bindung auf einem Umweg in das Vertragswerk wieder einzuführen; wohl aber ist im Hinblick auf die Dekartellierungsgesetze eine strenge. wörtliche Auslegung der allgemeinen Vorschrift über die Fortgeltung des Besatzungsrechts (Art i Abs 1 ÜV) geboten. Liese läßt, wie eingangs bemerkt, das Besatzungsrecht in Kraft, bis es durch die nach dem Grundgesetz zuständigen Organe der Bundesrepüblik aufgehoben oder geändert wird. Die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen ist Sache der gesetzgebenden Organe des Bundes oder der Länder. Somit gilt das US MilReg Ges Nr 56 wie bisher weiter, bis im Wege zuständiger Gesetzgebung anderes bestimmt wird.

b) Auch von dem Standpunkt, das nach Art 7 Abs 1 UV weitergeltende Besatzungsrecht sei durch die deutschen Gerichteauf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen, gelangt man ‘ zu keinem anderen Ergebnis. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die politische Beziehungen des Bundes regeln (Art 59 Abs 2 GG) darf die politische Wirklichkeit und die rechtliche Lage nicht außer acht gelassen werden, von der sie ihren “usgang nehmen. Stand diese wie die bisherige besatzungsrechtliche Ordnung außerhalb

des Wirkungsbereiches des Grundgesetzes, dient aber der völkerrechtliche Vertrag ihrer Angleichung an den verfassungsnmäßigen Zustand, so können an einen solchen Vertrag bei der Frage. ob sein Inhalt mit dem Grundgesetz in Einklang steht, nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an innerstaatliche Rechtsvorschriften, bei deren Erlaß von vornherein die Schranken des Grundgesetzes beachtet werden müssen. Vielmehr muß dann jedenfalls für eine Übergangszeit genügen, daß der Vertragsin- yes halt dem von dem Grundgesetz vorausgesetzten Zustand näherkommt und nicht: unverziöhtbare Gründfechte klar verletzt (BVerfGE 4, 157, 168 ff = Aw 1955, 865 Nr 1 = J2 1955, 417).

Die Bonner Verträge haben "die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland" zum Gegenstand. Die volle Souveränität der Bundesrepublik wird hergestellt (Art ı Abs 2 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten - BGB1 1955 II, 30i, 306). Die besatzungsrechtliche Ordnung wird demgemäß abgebaut, das Besatzungsrecht im allgemeinen nur als Übergangsregelung beibehalten. Hiernach bleibt kein Zweifel, daß der durch die Bonner Verträge erreichte -Zustand "näher beim Grundgesetz steh. J # als der vorherige (BVerfGE 4, 157, 170). Daß aber die vorläufige; Aufrechterhaltung der besatzungsrechtlichen Dekartellierungs gesetze eine klare Verletzung unverzichtbarer, vom Grundgesetz gewährleisteter Grundrechte enthielte, etwa der persönlichen Freiheit (Art 2 GG), der Koalitionsfreiheit (Art 9 GG) oder der Freiheit der Meinungsäußerung (Art 5 GG) - hier zu Preisfragen -, davon kann schon im Hinblick auf den in der Rechtslehre herrschenden weitläufigen Meinungsstreit darüber keine Rede sein,ob ein Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gegen das Grundgesetz verstößt,

Hiernach bestehen gesen die Fortgeltung der besatzungsrechtlichen Dekartellierungsgesetze keine grundsätzlichen Bedenkei,

II. Auch was die Revision sonst an Grundsätzlichem gegen die Anwendbarkeit des US MRG Nr 56 im gegebenen Falle anführt, ist nicht stichhaltig.

1) Wie das Landgericht feststellt, haben die Angeklagten eine einheitliche Brotpreiserhöhung unter sich abgesprochen, zu der sie sich einzeln nicht entschlossen hätten, die auch keiner von ihnen als für seinen Betrieb kostenmäßig notwendig errechnet hatte. Insbesondere scheute Hegg® sich "aus Konkurrenz gründen". den Brotpreis allein zu erhöhen. Zwei Bäckermeister weigerten sich, an der Preisabsprache teilzunehmen, solange , andere Innungsmitglieder, wie die meisten der Angeklagten, Wiederverkäufer zu ermäßigten Preisen pelieferten.

Hiernach steht außer Zweifel, daß die Preisabsprache nur den Zweck verfolgte, den Wettbewerb unter den FD Bäckern zu beschränken. Solche (sogenannte horizontale) Absprachen sind ohne Rücksicht auf den Umfang und die Tragweite der dadurch begründeten wirtschaftlichen Verbindung "per: se" verboten(BGHSt 4, 94, 97; BGHZ 16, 296, 302). Da aber die Preisabsprache der Angeklagten, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, eine Brotpreiserhöhung für das Staätgebiet FesmEn jedenfalls zum größten Teil zur Folge hatte und überdies die damaligen Brotpreiserhöhungen schon "weite Kreise gezogen" hatten, ist hier auch bei Anwendung der sogenannten Vernünftigkeitsregel (rule of reason) eine wesentliche und daher verbotene Wettbewerbsbeschränkung gegeben (BGHSt 4- 94, 97; 8, 221, 223; Wu 1954, 6652 vgi auch BöHSt 5, 218, 223 und das zur Veröffentlichung bestinmate Urteii des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs I ZR 57/54

vom 17”. Februar 1956),

2) Der Einwand der Revision, das US NRGE Nr 56 bezwecke nach seinem Vorspruch "in Ausführung des Morgenthau-?Planes die deutsche Wirtschaft zu zerschlagen", ein solches Gesetz dürfe von den deutschen Gerichten nach dem ordre public nicht angewendet werden, erledigt sich jedenfalls dadurch, daß das Verhalten der Angeklagten auch deutschen Rechtsdenken zuwiderläuft (siehe §§ 1, 10, 24 Abs 1 Nr 1, Abs 3, § 31 Nr 1, Br 7 IF im Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerhsbeschränkungen; vgl ferner BGHSt 4, 94. 97).

3) Die Behauptung der Revision, das Gesetz eröffne gegen Entscheidungen der Dekartellierungsbehörde keine Möglichkeit der "Beschwerde", trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu, wenn die Behauptung dahin zu verstehen ist, daß des Gesetz die Möglichkeit eines Rechtsmittels überhaupt ausschließe (vgl Art VII VIII AVO zum MRG Nr 56). Wörtlich verstanden hätte sie hier gar keine Bedeutung. Übrigens berührt die Frage nicht die 6ül- _ tigkeit des Gesetzes. Der begrenzte Ausschluß von Rechtsmitteln . ist auch dem deutschen Verfahrensrecht nicht fremd. »„“

4) Ob der Umgehungstatbestanä des Art VII Nr 12 oder ander Straftatbestände des US HRG Nr 56 so unbestimmt sind, daß sich ihre Anwendung verbietet, kann dahinstehen. Hier handelt es sich wie das Landgericht ausdrücklich und entgegen den Ausführungen der Revision widerspruchsfrei und ohne sonstigen Rechtsirrtum festgestellt hat, um den Tatbestand der Preisabsprache nach Art INr 1, 2 in Verbindung mit Art VNr 9 c 1 des Gesetzes. Dieser Straftatbestand ist von hinreicherder Bestimmtkeit.

III. Auch im übrigen weist das Urteil weder zur Schuldfrage noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zuungunsten der Ange-

klagten auf. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht tei dem Angeklagten Heß dessen führende Rolle und vornehmlich eigensüchtige Interessen straferschwerend berücksichtigt hat. Soweit dieser Angeklagte "von der Anklage des Fortsetzungszusammenhangs" freigesprochen ist, hätte zwar der Urteilssatz durch Bezeichnung der Einzelfälle, auf die sich der Freispruch bezieht, genauer gefaßt werden können. Das Urteil ist aber nach Lage des Falles nicht mißverständlich, der Freispruch trifft auch sachlich zu (BGH 1 StR 35/50 vom 23. Jamuar 195i = NIW 1951, 411 Nr 25 a.E.), He@W#ist also nicht beschwert; er hat die Ungenauigkeit zudem nicht gerügt.

Dr. Peetz Mantel Martin

Hübner Dr. Hengsberger