Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.05.1953 – 1 StR 42/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen 1) den studierenden Bauingenieur Alfons 0 >
aus KB, geboren m ED WB in Ze, cl
2) den berufslosen Richard 0 WED aus Zee, dort geboren an @. ED EB,
wegen gewerbs- und bandenmässiger Zollhinterziehung u:a.
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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
. Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien els beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat EEEENED> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Alfons OP und Richard WM gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 23. April 1952 werden verworfen mit folgender Maßgabe:
1) Es werden verurteilt:
a) Der Beschwerdeführer Alfons WB wegen fortgesetzter gewerbs- und bandenmässiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen und Passvergehen,
b) der Mitverurteilte Peter Hip wegen Vor-
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teilsbeihilfe zur fortgesetzten bandenmässiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zum Devisenvergehen und Passvergehen,. x c) der Mitverurteilte. Josef RM wei;en fortgesetzter Beihilfe zur bandenmässigen Zollhinterziehung in fateinheit mit Beihilfe zu einem Devisenvergehen und zu einem Passvergehen.
2) Der Beschwerdeführer Richard O@ wird unter Übernahme der insoweit erwachsenen ausscheidbaren Verfahrenskosten auf die Staatskasse von der weiteren Anklage freigesprochen. 2
Jeder der beiden Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
I, Zur Revision des Angeklagten Alfons Ob.
1) Der rechtlichen Würdigung der Strafkammer ist im wesentlichen, wenn auch nicht in vollem Umfange, beizutreten. j
a) Rechtlich bedenkenfrei ist die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmässiger Zollhinterziehung nach § 401 b Abs 1 und Abs 2 Nr 1, § 396 RAbgO. Entgegen der Ansicht der Revision ist namentlich die Gewerbsmässigkeit ausreichend festgestellt. Denn die Strafkammer hat die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte die Absicht verfolgte, sich durch wiederholten Schmuggel eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. Daß sie die Höhe des Gewinns nicht feststellen konnte, stand der Annahme der Gewerbsmässigkeit nicht entgegen.
b) Auch die Verurteilung wegen Passvergehens nach § 1 Abs 1 Nr 1 der Pass-Strafverordnung vom 27. Mai 1942 (RGBl I S 348) ist nicht.zu beanstanden; die von der Strafkammer weiter angeführte Verordnung vom 6. April 1925 war aller-
“ dings nicht anzuwenden, weil sie durch § 10 Abs 2 a der Paß»Strafverordnung vom 27. Mai 1942 aufgehoben worden ist. Doch ist der Angeklagte durch dieses Versehen der Strafkanner nicht benachteiligt. Den Tatbestand des-$ T Abs 1 Nr 1 der Pass-Strafverordnung hat der Angeklagse bei jedem voll- ' endeten Schmuggelgang zweimal verwirklicht, nämlich beim Verlassen des Bundesgebiets und, bei der Rückkehr dahin.
Der Senat sieht keinen Anlaß, nuch § 354 a StPO und § 2 a Abs 2 StGB auf die Tat die inzwischen in Kraft getretene mildere Strafvorschrift des § 11 des Gesetzes über
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- nur anzuvienden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschrif-
das Passwesen vom 4, März 1952 (BGBl I S 290) anzuwenden,
c) Die unerlaubte Ausfuhr von deutschem Geld nach Luxemburg hat die Strafkammer mit Recht als Vergehen nach Art VIII Abs 1 in Verb. mit Art I Abs 2 der Verordnung Nr 235 des französischen Hohen Kommissars gewürdigt. Daß der Angeklagte hier eine Straftat, nicht nur eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, ergibt sich schon aus der Gewerbsmässigkeit seines Handelns (Art 5 Abs 2 b des AHK-Gesetzes Nr 33 und Verb. mit § 6 Abs 2 Nr 2 WiStG).
a) Zu beanstanden ist nur die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmässigen Einfuhrbannbruchs nach § 401 b Abs 1, Abs 2 Nr 1 in Verb. mit § 401 a RAbg0. Die Strafvorschriften gegen den Bannbruch sind nach § 401 a Abs 3
ten mit Strafe bedroht istj auch wenn sie gewerbs- oder bandenmässig begangen wird, gilt nichts anderes (BGHSt 4, 36). Hier war die unerlaubte Einfuhr des Kaffees schon nach Art VIII Abs 1, Art I Abs 1 der VO Nr 235 in Verb. mit Art 5 Abs 2 b des AHK-Gesetzes Nr 33 und § 6 Abs 2
Nr 2 WiStG strafbar; es hätten also die Bannbruchsbestimmungen nicht angewendet werden würfen. Dieser Rechtsfehler führt jedoch nicht zur, Aufhebung des Urteils; vielmehr kann das Revisionsgericht den Schuldspruch selbst richtigstellen. Verfahrensrechtliche Bedenken aus § 265 StPO bestehen nicht, weil im Eröffnungsbeschluss im Gegensatz zu dem Urteil die Tat richtig gewürdigt war. Der in der Urteilsformel enthaltene Schuldspruch wegen fortgesetzten Devisenvergehens umfaßt .nunmehr nicht nur die unerlaubte Ausfuhr des Geldes (oben c), sondern auch die unerlaubte Einfuhr des Schmuggelgutes.
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In der Urteilsformel hat der Senat das von der Strafkammer gebrauchte Wort "Abgabenhinterziehung" entsprechend dem § 401 b RAbgO ersetzt durch das Wort "Zollhinterziehung". Er hat auch zum Ausdruck gebracht, daß der Versuchsfall in der fortgesetzten vollendeten Tat aufgeht,
e) Die Annahme einer fortgesetzten Straftat, bei der
alle angeführten Gesetzesverletzungen tateinheitlich zusammentreffen, ist.nicht zu beanstanden; denn. die sHmtlichen vollendeten Schmuggelgänge des Angeklagten wie auch
der eine nur versuchte beruhten nach der Überzeugung der Strafkammer auf einem einheitlichen Gesamtvorsatz. Im Ergebnis zutreffend hält die Strafkammer nur eine, nicht zwei fortgesetzte Taten für gegeben. Zwar lassen sich bei jedem der vollendeten Schmuggelgänge zwei zeitlich getrennte Gruppen von strafbaren Handlungen des Angeklagten unterscheiden, von denen eine beim Verlassen des Bundesgebiets (oben b, c) und eine zweite bei der Rückkehr (oben a,b,d) vorlag; dabei sind innerhalb der einzelnen Gruppen die strafbaren Handlungen durch. dasselbe Verhalten begangen. In beiden Gruppen hat der Angeklagte teilweise dieselben Strafgesetze verletzt, nämlich den $ ] Abs 1 Nr 1 der Pass-Strafverordnung und die Art VIII Abs 1, Art I Abs 2 der VO Nr 235. Der festgestellte Gesamtvorsatz des Angeklagten. schließt die
. beiden Gruppen zu einer Straftat zusammen, die zugleich die
nur in der zweiten Gruppe vorliegende erschwerte Zollhinter-
ziehung tateinheitlich umfaßt.
2) Der Strafausspruch unterliegt keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Richtigstellung des Schuldspruchs (oben 1 d) führt nicht zur Aufhebung der Strafe, weil diese auch bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Tat schon wegen der erschwerten Zollhinterziehung dem § 401 b RAbgO
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zu entnehmen war. Es besteht deshalb kein Zweifel, daß die ® Strafkammer, auch wenn sie auf die unerlaubte Einfuhr das richtige Strafgesetz angewendet hätte, zu keiner geringeren
Strafe gelangt sein würde.
3) Der oben unter I 1 d festgestellte Rechtsfehler beschwert auch die Mitverurteilten Hp und Rei. Bei diesen ist deshalb der Schuldspruch auf die Revision des Alfons OWEB gleichfalls entsprechend richtigzustellen. Ihre Strafen werden dadurch jedoch ebensowenig berührt wie die des Alfons OB.
II. Zur Revision des, Angeklagten Richard O@®,
1) Die Verurteilung diesesAngeklagten wegen Vorteilsbeihilfe zur bandenmässigen Abgabenhinterziehung (§§ 401 b Abs i Nr 1, 398, 396 RAbgO) enthält keinen Rechtsirrtum, der ihn benachteiligen könnte. Indem er das in Grenznähe versteckte Schmuggelgut nach Zewen überführte, hat er, wie die Strafkammer zutreffend dariegt, vorsätzlich an einer noch nicht beendeten Zollhinterziehung teilgenommen. Bei dieser Tat hat er mit Wissen und Willen zeitlich und örtlich mit mehreren anderen Personen zusammengewirkt, und zwar bei der Weiterbeförderung des Kaffees mit SP, DEEP, Bi und einer weiteren Person. Dies rechtfertigt die Anwendung des § 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO. Es kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob der Kaffee schon durch eine Bande über die Grenze gebracht worden war und der Angeklagte‘ das wußte. Daß er nicht als Täter, sondern nur als - seines | Vorteils wegen handelnder - Gehilfe verurteilt ist, beschwertf - ihn in keinem Falle.
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2) Der Eröffnungsbeschluß hatte dem Angeklagten noch einen weiteren Fall von Vorteilsbeihilfe zum Bandenschmuggel zur
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Last gelegt, der mit dem im Urteil festgestellten im Fort- ‚ce, setzungszusammenhang stehen sollte. Diesen zweiten Fall hat die Strafkammer nicht für erwiesen erachtet. Sie hätte
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den Angeklagten daher insoweit freisprechen müssen (BGH 1 StR 35/50 vom 23.1.1951, NIW 1951 S 411 £ Nr 25). Das Revisionsgericht konnte dies nachholen.
3) Die gegen Richard O@P für den Fall der Uneinbring-
lichkeit.der Geldstrafe von 10 DM erkannte Ersatzfreiheitsstrafe (1 Tag Gefängnis für 50 DM) verstößt gegen § 29 Abs x 2 Satz ?! StGB. Jedoch ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert. .
Die beiden Revisionen sind nach alledem mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Maßgabe als unbegründet R zu verwerfen, 4
Dr. Hörchner Mantel Glanzmann
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