Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Urteil vom 06.03.1953 – 2 StR 479/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR A151 2301 069

Im Namen des volkes

In der Strafsache

gegen

den Verwaltungsangestellten Karl Friedrich B giiEED

aus OD. dort geboren an iD 12985;

wegen Betruges und Falschbeurkundung im Amt

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1953, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Henneka-Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig

Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. gb bei der Verhandlung, Landgerichtsrat area. PR der Verkündung als Vertrete er esanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 23. April 1951 dahin abgeändert, daß das Verfahren im Falle TB ‚eingestellt bleibt, im übrigen der Angeklagte freigesprochen wird und die Kosten des Verfahrens die Staatskasse zu tragen hat.

auch die Kosten des Rechtsmittels treffen die Staatskasse.

Von Rechts wegen

gründe§

Die Anklage und der Eröffnungsbeschluß legten dem Angeklagten ein fortgesetztes Vergehen des Betrugs und der Falschbeurkundung zur Last, da er als Angestellter der KB in Ob Stadt mehrere Anträge gutgläubiger Antragsteller vordatieren ließ oder sie durch falsche Eingangsvermerke selbst vordatierte, um ihnen eine unberechtigte Rente zu verschaffen. Die Strafkammer bejahte eine strafbare Handlung nur im Falle JB. Hier hielt sie einen Betrugsversuch für gegeben, stellte jedoch das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes ein, da auf keine höhere Strafe als sechs Monate erkannt werde, selbst wenn, was sie offenließ, auch eine Falschbeurkundung vorliege. Die Kosten legte sie dem Angeklagten auf, da er nicht Einstellung, sondern Freisprechung beantragt habe.

‘Der Angeklagte bemängelt mit seiner Revision, daß die Strafkammer zu Unrecht in den Fällen, in denen sie keine strafbare Handlung annahm, einen Freispruch unterlassen und ihm außerdem die Kosten des Verfahrens auferlegt habe. Das Rechtsmittel ist begründet. .

Die Anklage hat eine fortgesetzte Handlung angenommen und in den Fällen, die den Gegenstand des Verfahrens bildeten, nur unselbständige Teilstücke der Fortsetzungstat gesehen. Die Strafkammer hat jedoch nur im Falle JR eine strafbare Handlung bejaht, im übrigen eine solche verneint. Gegenstand \

der Urteilsfindung ist aber die in der Anklage bezeichnete Tat. wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Da die Strafkammer entgegen der Anklage nur in einem Falle einen Betrugsversuch für erwiesen hielt, mußte sie, um die Anklage zu erschöpfen, in den anderen Fällen freisprechen (RGSt 51, 81; 57, 302; BGH 1 StR 35/50 Urteil vom 23. Januar 1951). Daß im Falle JM keine Verurteilung möglich, das Verfahren vielmehr einzustellen war, ändert daran nichts. Der Angeklagte hatte bei der Sachlage Anspruch auf Freisprechung, soweit ihm keine strafbare Handlung nachgewiesen ist. Er ist auch durch die Kostenentscheidung beschwert, da ein Freispruch zwingend eine Kostenbefreiung zur Folge hat.

Die Kostenentscheidung ist aber auch zu beanstanden. soweit das Verfahren eingestellt ist. Wird das Verfahren nach dem Straffreiheitsgesetz eingestellt, treffen die Kosten die Staatskasse (§§ 2 Abs 4 StrPG, 464, 467 StPO). Nur dann hat nach 86 Abs 2 StrFG der Angeklagte die Kosten zu tragen, wenn er mit der Einstellung nicht einverstanden ist und Durchführung des Verfahrens beantragt. Entgegen der Annahme der Strafkammer hat der Angeklagte dies nicht beantragt. Die Hauptverhandlung war bereits durchgeführt; der Staatsanwalt und der Verteidiger hatten ihre Anträge gestellt. Nach der Sitzungsniederschrift schloß sich der Angeklagte den Ausführungen seines Verteidigers, der Freispruch beantragte, an. Auf Befragung, ob er mit einer Einstellung nach § 2 StrYg einverstanden sei, blieb er bei der Er-

klärung, daß er sich nicht schuldig fühle.

Diese Erklärung besagt jedoch nur, daß er der “ Ansicht war. er müsse bereits nach dem bisherigen N Beweisergebnis freigesprochen werden; sie enthält ek aber nicht die Ablehnung einer Einstellung, falls I. die Strafkammer seine Ansicht nicht teile, und den Fo Antrag, das Verfahren dann noch weiter zu betreiben. Er hat auch keine weitere Aufklärung beantragt. a Seine Erklärung entsprach dem Stande des Verfahrens. Wäre die Strafkammer auf Grund der bisherigen Hauptverhandlung ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, daß euch im Falle JB keine strafbare Handlung nachgewiesen sei, hätte sie freisprechen müssen, das Verfahren aber nicht einstellen dürfen. Der Angeklagte durfte daher der Sachlage entsprechend erklären, daß.er sich nicht schuldig fühle und eine Einstellung nicht für gerechtfertigt halte, ohne i daß es zu seinem Nachteil ausgelegt werden konnte.

j Die Entscheidung des Senats vom 22. Januar 1952

- 2 StR 17/50 - steht nicht entgegen, da der ihr zugrunde liegende Sachverhalt anders gelagert war. Nach Hinweis auf die Möglichkeit der Einstellung hatten dort die Verteidiger ausdrücklich Freispruch beantragt.

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Die Kosten des Verfahrens, auch im Falle A EB, hat daher die Staatskasse zu tragen.

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Das Revisionsgericht kann gemäß § 345 StPO das Urteil entsprechend ändern,

Dr. Dotterweich Henneka Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Arndt