Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2016

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2016 – 1 BvR 1336/14

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161216.1bvr133614

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-12-16/1-bvr-1336-14#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde, die Ansprüche der Beschwerdeführerin nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die behauptete Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert und damit nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargetan.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-12-16/1-bvr-1336-14#rd_2

Die Beschwerdeführerin hat hierzu geltend gemacht, dass ihr auf Grund der Nichtzulassung der Revision die Möglichkeit genommen worden sei, das sie belastende Urteil des Landessozialgerichts höchstrichterlich überprüfen zu lassen. Damit verkennt sie, dass der Zugang zur Revisionsinstanz als solcher keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern des Rechts auf den gesetzlichen Richter und des effektiven Rechtsschutz darstellt. Das Recht auf rechtliches Gehör schützt nämlich nicht davor, dass der Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 70, 288 <294>; 96, 205 <216>; stRspr): Konkret kann sich eine Gehörsverletzung nicht daraus ergeben, dass die Einwände der Beschwerdeführerin, insbesondere gegen die Beweiserhebung und Beweiswürdigung des Landessozialgerichts, im Hinblick auf die Funktion des Revisionsgerichts inhaltlich ungeprüft geblieben sind, weil das Bundessozialgericht davon ausgegangen ist, ein Revisionszulassungsgrund habe nicht vorgelegen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-12-16/1-bvr-1336-14#rd_3

Eine Gehörsverletzung wäre in diesem Zusammenhang nur von Bedeutung, wenn die Beschwerdeführerin substantiiert vorgebracht hätte, dass das Landessozialgericht bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision oder insbesondere das Bundessozialgericht im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wesentliches Vorbringen außer Acht gelassen hätte (oder im Verfahren des Bundessozialgerichts selbst auf sonstige Weise ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre). Das hat sie jedoch nicht getan; vielmehr kritisiert sie nur inhaltlich das Urteil des Landessozialgerichts vom 18. Juni 2013 und versucht damit, das fachgerichtliche Verfahren in anderem Gewande fortzuführen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht jedoch nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zu prüfen hat (vgl. BVerfGE 1, 418 <420>; 111, 54 <84>; stRspr), lässt sich damit eine Verfassungsbeschwerde ungeachtet der Schwere der Erkrankungen der Beschwerdeführerin und sogar ungeachtet möglicher Fehler der Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des sogenannten einfachen Rechts - die hier allerdings nicht deutlich geworden sind - nicht in zulässiger Weise begründen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-12-16/1-bvr-1336-14#rd_4

Vor diesem Hintergrund lagen - auch unter Berücksichtigung des abweichenden Maßstabs hierfür - die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und für die Beiordnung eines Rechtsanwalts von Anfang an nicht vor.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-12-16/1-bvr-1336-14#rd_5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-12-16/1-bvr-1336-14#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.