Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 3 Zuständigkeit in sonstigen Fällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 91
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 31.05.2021 – 7 Ta 12/21
- BGH, 14.07.2011 – III ZB 75/10Rechtsweg für Streitigkeiten über Versorgungsansprüche eines Arbeitnehmers gegen die Niedersächsische VersorgungskasseZitiert von 9
- BAG, 29.03.2000 – 5 AZB 69/99Zitiert von 6
- BAG, 15.03.2000 – 5 AZB 70/99Zitiert von 17
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.02.2012 – 3 Ta 2/12
- BGH, 02.04.2009 – IX ZB 182/08Zitiert von 24
Zuletzt entschieden
- LAG Baden-Württemberg, 03.12.2025 – 10 Ta 15/25
- ArbG München, 13.03.2025 – 12 Ga 37/25Zitiert von 1
- BAG, 22.10.2024 – 3 AZR 23/24Pensionskasse - Hinterbliebenenversorgung - MindestehedauerZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.