Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 117 Geltung für die Luftfahrt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 488
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 03.09.2018 – 16 TaBVGa 86/18Zitiert von 6
- ArbG Frankfurt am Main, 18.04.2018 – 14 BVGa 206/18Zitiert von 1
- BAG, 21.01.2020 – 1 AZR 149/19Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung - TV Personalvertretung für das Kabinenpersonal der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KGZitiert von 16
- ArbG Düsseldorf, 09.03.2023 – 10 BV 43/23
- BAG, 21.01.2020 – 1 AZR 295/19
- BAG, 21.01.2020 – 1 AZR 227/19
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 05.09.2025 – 9 TaBV 27/24
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 91/24 (B)Kündigung - Rechtswahl - Betriebsbegriff - Schriftform - Massenentlassungsanzeige - ausländischer Luftverkehrsbetrieb
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 96/24 (B)Kündigung - Rechtswahl - Betriebsbegriff - Zeugnis - Schriftform - Massenentlassungsanzeige - ausländischer Luftverkehrsbetrieb
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/117#abs-1 (1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/117#abs-2 (2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen. Auf einen Tarifvertrag nach den Sätzen 1 und 2 ist § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes anzuwenden.