Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 117 Geltung für die Luftfahrt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/117#abs-1 (1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/117#abs-2 (2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen. Auf einen Tarifvertrag nach den Sätzen 1 und 2 ist § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes anzuwenden.
Wird zitiert von 563 Entscheidungen zu § 117 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 03.09.2018 – 16 TaBVGa 86/18Zitiert von 6
- ArbG Frankfurt am Main, 18.04.2018 – 14 BVGa 206/18Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 26.11.2020 – 11 TaBV 56/20Zitiert von 2
- ArbG Düsseldorf, 09.03.2023 – 10 BV 43/23
- BAG, 21.01.2020 – 1 AZR 149/19Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung - TV Personalvertretung für das Kabinenpersonal der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KGZitiert von 36
- BAG, 21.01.2020 – 1 AZR 175/19
Zuletzt entschieden
- BAG, 13.05.2026 – 7 ABR 7/25Qualifizierter Betriebsteil - ausländischer HauptbetriebZitiert von 1
- LAG Köln, 05.09.2025 – 9 TaBV 27/24Zitiert von 1
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 97/24 (B)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 117 geändert durch Artikel 4e des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.