Rechtsprechung / ArbG Krefeld / 2018

ArbG Krefeld Urteil vom 07.12.2018 – 2 Ca 1313/18

ECLI:DE:ARBGKR:2018:1207.2CA1313.18.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 11 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Der Beklagten wird aufgegeben, die Abmahnungen vom 06.06.2018 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Streitwert wird auf 8.800,00 € auferlegt.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_1

hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Krefeld

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_2

auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2018

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_3

durch die Richterin am Arbeitsgericht Dicks-Hell als Vorsitzende

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_4

und den ehrenamtlichen Richter Chelminski

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_5

und die ehrenamtliche Richterin Röckrath

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_7

1. Der Beklagten wird aufgegeben, die Abmahnungen vom 06.06.2018 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_8

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_9

3. Streitwert wird auf 8.800,00 € auferlegt.

Tatbestand§

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_11

Die Parteien streiten über die Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_12

Der 50jährige Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten als Schlosser zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von zuletzt etwa 4.400,00 € beschäftigt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_13

Im L. Betrieb der Beklagten fand in der Zeit vom 26.01.2018 bis zum 21.03.2018 eine Betriebsratswahl statt, bei der 1343 Wahlberechtigte zwischen acht Vorschlagslisten wählen konnten.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_14

Der Kläger trat ebenso wie sein Kollege X. I., für die Liste „Von Kollegen für Kollegen (Liste 8)“ an . Er wurde als Listenvertreter 1 in den Betriebsrat gewählt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_15

Unter dem 30.05.2018 haben der Kläger sowie ein weiterer Betriebsratskollege, Herr I., am Standort L. einen Flyer verteilt, wobei es zwischen den Parteien streitig ist, ob dies innerhalb oder außerhalb des Betriebsgeländes erfolgte.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_16

Der Flyer wurde des Weiteren in einer geschlossenen Gruppe bei Facebook veröffentlicht. Diese Facebook-Gruppe wurde von dem Kläger betrieben und hatte insgesamt 38 Mitglieder.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_17

Der Flyer befasst sich mit den Themen „Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat der P. GmbH“, „Chorus und neue Hauptverwaltung“, sowie „Übertarifliche Vergütung“. Zum letztgenannten Thema verhält sich der Flyer wie folgt:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_18

„Es gibt Grund zur Besorgnis, dass der Arbeitgeber versuchen wird die übertariflichen Vergütungen zu überprüfen um ggf. Anpassungen mit dem Betriebsrat verhandeln zu wollen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_19

Im Klartext: Ein Griff in euer Portemonnaie!

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_20

Wir begrüßen die jüngste Bestätigung des Betriebsratsvorsitzenden, dass Anpassungen der übertariflichen Vergütungen nicht verhandelbar sind.“

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_21

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Flyers wird auf Blatt 10 der Gerichtsakte Bezug genommen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_22

Nach etwa zwei Stunden kam der Personalleiter der Beklagten Herr G. L. auf den Kläger und den Mitarbeiter I. zu und forderte diese auf, die Verteilung des Flyers vor dem Betrieb sofort einzustellen. Dieser Aufforderung kamen der Kläger und Herr I. nach.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_23

Unter dem 06.06.2018 erteilte die Beklagte sodann dem Kläger zwei Abmahnungen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_24

In der ersten Abmahnung vom 06.06.2018 warf die Beklagte dem Kläger vor, dass er am 30.05.2018 zusammen mit dem Kollegen Herrn I. im Betrieb am Standort L. einen Flyer verteilt und damit gegen eine Anweisung der Geschäftsführung verstoßen habe.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_25

Hierzu heißt es in der Abmahnung wie folgt:

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_26

„…Im Rahmen einer Sondersitzung am 23.04.2018 gegen 14:00 Uhr wurde das gesamte Betriebsratsgremium durch Frau C. D., Herrn V. T. sowie Herrn G. L. mündlich darüber informiert, dass das In Umlauf bringen von Flyern, welche nicht vom gesamten Betriebsratsgremium bzw. dem Vorsitzenden legitimiert sind, vom Unternehmen nicht geduldet wird und daher zu unterlassen ist.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_27

Diese Maßnahme verfolgt das Ziel, die Informationen für die Belegschaft in geordnete Bahnen zu lenken und diese nicht durch unterschiedliche Informationen einzelner Gruppen zu verunsichern.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_28

Insgesamt haben Sie durch die Verteilung des o. g. Flyers am 30.05.2018 wiederholt gegen diese Anweisung zur Verteilung von Informationen verstoßen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_29

Zwar kamen Sie der Aufforderung durch Herrn L., die Verteilung sofort einzustellen, nach, jedoch war dieser Flyer auch am 04.06.2018 unter Überschrift „Von Kollegen für Kollegen“ immer noch bei der Facebook verfügbar (siehe Anlage).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_30

Dieses Verhalten stellt eine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten dar…“

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_31

Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Abmahnung wird auf Blatt 11 sowie Blatt 12 der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_32

In der zweiten Abmahnung vom 06.06.2018 warf die Beklagte dem Kläger vor, dass er in dem Flyer einen unwahren Sachverhalt behauptet habe. In der Abmahnung heißt es wie folgt:

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_33

„…Der von Ihnen dargestellte Sachverhalt, dass der Arbeitgeber versuche, übertarifliche Vergütungen zu überprüfen und ggf. anzupassen, entbehrt jeglicher Grundlage.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_34

Durch die Verbreitung von Informationen, die nachweislich sachlich und inhaltlich falsch sind, haben Sie ihre arbeitsvertraglichen sowie betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verletzt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_35

Demnach haben die Parteien vertrauensvoll zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes zusammenzuwirken. Dabei stellt die Wahrung des Betriebsfriedens einen elementaren für den Erfolg unseres Unternehmens dar. Alle Betriebsangehörigen sind angehalten, diesen nicht durch ihr Handeln zu stören.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_36

Mit Bedauern müssen wir feststellen, dass Sie dieser Pflicht nicht nachgekommen sind und damit die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an unserem Standort L. grundlos verunsichert haben. Sie haben dabei wissentlich in Kauf genommen, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sich Sorgen machen und von der Arbeit abgelenkt wurden. Sie haben damit den Betriebsfrieden erheblich gestört….“

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_37

Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Abmahnung wird auf Blatt 14 und 15 der Gerichtsakte Bezug genommen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_38

Mit seiner am 01.08.2018 bei Gericht eingereichten Klage, welche der Beklagten am 10.08.2018 zugestellt worden ist, begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung beider Abmahnungen aus seiner Personalakte.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_39

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Abmahnungen aus seiner Personalakte zu entfernen seien, da sie zum einen inhaltlich unzutreffende Vorwürfe zum Gegenstand hätten, darüber hinaus mangels Pflichtverletzung arbeitsvertraglicher und/oder betriebsverfassungsrechtlicher Natur aus seiner Personalakte zu entfernen seien.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_40

Im Hinblick auf die Abmahnung, die sich auf die Verteilung des Flyers als solche beziehe, behauptet der Kläger folgendes:

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_41

Er habe gegen keine Anweisung der Beklagten verstoßen, da die Verteilung des Flyers unmittelbar vor den Eingangstoren des Betriebes am 30.05.2018 im Zeitraum von 06:00 Uhr bis 08:00 Uhr stattgefunden habe.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_42

Darüber hinaus hält der Kläger es für unzulässig, wenn die Beklagte das in Umlauf bringen von Flyern, welche nicht vom gesamten Betriebsratsgremium bzw. dem Vorsitzenden legitimiert seien, verbiete. Es sei nicht zulässig, dass die Beklagten die Kommunikation von einzelnen Betriebsräten mit der Belegschaft dahingehend kontrolliere, dass diese von lediglich dem gesamten Gremium festgelegten Informationen unterrichtet werden können. Hierdurch werde er nachhaltig und maßgeblich in seinen ihm zustehenden Rechten sowohl als Arbeitnehmer als auch Betriebsrat verletzt.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_43

Hinsichtlich der weiteren Abmahnung vom 06.06.2018, in welcher ihm vorgeworfen werde, dass die Angaben hinsichtlich der Überschrift „Übertarifliche Vergütung“ unwahr sein, so sei dieser Vorwurf unbegründet. Die Inhalte der Mitteilung unter dieser Überschrift seien weder unwahr noch unrichtig.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_44

Die Beklagte habe vielmehr bereits in 2016 verkündet, dass die übertariflichen Zahlungen zu überprüfen seien und ggf. angepasst werden sollten. In seiner Sitzung am 24.05.2017 sei durch den damaligen Betriebsrat die Aufnahme von Verhandlungen über Bonussysteme für AT Angestellte, Angestellte und Lohnempfänger beschlossen worden. Im 2018 seien sodann Verhandlungen über eine „BV Compensations“ geführt worden.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_45

Am 03.05.2018 habe die Geschäftsleitung in ihrer Berichterstattung im Rahmen einer Betriebsversammlung durch Frau D. darauf hingewiesen, dass die Krankenquote und die Gehälter und Löhne zu hoch seien.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_46

Die Aussprache im Rahmen dieser Betriebsversammlung sei Anlass gewesen, dass das Betriebsratsmitglied B. Z. in der außerordentlichen Sitzung des Betriebsrats vom 04.05.2018 die Frage gestellt habe, ob der Arbeitgeber hier die übertariflichen Vergütungsbestandteile verhandeln wolle. Der Betriebsratsvorsitzende I. D. habe daraufhin versichert, dass eine Verhandlung über dieses Punkt nicht erfolgen werde und der Betriebsrat Verhandlungen über die übertariflichen Zahlungen ausgeschlossen habe.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_48

der Beklagten aufzugeben, die Abmahnungen vom 06.06.2018 aus seiner Personalakte zu entfernen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_51

Die Beklagte hält die erteilten Abmahnungen für rechtmäßig.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_52

Hierzu trägt die Beklagte folgendes vor:

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_53

Der Betriebsfrieden in ihrem Betrieb sei seit Februar 2018 durch diverse Verhaltensweisen von Betriebsratsmitgliedern im Zusammenhang mit der durchgeführten Betriebsratswahl nachhaltig gestört und schwer belastet worden. Sie habe sich daher dazu gezwungen gesehen, auf die Einhaltung des Betriebsfriedens mehrfach hinzuweisen und die hierfür notwendigen Maßnahmen einzufordern.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_54

So habe sie, die Beklagte, in Form der Zeugen T. und T. in einer außerordentlichen Sitzung des Betriebsrates am 22.01.2018 unter anderem mitgeteilt, dass das Unternehmen bei der anstehenden Wahl größten Wert auf seine Neutralität lege und darüber hinaus bei der Durchführung der Wahlkampagnen der einzelnen Listen Wert auf die Einhaltung des Betriebsfriedens lege. Um ihre Neutralität im Zusammenhang mit der anstehenden Betriebsratswahl zu gewährleisten, sei vereinbart worden, dass jedwede Wahlwerbung im Zusammenhang mit der anstehenden Betriebsratswahl zuvor von ihr, der Beklagten, zu genehmigen sei.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_55

Dennoch habe sie, die Beklagte, in der Folgezeit eine Reihe von Beschwerden von Mitarbeitern über Wahlpropaganda erhalten. Was den Kläger betreffe, so habe es Beschwerden von Mitbewerbern darüber gegeben, dass die von dem Kläger und dem Mitbewerber I. betriebene Wahlwerbung über ihr Firmennetz verbreitet worden sei. Deswegen habe sie mit dem Kläger und dem Mitbewerber I. am 09.03.2018 ein persönliches Gespräch geführt, in dem beide noch einmal nachdrücklich dazu aufgefordert worden seien, den betrieblichen Frieden nicht durch unsachgemäße Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der persönlichen Wahlwerbung zu stören.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_56

Auch nach der Wahl habe die Listenvertretung des Klägers einen Listenflyer am 04.04.2018 verteilt.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_57

Im hiermit stehenden Zusammenhang sei das Betriebsratsgremium am 23.04.2018 in einer Sondersitzung von der Beklagten darüber informiert worden, dass die Mitarbeiter der Beklagten nach Beendigung der Betriebsratswahl Vertreter der gesamten Belegschaft seien und demzufolge die Mitarbeiter nicht von einzelnen Listen informiert werden sollten, sondern vom Gremium insgesamt. Dennoch habe der Kläger gemeinsam mit dem Kollegen I. am 30.05.2018 während der Zeit vom 06:00 Uhr bis 08:00 Uhr erneut einen listenspezifischen Flyer verteilt, und zwar auf ihrem Werksgelände am Eingangstor in L..

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_58

Die unter der Überschrift „Übertarifliche Vergütung“ auf dem Flyer befindlichen Aussage, sie, die Beklagte erstrebe die Überprüfung von übertariflichen Vergütungen und ggfs. Anpassung zu Lasten der Arbeitnehmer, sei falsch. Sie habe in 2018 keinerlei Signale/Bestrebungen zur Überprüfung von übertariflichen Vergütungen und ggf. gewollte Anpassungen zu Lasten der Arbeitnehmer an die Mitarbeiterschaft gesendet. Der Kläger habe damit durch die Verteilung des Flyers sowohl gegen die Neutralitätsverpflichtung als Mitglied des Betriebsrates verstoßen als auch gegen die Verpflichtung zur Einhaltung des Betriebsfriedens. Des Weiteren habe er eine betriebliche Weisung nicht eingehalten.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_59

Durch die wahrheitswidrige Behauptung habe er ebenfalls gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung des Betriebsfriedens verstoßen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_60

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_63

Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, beide Abmahnungen vom 06.06.2018 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_64

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen (vgl. BAG, Urteil vom 27.11.1985 – 5 AZR 101/84 – AP-Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, BAG, Urteil vom 05.08.1992 – 5 AZR 531/91 – AP-Nr. 8 zu § 611 BGB Abmahnung, BAG, Urteil vom 14.09.1994 – 5 AZR 632/93 – AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 13).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_65

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen, unsachliche Werturteile oder rechtsirrig angenommene Vertragsverstöße enthält (vgl. BAG, Urteil vom 27.11.1985 – 5 AZR 101/84 – NZA 1986, 227).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_66

Danach gilt hinsichtlich der beiden Abmahnungen vom 06.06.2018 folgendes:

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_68

In der Abmahnung vom 06.06.2018, in der das Verteilen der Flyer als solches gerügt wird, verweist die Beklagte darauf, dass im Rahmen einer Sondersitzung am 23.04.2018 das gesamte Betriebsratsgremium darüber mündlich informiert worden sei, dass das In Umlauf bringen von Flyern, welche nicht vom gesamten Betriebsratsgremium bzw. dem Vorsitzenden legitimiert seien, vom Unternehmen nicht geduldet werde und daher zu unterlassen sei. Entsprechend forderte die Beklagte in der Abmahnung den Kläger auf, diese Informationen über p.- interne Sachverhalte umgehend einzustellen und aus Facebook zu entfernen. Sie forderte den Kläger weiterhin letztmalig auf, Einzelaktionen zu unterlassen und sich zukünftig vertragsgemäß zu verhalten.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_69

Damit differenziert die Beklagte letztlich nicht mehr danach, ob der Kläger diese „Einzelaktion“ innerhalb des Betriebsgeländes oder außerhalb des Betriebsgeländes in seiner Freizeit durchführt.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_70

Ein derartiges allgemeines Verbot erscheint als zu weitgehend und ist auch weder von Neutralitätsgebot noch von der Friedenspflicht für die Betriebspartner des § 74 Abs. 2 BetrVG  gefordert.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_71

Das Neutralitätsgebot des § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dient einem doppelten Zweck: Zum einen soll es die Zusammenarbeit des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber vor zusätzlichen Belastungen bewahren, die durch die Beteiligung des Betriebsrats an einem Arbeitskampf zweifellos entstünden und das Verhältnis zwischen den Betriebspartnern auch noch nach Beendigung des Arbeitskampfes belasten würden. Zum anderen schützt das Neutralitätsgebot das Vertrauen der Arbeitnehmer in den Betriebsrat als neutralen Sachwalter ihrer Interessen. Das Betriebsverfassungsgesetz geht von der strikten institutionellen Trennung zwischen den Gewerkschaften als Vertreter der ihnen angeschlossenen Arbeitnehmer einerseits und dem Betriebsrat als Repräsentant aller Arbeitnehmer des Betriebes andererseits aus. Diese Rolle des Betriebsrats als neu-traler Interessenvertreter der Arbeitnehmer ist die Voraussetzung dafür, dass er die ihm in § 75 BetrVG zugewiesene Aufgabe erfüllen kann, gemeinsam mit dem Arbeitgeber insbesondere darüber zu wachen, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung unterbleibt (vgl. hierzu Rolfs/Bütefisch, NZA 1996, 17, LAG Hamm, Beschluss vom 20.03.2009 – 10 TaBV 149/08 – Beck RS 2009, 72938 mit weiteren Nachweisen).

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_72

Wenn sich aber der Kläger außerhalb des Betriebsgeländes über p.- interne Sachverhalte äußert und dies einer Weise tut, die nicht seine Neutralitätspflicht verletzt, etwa in dem er lediglich über bestimmte, nicht vertrauliche Sachverhalte informiert, so hätte er dies gemäß der Aufforderung in der Abmahnung vom 06.06.2018 zu unterlassen, sofern er hierzu nicht vorher das Einverständnis des Betriebsrates eingeholt hat. Ein derart allgemeines Verbot begrenzt in Abwägung beiderseitiger Interessen das Recht des Klägers auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 5 GG in unzulässiger Weise. Es ist  nicht von berechtigten Interessen der Beklagten gedeckt und überschreitet deren Weisungsrecht aus § 106 Gewerbeordnung.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_73

Da das in der Abmahnung enthaltene Unterlassungsgebot damit insgesamt als zu weitgehend erscheint, konnte die Kammer es dahin stehen lassen, ob der Kläger durch sein konkretes Verhalten am 30.05.2018 tatsächlich gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen und auch seine Verpflichtung als Betriebsratsmitglied verstoßen hat.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_75

Was die zweite Abmahnung vom 06.60.2018 betrifft, in der die Äußerungen des Klägers gerügt werden, wonach er unter der Überschrift „übertarifliche Vergütung“ behauptet hat, der Arbeitgeber beabsichtige die Anpassung übertarifliche Vergütung zu Lasten der Arbeitnehmer, so wird in dieser Abmahnung die Behauptung aufgestellt, der Kläger habe die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am Standort der Beklagten in L. grundlos verunsichert und damit den Betriebsfrieden erheblich gestört.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_76

Der Beklagten ist es zuzugeben, dass schon die Thematisierung beabsichtigter Entgeltkürzungen durch den Arbeitgeber zu einer Verunsicherung der Arbeitnehmer führen kann. Die Beklagte hat jedoch nicht vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass durch den verteilten Flyer des Klägers tatsächlich Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verunsichert worden sind in einer Weise, die zu einer Störung des Betriebsfriedens geführt hat. Hierzu fehlt es an jeglichem Vortrag. Damit ist die Abmahnung inhaltlich unrichtig und bereits aus diesem Grund aus der Personalakte zu entfernen.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_78

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_79

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_80

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_81

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_82

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_83

Ludwig-Erhard-Allee 21

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_87

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_88

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_89

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_92

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_93

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_94

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2018-12-07/2-ca-1313-18#rd_95

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.